(9 Steuer- und Zollblatt für Berlin 3. Jahrgang Nr.47 28. Juni 1958
Der Beschwerdegegner (Bg.) ist Metzgermeister. Er und Bundesfinanzhofs IV 66/55 U vom 10. November 1955, SI1g.
seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau sagten ge- Bd.63 S.425, BStBl. 1956 III S.3619). Nach $& 26b EStG
meinsam in der notariellen Urkunde vom 6. Juli 1950 dem sind bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte der
Vater der Ehefrau (Schwiegervater des Bg.) wegen dessen Ehegatten zusammenzurechnen. Nach $ 2 EStG bemißt sich
Hilfsbedürftigkeit notariell eine Rente von 100 DM monat- die Einkommensteuer nach dem innerhalb eines Kalender-
lich zu und unterwarfen sich wegen dieser Schuld der jahres bezogenen Einkommen. Dies ergibt sich bei
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Der Bg. Ehegatten aus dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach
setzte im Streitjahr 1953 den Jahresbetrag von 1200 Abzug der Sonderausgaben. Im Fall der Zusammenveran-
5 .
DM als Sonderausgabe ab. Das Finanzamt versagte unter lagung bilden Ehegatten jedenfalls hinsichtlich des HEin-
Berufung auf 8 12 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes kommens und der Einkommensermittlung eine Einheit (vgl.
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(EStG) den Abzug, weil die Rente als eine Zuwendung an Urteile des Bundesfinanzhofs IV 66/55 U vom 10. November
eine igesetzlich unterhaltsberechtigte Person angesehen 1955%, a. a. O., IV 411/55 U vom 19. Juli 1956 — Slg. Bd. 63
werden müsse. Der Einspruch blieb erfolglos. S. 220, BStBl. 1956 III S. 2825 —, IV 394/52 U vom 10. April
Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es führte 1953 — Slg. Bd. 63 S. 263, BStBI. 1956 III S. 299% —, IV 540/54
: : : r Pe U vom 27. September 1956 — Slg. Bd. 63 S. 360, BStBI. 1956
aus, ein Schwiegersohn sei dem Schwiegervater gegenüber ee SP .
; 5 ne III S. 335%) —). Daraus folgt für die in den Bereich der
nach bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt verpflichtet. 7: x
; ae Einkommensermittlung fallenden Sonderausgaben, daß es
Der Bg. habe ausreichend dargetan, daß er allein innerhalb NER DE
der Haushaltsgemeinschaft Einkünfte gehabt habe. Die gleichgültig ist, wer von den Ehegatten die einzelnen Son:
ne : © derausgaben geleistet hat. Die Sonderausgaben des einen
Rente habe nur er gezahlt, nicht etwa die Ehefrau oder
lie Kinder. Hs bestehe kein Anhalt, daß die Rente ganz Ehegatten sind ohne weiteres auch als solche des anderen
oder teilweise aus dem Pink ommen oder Vermögen der anzusehen, Der Bundesfinanzhof hat deshalb “die Steuer-
Ehefrau oder der Kinder bewirkt worden sei. Die An- begünstigung des nicht eNINOMMENEN Gewinns, die nach
wendung des 8 12 Ziff. 2 EStG könne auch nicht darauf der Systematik des- Gesetzes gleichfalls zur Einkommens-
gestützt werden, daß die Ehefrau des Bg. ihrem Vater ermittlung gehört, ohne Rücksicht darauf zugestanden, wer
gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Von den Ehegatten die persönlichen Voraussetzungen Sn
Finanzgericht trete dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI füllt. Entsprechend kann en Ausgabe, gleichgültig von
A 446/37 vom 25. August 1937 (Reichssteuerblatt — RStBl. welchem Ehegatten sie geleistet worden ist, nicht als Son-
— 1937 S. 1114), das aus der Haushaltsbesteuerung der derausgabe abgezogen werden, wenn ihr Abzug als solche
Ehegatten die gegenteilige Folgerung gezogen habe, nicht kraft besonderer Vorschriit bei einem der mhegatten BUS
bei. Die Haushaltsbesteuerung nach 8 26 EStG führe in drücklich untersagt ist. Das ist nach $ 12 Ziff. 2 EStG bei
erster Linie zu einer Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdegegners der Fall. Sie Kann
der zusammen veranlagten Personen; die Einkünfte selbst Nach dieser Vorschrift, weil sie ihrem Vater gegenüber ge-
blieben . selbständig (Urteile des Bundesfinanzhofs Iv Setzlich unterhaltspflichtig ist, auch die auf notariellem
359/51 S vom 10. Oktober 1951, Slg. Bd. 55 S. 493, Bundes- Vertrag beruhende Unterhaltsrente nicht abziehen. Damit
steuerblatt — BStEL — 1951 ILS 2012: IV 83 /52 U vom entfällt im Fall der Zusammenveranlagung auch die Ab-
29. Mai 1952, Sig. Bd. 56 S. 500 BStBI. 1952 I S. 1949). zugsmöglichkeit der Rentenleistungen des Beschwerdegeg-
Ein Schwiegervater könne durch die Haushaltsbesteuerung Ners. Das ist im NE ATE auch NEE AL GEN OH OL
nicht die Stellung eines „steuerlichen“ Vaters erhalten. ntgegen dem ausdrücklichen Verbot des S te )
Der Bg. könne deshalb die Rente an den Schwiegervater infolge der Zusammenveranlagung der Abzug zugleich zu-
als Sonderausgabe nach 8 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG absetzen. SUnsten der Ehefrau des Beschwerdegegners auswirken
Auf die Anwendbarkeit des 8 33 EStG brauche unter diesen Würde. Der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 446/37
Umständen nicht eingegangen zu werden vom 25. August 1937 (RStBl. S. 1114) ist m. E. also beizu-
; treten.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache den Bundesminister der Finanzen ersucht, gemäß
& 287 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) dem Ver- % Getrennte Veranlagung
fahren beizutreten. Der Senat bat den Bundesminister der Im Gegensatz zur Zusammenveranlagung wird bei der
Finanzen, insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, getrennten Veranlagung nicht von einem gemeinsamen
ob und. inwieweit die bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil Einkommen der Ehegatten, sondern von einem Einkommen
des Reichsfinanzhofs VI A 446/37) durch den Beschluß des jedes Ehegatten ausgegangen, nach dem sich für ihn die Ein-
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 über die kommensteuer bemißt. Dabei sind nach $ 26 a Abs. 1 Satz 1
Nichtigkeit des $ 26 EStG 1951 berührt werde. EStG jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren bei- Zuzurechnen, Eine entsprechende Trennung ist jedoch, wie
getreten und hat sich im wesentlichen wie. folgt geäußert: Sich aus $ 26 a Abs. 2 EStG ergibt, bei den Sonderausgaben
Die Stellungnahme kann sich auf den Fall der getrennten end nach $ 262 Abs 3 MSIE hei den AUGSTECWONNNCHEN
Veranlagung N N Ne des Fall der ESG CVOrATIG. un de Belastungen nicht durchgeführt. Eine Ausnahme machen
Khegatten beschränken. Bei der nachstehenden rörterung OHNE N GR N rG Hu nr En En ent.
x - . nommenen Gewinn un: er Verlustabzug. Diese züge
werden die beiden Veranlagungsarten getrennt behandelt. gehören nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes
wie die Sonderausgaben der 88 10 und 10 b EStG zwar auch
1.Zusammenveranlagung in den Bereich der Einkommensermittlung; sie stehen je-
5 ; . . z ‚doch mit bestimmten Einkünften im Zusammenhang. Folge-
Das Finanzgericht geht in seiner Entscheidung von der „.ytio Gi : e
Auffassung aus, ‚daß die Haushaltsbesteuerung in erster CHE Sm deal nach 265 AS 2 EStG diese ANZESS
ns x . „5% bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, mit dessen HEin-
Linie eine bloße Zusammenrechnung der selbstständig künften sie zusammenhängen
bleibenden Einkünfte der zusammen veranlagten Personen gen,
darstellt, ohne daß diese Einkünfte als von einer Person, Bei den eigentlichen Sonderausgaben und den außerge-
also von einer steuerlichen Einkommens- und Gütergemein- Wöhnlichen Belastungen fehlt es an einer solchen Zuord-
schaft bezogen angesehen werden könnten’. Aus dieser Be- nungsmöglichkeit. Sie stehen in der Regel mit keinen Ein-
trachtung der Haushaltsbesteuerung folgert das Finanz- künften in Beziehung. Es ist bei den Beratungen des Steuer-
gericht, daß durch sie persönliche Eigenschaften des einen änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 eingehend erwogen
Ehegatten, wie hier die verwandtschaftlichen Beziehungen worden, ob eine Trennung der Sonderausgaben etwa in dem
der Ehefrau des Beschwerdegegners zu ihrem Vater, nicht Sinn möglich sei, daß bei jedem Ehegatten die Sonderaus-
auf den anderen Ehegatten übertragen werden könnten, gaben abgezogen werden könnten, die er auf Grund einer
x an für ihn bestehenden Verpflichtung geleistet habe. Eine ähn-
Or RU OE SEE N N a liche Regelung hätte dann auch für die außergewöhnlichen
streitige Rechtsfrage kommt es nicht auf den Bereich der Belastun sen EL TO10CH mUSsen- Nach eingehenden. ODeNS-
Ermittlung der Einkünfte, sondern auf den Bereich gungen und Beratungen hat der Gesetzgeber, jedenfalls für
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der Ermittlung des Einkommens an (vgl. Urfeil des
4) StZBIl. Bln. 1957 S. 263.
re >) StZBIl. Bln. 1956 S. 1122.
2) StZBl. Bln. 1951 S. 375. 5) Hinweis StZBIl. Bln. 1957 S. 154.
3) Hinweis StZBIl. Bln. 1953 S. 4. 7) Hinweis StZBIl. Bln. 1957 S. 206.
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