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Volume Nummer 60, 22. August 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.60 22. August 1958 (LA 643) 
dem Wirksamwerden der Aufteilung fällig geworden sind. (2) Andere Finanzierungsmittel, die dinglich nicht ge- 
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sichert sind, stehen den Eigenleistungen: gleich. Dies gilt 
Herabsetzungen bleiben unberührt. nicht für 
1. Fremdmittel, die aus Öffentlichen Haushalten oder 
Zu S 58 des Gesetzes S Fonds gewährt werden, 
 erteljahrebet. 8 n N datlER 2. Darlehen nach $ 7 c des Einkommensteuergesetzes, 
Vierteljahrsbetrag aus Wo DET SUCHEN 3. Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen, 
(1) Wohngrundstücke im Sinne des $ 58 des Gesetzes 4, verlorene Baukostenzuschüsse im Sinne des 8 14 der 
sind Grundstücke, die als Mietwohngrundstück, Einfamilien- Ersten Berechnungsverordnung und des $ 14 der Zwei- 
haus oder gemischtgenutztes Grundstück im Sinne des $ 32 ten Berechnungsverordnung. 
der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom A nr 
2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl.I S.81) bewertet und bei (3) Werden Wohnungen, für die die Vergünstigung nach 
der Veranlagung zur Vermögensabgabe als Grundvermögen 5$ 58 des Gesetzes beansprucht wird, zusammen mit anderen 
oder als Betriebsvermögen angesetzt worden sind. Wohnungen oder Räumen finanziert, so ist der Teil der 
Eigenleistung, der auf die anderen Wohnungen oder Räume 
(2) Der von dem gesamten Vierteljahrsbetrag des Ab- entfällt, auszuscheiden. 
gabeschuldners auf Wohngrundstücke entfallende Teil wird 87 
dadurch ermittelt, daß von dem bei der Veranlagung zur ne ; 
Vermögensabgabe angesetzten Wert eines Wohngrund- Grundsteuerbegünstigte Wohnungen 
stücks die damit nach dem Stand vom 21. Juni 1948 in wirt- Grundsteuerbegünstigt sind Wohnungen, -für die die 
schaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten Grundsteuervergünstigung nach dem jeweils anzuwenden- 
in ihrer bei der Veranlagung berücksichtigten Höhe ab- den Wohnungsbaugesetz (8 8 Abs.1l Nr.13 des Gesetzes in 
gesetzt und auf den verbleibenden Wert nachstehende Hun- der Fassung des $ 118 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
dertsätze angewandt werden: vom 27. Juni 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 523% —) oder nach 
nr Ce ; a % R dem bayerischen Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und 
1. En WA One men busen *M Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau vom 
MC LES DO 5 28. November 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- 
a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungs- blatt 1950 S. 30) gewährt wird. 
gesetZes, 
b) zum Betriebsvermögen der in 8 35 Nr. 2 Buchstaben Me $ 8 an 
b und c des Gesetzes bezeichneten Unternehmen: Unterlagen für die Vergünstigung 
0,55 vom Hundert, in den Fällen des $ 56 des Wird der Zahlungsaufschub beantragt, so sind für die 
Gesetzes jedoch 0,5 vom Hundert; Wohnungen, für die die Vergünstigung nach $ 58 des Ge- 
2. bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne des Ab- SEizes beansprucht wird, vorzulegen: 
satzes 1, die gehören 1. wenn das für den Zahlungsaufschub zuständige Finanz- 
Grund a x Si a B ft amt nicht zugleich für die Festsetzung des Grund- 
a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungs- steuermeßbetrags zuständig ist: ein Nachweis darüber, 
gesetzes, daß für die Wohnungen die Grundsteuervergünstigung 
b) zum Betriebsvermögen der in 8 35 Nr. 2 Buchstaben ($ 7) gewährt worden ist; 
b und c des Gesetzes bezeichneten Unternehmen: 2. ein Nachweis über die Höhe der für die Wohnungen er- 
0,7 vom Hundert, in den Fällen des $ 56 des brachten Eigenleistung (8 6) und den Zeitpunkt der 
Gesetzes jedoch 0,625 vom Hundert; Bezugsfertigkeit; 
3. bei Grundstücken im Sinne des Absatzes 1, die zum 3, Unterlagen hinsichtlich der Übergabe der Wohnungen 
Betriebsvermögen von Unternehmen gehören, die nicht an die in 8 58 Abs.1 des Gesetzes bezeichneten Per- 
unter Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buch- sonen, und zwar: 
stabe b fallen: ; N a) wenn es sich um Wohnungen des öffentlich geför- 
0,85 vom Hundert, in den Fällen des $ 56 des Ge- derten sozialen Wohnungsbaues handelt, 
setzes jedoch 0,75 vom Hundert. eine Bescheinigung der Wohnungsbehörde über die 
(3) Bei Grundstücken in Berlin (West) gelten die Ab- Person, der die Wohnung zugeteilt ist; ist der Woh- 
sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nungsbehörde die Zugehörigkeit dieser Person zu 
7 ; x SEE dem in $ 58 Abs.1 des Gesetzes bezeichneten Per- 
1. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 tritt; sonenkreis durch das, Ausgleichsamt bestätigt wor- 
2. an die. Stelle der in Absatz 2 bezeichneten Hundert- den, so hat sie diese Zugehörigkeit gleichzeitig zu 
sätze treten bescheinigen; 
a) bei den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken b) wenn es sich um Wohnungen des steuerbegünstigten 
der Satz von 0,17 vom Hundert, Wohnungsbaues handelt, 
b) bei den in Nummer 2 bezeichneten Grundstücken der Mietvertrag; 
der Satz von 0,21 vom Hundert, ylin den Fallen des Buchetabl n N 
c) bei den in Nummer 3 bezeichneten Grundstücken ©  Hungsbehörde Dicht zusleich: N ue ZueehÖnSBOIt I 
der Satz von 0.25. vom Hundert, dem in $ 58 Abs.1 des Gesetzes bezeichneten Per- 
56 sonenkreis bescheinigt, und in den Fällen des Buch- 
ORT staben b | 
Eigenleistung der nach 8 347 des’ Gesetzes erteilte Bescheid der 
(1) Eigenleistung im Sinne des $ 58 des Gesetzes ist die Ausgleichsbehörde über den Anspruch des Woh- 
Leistung des Abgabeschuldners, die dieser als Bauherr zur nungsinhabers auf Wohnraumhilfe oder eine Be- 
Deckung der Gesamtkosten eines Bauvorhabens erbringt. scheinigung des für den ständigen Aufenthalt des 
Die Eigenleistung ist zu ermitteln Wohnungsinhabers zuständigen Ausgleichsamtes 
1. im Anwendungsbereich der Ersten Berechnungsverord- über die Zugehörigkeit zu dem in $ 58 Abs.1 des 
nung vom 20. November 1950 / 17. Oktober 1957 (Bun- Gesetzes bezeichneten Personenkreis. 
desgesetzbl. 1950 S.753 /1957 I S.1719)V: nach $ 15 
Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, 9 
im Anwendungsbereich der Zweiten Berechnungsver- Verfahren bei Inanspruchnahme der Vergünstigung 
ordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1 (1) Die Entscheidung über den Zahlungsaufschub ergeht 
S.1719)%: nach $ 15 dieser Verordnung. nach Ablauf des Vergünstigungszeitraums (1. April 1952 
bis 31. März 1959); bis zum 31.März 1959 wird die-Ver- 
1) GVBl. 1951 S. 1169, 1957 S. 1726; StZBl. Bln. 1952 S. 4, 
1957 S. 1405. ü 
2) GVBl. S. 1726; StZBl. Bln. 1957 S. 1405. 3) GVBl. S. 795; StZBIl. Bln. 1956 S. 791,
	        
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