142 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.51 12. Juli 1958
Stellenausschreibungen. II. Kennziffer Nr. 412
(StZBI. Berlin 1958 8. 742) Steuerinspektor. (Besoldungsgruppe A 9)
Arbeitsgebiet:
Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin sind die Betriebsprüfer bei ei Ri t
folgenden Beamtenplanstellen zu besetzen: efriehapruter ne) einem Inanzamt,
Anforderungen:
I. Kennziffer Nr. 411 Gute Steuerrechtskenntnisse, gründliche Kenntnisse
Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) und Erfahrungen auf dem Gebiet des gesamten
Buch-, Betriebs- und Bilanzprüfungswesens. Be-
Arbeitsgebiet: werber sollen nach Möglichkeit bereits mit der
® Sa x S Prüfung von Kleinbetrieben beauftragt worden sein
EEE Der Einziehungswesens beim Landes und sich im Rahmen dieses Tätigkeitsgebiets be-
. währt haben.
Anforderungen: Bewerber, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen er-
Gute _Steuerrechtskenntnisse, insbesondere aber füllen und die Eignung für die zu besetzenden Stellen nach-
gründliche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbung —. unter
auf dem Gebiet des gesamten Einziehungswesens. Be- Einhaltung des Dienstweges — bis zum 25. Juli 1958 an
werber sollen sich bereits im Rahmen einer längeren das Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürsten-
Tätigkeit in diesem Arbeitsgebiet bewährt haben. damm 193/194, Referat PVOI1 A, Zimmer 308, zu richten.
B. Gesetze und Verordnungen
Zweites Gesetz mergrundstücken in der Fassung der Bekanntmachung
zur vom 30. Mai 1956 (GVBl. S. 540) wird wie folgt geändert:
Anderung des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung
.für den sozialen Wohnungsbau In 8 1 Ziffer 10 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken‘), „vier“ ersetzt.
Vom 26. Juni 1958. Artikel II
(StZBI. Berlin 1958 8. 742) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Kraft:
Artikel I Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den
sozialen. Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trüm- Der Regierende Bürgermeister
1) GVBL S. 567, Brandt
C. Rundverfügungen und Verwaltungsanordnungen
Reichsabgabenordnung — Steuerstrafrecht
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ‚Dieser Beschwerdebescheid ergeht nach 8452 der
des Landesfinanzamts Berlin über Beschwerden Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai
gegen Strafbescheide der Finanzämter. ($ 452 AO). 1931 (RGBIl.I S. 161). Nach der gleichen Vorschrift ist
. gegen den Bescheid ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(StZBI. Berlin 1958 8. 742) Ob gleichwohl und ggf. in welchem Umfang Artikel 19
n Abs.4 des Grundgesetzes ein gerichtliches Nach-
An das Landesfinanzamt Berlin prüfungsrecht gewährt, muß nach dem in einem rechts-
ähnlichen Fall ergangenen Urteil des Bundesfinanz-
hofes vom 10. Februar 1958 - Gr.S. 1/55 S - (BStBl. 1958
Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 10. Februar TeilIII S.198; StZBl. Bln. 1958 S. 745) der Entschei-
1958 - Gr.S. 1/55 S - (BStBl. 1958 III S. 198; StZBl. Bln. 1958 dung der ordentlichen Gerichte überlassen bleiben.
5.745) folgendes festgestellt: , Sollten Sie diesen Beschwerdebescheid gerichtlich nach-
‚Der Große Senat weicht von den Grundsätzen des prüfen lassen wollen, steht es Ihnen frei, binnen einer
Urteils des II. Senats II 97/53 S vom 7. April 1954 (S1g. Woche nach Zustellung des Bescheides beim Landes-
Bd. 58 S. 664, BStBl. 1954 III S. 165) ab; er hält es mit finanzamt Berlin ‚schriftlich oder zur Niederschrift
dem geltenden Recht für unvereinbar, Beschwerdeent- einen entsprechenden Antrag zu stellen.
scheidungen der Oberfinanzdirektionen im Verwal- ; AT n
tungsstrafverfahren durch die Steuergerichte nach- De beten St en. ulros auf N DORODULCHE Nech-
prüfen zu lassen. Die Entscheidung der Frage, ob und : ; .
7 s prüfung nicht zu, wird der Beschwerdebescheid rechts-
in welchem Umfang Artikel 19 Abs.4GG dem Be- kräftig mit der Folge, daß nach einer weiteren Woche
schuldigten: nach Erlaß eines Beschwerdebescheids sl N E x z
nach 8452 AO ein gerichtliches - Nachprüfungsrecht die Zwangsvollstreckung: Zuläswg ist, Wird jedoch ge-
gewährt, muß den ordentlichen Gerichten überlassen richtliche _ Überprüfung. beantragt, _überweist — das
Bleiben © Landesfinanzamt Berlin die Sache an das zuständige
. ordentliche Gericht.“
II. IN.
Ich bitte daher, die Beschwerdeentscheidungen nach Im Hinblick auf diese Änderung der Rechtsauffassung
8452 AO ab sofort mit folgender Rechtsmittelbelehrung bitte ich ferner, meinen Erlaß vom 3.Juli 1956 - Fin III -
zu versehen: St1I3FD-S1266 - 6/56 - betr. Durchführung des Unter-
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