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Volume Nummer 58, 9. August 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.58 9. August 1958 839 
Anlage Belgien 100 bfr 8,383 DM 
(BAnz. Nr. 147 vom 5. August 1958) Dänemark 100 dkr 60,337 DM 
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Frankreich - 200 £fr 0,9938 DM 
für den Monat Juli 1958. Großbritannien 1% 11,667 DM 
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark Jtalien 3000: Töre 6,700: DM 
für die Umsätze im Juli 1958 werden gemäß 8 5 Abs.1 Niederlande 100 hfl 110,413 DM 
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 Norwegen 100 nkr 58,334 DM 
(Bundesgesetzbl.I S. 791) in Verbindung mit 8 52 der Österreich 100 Sch 16,136 DM 
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl.I S.796)%) wie Schweden A00:8Er 50,830 DM 
folgt festgesetzt: Schweiz 100 sfr 95,603 DM 
Kanada 15 4,3611 DM 
1) GVBl. S. 945. Vereinigte Staaten 1 US$ 4,1851 DM 
2) GVBl. S. 949, von Amerika 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Gewerbesteuer Grundlegend hat sich der Reichsfinanzhof mit dem Pro- 
z blem des Angestelltenverhältnisses als Unterlage für ein 
— 1 
Urteil des BFH vom 25. Juni 1957 — I 22/55 US. Organverhältnis in der Entscheidung I A 147/26 vom 
(StZBI. Berlin 1958 8.839) 11. August 1926, Slg. Bd. 19 S. 267, befaßt und hierbei im 
einzelnen folgendes ausgeführt: 
1. Der Senat tritt für die Gewerbesteuer der für das Um- . - x as Ts n A 
satzsteuerrecht allgemein vertretenen Auffassun g bei, „Es sind Zwei rechtliche Möglichkeiten zu unterscheiden; 
daß ein Organverhältnis nur zu ein e m beherrschenden 1. Die verschiedenen Unternehmer, die an der Dienst- 
Unternehmer (Organträger), nicht unmittelbar zu leistung einer GmbH Interesse haben, schließen sich 
einer Vielzahl von beherrschenden Unternehmern an- zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, 
zuerkennen ist. die ihrerseits die GmbH als ihre Angestellte beschäf- 
y SR tigt. Der die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts be- 
be EI sogenannten Innengesellschaft für gründende Gesellschaftsvertrag kann (vgl. RFH Bd. 15 
GewsStG yon 2 Abs 2 Ziff.2 Satz 2: KStG 1949 6 S.313) auch formlos abgeschlossen werden. 
SW $ 5 Da az 85 S 2. Eine physische Person kann unter Umständen gleich- 
Satz 2. ES ; 
| zeitig Angestellter mehrerer Unternehmer, die unab- 
Aus den Gründen: hängig voneinander bestehen, sein. Dann muß die 
Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen dem An- 
es x . gestellten und jedem einzelnen seiner Dienstherren 
Die Prüfung des Rechtsproblems ergibt folgendes: so gestaltet sein, daß die Verpflichtungen aus den ver- 
Wie in Abschnitt 10. der Gewerbesteuer-Richtlinien schiedenen Dienstverträgen nebeneinander bestehen 
(GewStR) 1943 zu 8 2 GewStG 1936 (RStBl.1944 S.251) können. Das würde insbesondere bei einfachen Ver- 
ausgeführt wird, entspricht der Begriff der Organschaft hältnissen im Einzelfalle keine Schwierigkeiten bieten. 
im Gewerbesteuerrecht dem gleichen Begriff im Umsatz- Begrifflich ist die Möglichkeit zu bejahen, daß ein 
steuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht. Es ist des- derartiges Verhältnis auch bei einer juristischen Per- 
halb bei Beurteilung der Streitfrage notwendig, die Recht- son bestehen kann, die ihre Dienste mehreren Unter- 
sprechung zu diesen beiden Steuerarten zu beachten. Be- nehmern unabhängig voneinander als Angestellte eines 
sonders bedeutsam erscheint diejenige für das Umsatz- jeden Dienstherrn zur Verfügung stellt. Tatsächlich 
steuerrecht, da nach der allgemein vertretenen An- wird indessen ein solcher Fall äußerst selten vor- 
sicht (siehe Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz kommen.“ .... 
4. Aufl. S.185 Anm, B II 3 zu $ 2, Blümich-Boyens-Stein- „Eine so weitgehende, durch den Begriff des Dienst“ 
bring, Gewerbesteuergesetz 5. Aufl. S. 101 Anm. 97 zu $ 2) verhältnisses geforderte Anweisungs- und Leitungs- 
die Vorschrift des GewStG über Organverhältnisse auf die befugnis, des Dienstberechtigten wird bei nicht ganz 
älteren Bestimmungen des 8 2 Abs.2 Ziff, 2 UStG zurück- einfach liegenden geschäftlichen Beziehungen praktisch 
geht. Siehe auch $ 3 der Gewerbesteuer-Durchführungs- nicht zu verwirklichen sein. Insbesondere wird sie 
verordnung (GewStDV) 1950 vom 30. April 1952 — Bun- einer jur. Person gegenüber von einer Mehrheit von 
desgesetzblatt (BGBl.) I S.279 — und $ 17 der Umsatz- selbständigen Dienstherren, die nicht untereinander 
steuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1951 vom durch gesellschaftsvertragliche Bindungen zu einer 
1. September 1951 — BGBl. I S. 796 —. gleichmäßigen Behandlung des Angestellten gezwun- 
1. Bei Beurteilung der Streitfrage spielt eine bedeut- gen werden, praktisch kaum jemals durchführbar 
same Rolle der vom Reichsfinanzhof gezogene Vergleich Sen... .. 
des Organverhältnisses zum Angestelltenverhältnis. In ‚Dagegen ist die Möglichkeit, daß die GmbH als Organ 
besonderem Maße hat der Körperschaftsteuersenat des einer ihre verschiedenen Gesellschafter umschließenden 
Reichsfinanzhofs in seiner älteren Rechtsprechung den Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht käme, 
Vergleich verwendet. nicht von der Hand zu weisen.“ ... 
a) Der Reichsfinanzhof hat zum Körperschaftsteuer- In der Entscheidung I A 641/29 vom 18. September 1930, 
gesetz (KStG) 1920 in der Entscheidung I A 10/22 vom RStBI. 1930 S. 714, werden die Grundsätze der Entscheidung 
31. März 1922, Slg. Bd.9 S.167, 171, den Grundsatz aus- des Reichsfinanzhofs I A 147/26 über die Möglichkeit von 
gesprochen, daß auch eine GmbH als Angestellte eines Dienstverhältnissen eines Organs zu einer Mehrheit von 
gewerblichen Unternehmens angesehen werden könne, Dienstherren wiederholt. Erneut wird auf die Notwendig- 
gleichgültig, ob der Geschäftsherr eine natürliche oder keit hingewiesen, in derartigen Fällen eine Gesellschaft 
eine juristische Person sei. Ein solches Angestelltenver- des bürgerlichen Rechts der Dienstherren zu bilden, die 
hältnis sei dann anzunehmen, wenn das abhängige Un- sich über die Ausübung ihrer Herrschaftsrechte auf diese 
ternehmen derart dem Organismus des übergeordneten Weise verständigen. 
Unternehmens angegliedert sei, daß es für die wirtschaft- 3 5 
. : Z z x Der Körperschaftsteuersenat des Reichsfinanzhofs hat 
liche Betrachtungsweise als dessen Bestandteil erscheine. somit in seiner älteren Rechtsprechung ein Organverhältnis 
SE (Angestelltenverhältnis) zu einer Mehrheit von Dienst:- 
1) BStBl. 1958 III S. 174. herren anerkannt. Er hat jedoch, von ganz besonders
	        
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