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Volume Nummer 60, 22. August 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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(LA 644) Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.60 22. August 1958 
mögensabgabe in dem Umfang zinslos gestundet, in dem 1. Vor 8 1 wird folgende Überschrift eingefügt: 
der Zahlungsaufschub voraussichtlich zu bewilligen sein X 
wird: „Erster Abschnitt 
Vorschriften für Unternehmen 
(2) Über den Zahlungsaufschub wird ein schriftlicher die eine Umstellungsrechnu: fstellen“ 
Bescheid erteilt, auf den die für Steuerbescheide geltenden 7 8 PS ME 
Vorschriften entsprechende Anwendung finden. 2. In 8 2 werden die Worte „der $8 3 bis 8“ ersetzt durch 
die Worte „der 88 3 bis 7“. 
Zu 8 203 des Gesetzes & 40 3. In 8 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: 
i . U „(3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Betrag 
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Absätze 1 und 2) gilt der Betrag} der sich ergibt, 
($ 189 d der Reichsabgabenordnung) wenn die Aktiven und die Passiven in der Umstellungs- 
Wird ein im Geltungsbereich dieser Verordnung belegenes rechnung mit den Werten angesetzt werden, die für 
Grundstück im Sinne des $ 2 des Grunderwerbsteuergesetzes Unternehmen mit Anspruch auf eine Ausgleichsforde- 
vom 29. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 585) von einer Per- rung vorgeschrieben sind.“ 
son veräußert, die in dem genannten Gebiet keinen Wohn- 41 |! ird fol A Ro 
sitz (Sitz) hat oder bei der mit der Aufgabe des Wohnsitzes nf Zn N 9 Bender bSatz 4 angeidgt: 
(Sitzes) in absehbarer Zeit zu rechnen ist, so wird die zur 2% ) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf 
Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erforderliche Un dinstitute, bei denen der Eigenkapitalanteil in der 
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ($ 189d der CE für das bankfremde Geschäft 
Reichsabgabenordnung, 8 9 der Durchführungsverordnung mehr als 80 vom Hundert des Eigenkapitals in der 
zum Grunderwerbsteuergesetz. vom 30. März 1940 — Umstellungsrechnung beträgt und eine Million Deutsche 
Reichsgesetzbl. I S. 595) erst erteilt, wenn auch wegen der Mark. übersteigt. 
Vermögensabgabe keine Bedenken bestehen. 5. Nach 8 7 werden folgende Überschriften und folgende 
$$ 8 bis 15 eingefügt; gleichzeitig wird der bisherige 
Zu 8 210 des Gesetzes $ 8 gestrichen: 
8 11 & ; ; 
Abzug der Hypothekengewinnabgabe RE WeEr AbSCHEIT 
in den Fällen des 8 99 Abs.2 des Gesetzes di Ve Unternehmen, 
Wird die Hypothekengewinnabgabe nach 8 99 Abs. 2 des SS KO NE ESS 
Gesetzes berechnet, so ist bei der Ermittlung des der Ver- 
mögensabgabe unterliegenden Vermögens der Betrag ab- $ 8 
zugsfähig, der sich als Abgabeschuld der .Hypotheken- a Berliner Altbanken, 
gewinnabgabe ohne die Anwendung des 8 99 Abs.2 des die von der Vermögensabgabe befreit sind 
Gesetzes ergeben hätte. (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Um- 
stellungsrechnung aufzustellen haben und die entweder 
ARTIKEL II auf Grund des 8 45 des Umstellungsergänzungs- 
Änd Durchführung sverordnungen gesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I 
Aut dem Gebiet der Vermögensabaabe S.1439)% nach dem Ergebnis der Altbankenrech- 
nung einen Anspruch auf Gewährung einer Aus- 
8 12 gleichsforderung gegen den Bund haben 
Änderung der Zehnten Durchführungsverordnung oder 
über Ausgleichsabgaben für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwandlung von 
n f “ ; Uraltguthaben nach 8 37 Abs.2 des Umstellungs- 
„, Die Zehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichs crgänzungsgesetzes nicht oder nicht in vollem Um- 
1954 (Büundesgesetzbl. I S. 161)” wird wie folgt geändert: N fang in Anspruch EEHOMMEN. werden können, 
sind. von der Vermögensabgabe befreit. 
1. In $ 45 werden die Worte „($ 13 Abs.4 des Fest- % n en r r 
stellungsgesetzes)“ gestrichen. (2) Wird eine Berliner Altbank von einem HEinzel- 
N unternehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, 
- In $ 46 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Worten „von dem so ist 8 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, 
Finanzamt“ die Worte eingefügt „vorbehaltlich des $ 2 daß die Altbankenrechnung an die Stelle der Um- 
Abs.4 Satz 2 der Achten Verordnung zur Durchfüh- stellungsrechnung tritt. 
rung des Feststellungsgesetzes vom 18. Dezember 1956 
(Bundesgesetzbl. I S. 928)2)“. 89 
8 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung: En Berliner Altbanken, 
„(2) Schäden im Sinne des Absatzes 1 werden von die eine Abgabeschuld zu entrichten haben 
dem Finanzamt ermittelt: (1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach 8 8 von 
1 wenn die Feststellung des Schadens bei den in der Vermögensabgabe befreit sind, ist die Abgabe- 
Absatz 1 bezeichneten Stellen nicht beantragt wer- schuld ($ 31 des Gesetzes) auf den Betrag zu er- 
den kann, weil die Stichtagsvoraussetzungen für die mäßigen, um den die Überdeckung ($ 45 Abs.2 des 
Feststellung des Schadens ($8 9 und 11 des Fest- Umstellungsergänzungsgesetzes) die Summe der fol- 
stellungsgesetzes) nicht erfüllt sind, genden nicht bereits bei der Berechnung der Über- 
in den Fällen des 8 2 Abs. 4 Satz 1 der Achten Ver- deckung berücksichtigten Beträge übersteigt: ' 
ordnung zur Durchführung des Feststellungs- 1. des nach 8 45 Abs.3 bis 6 des Umstellungsergän- 
gesetzes vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I zungsgesetzes zu berechnenden Betrags, 
S.928)2. 2. des Betrags der nach 8 37 Abs.1 des Umstellungs- 
8 42 des Gesetzes, $8 46 bis 49 dieser Verordnung gelten ergänzungsgesetzes und Nummer 5 der Berliner 
entsprechend.“ Uraltkontenbestimmung wegen der Umwandlung 
$ 13 von Uraltguthaben entstandenen Forderungen des 
Änderung. der Zwölften Durchführungsverordnung Bundes und des Landes Berlin, 
über Ausgleichsabgaben 3 des Betrags, um den der Wertansatz für Wert- 
. © nn Sn an papiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesell- 
Die Zwölhfte Durchführungsverordnung über Ausgleichs schaften in der Altbankenrechnung den Wert über- 
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom'2. Dezember “ ; On ? . 
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 367)% wird wie folgt geändert: BER C CT BCM TUT OCSE WERDE ALS I 
© ) ) Genußscheine für die Feststellung des Einheitswerts 
des Betriebsvermögens zum 1. April 1949 ergibt. 
1) GVBl. S. 432; StZBl. Bln. 1954 S. 767, 
2) GVBl. 1957 S. 31; StZBIl. Bln. 1957 S. 155. ET 
3) GVBl. S. 855: StZBILl. Bln. 1955 S. 9. 4) GVBl. S. 1476.
	        
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