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Volume Nummer 46, 23. Juni 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.46 23. Juni 1958 695 
Umlaufsvermögens statt mit dem sich nach $6 Abs.1 Ziff. 2' 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- 
des Gesetzes ergebenden Wert mit einem niedrigeren Wert mögens 
ansetzen, und zwar bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 
1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter mit bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- 
einem Wert, der bis zu. 20 vom Hundert, mögens 
2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter mit bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert 
einem Wert, der bei dem Mehrbestand an diesen Wirt- 
schaftsgütern bis zu 30 vom Hundert und bei dem der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgen- 
übrigen Bestand bis zu 15 vom Hundert eb ae N ra7 a nd da für 
En nutzung‘ nac em Restwert un er Restnutzungs- 
unter en A nee kosten Een dem niedrigeren En dauer. $ 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, 
Scn- 0er Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bi- für die Abschreibungen nach Satz 1 in Anspruch genom- 
lanzstichtags liegt. men werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach 8 7 
(2) Voraussetzung für die Anwen dung des Absatzes 1 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. 
ist, daß (2) Voraussetzung für die Anwendung‘ des Absatzes 1 
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt ist, 
WON ist, 4 1. daß die Wirtschaftsgüter 
E EDCIEGE EEE CT Anschaffung Hicht De- a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, 
? Braunkohlen- und Erzbergbaues 
; das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver- aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht- 
traglich das mit der Einlagerung verbundene Preis- anlagen, auch: in. der Form von Anschluß- 
risiko übernommen hat und schachtanlagen, 
das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Geltungs- bb) für die Errichtung von neuen Schächten in Ver- 
bereich des Gesetzes oder im Saarland befunden hat; bindung mit Aufschlußarbeiten unter Tage, 
Dach Absate 1 Zur L ECHUSt Ur ac EEG CET A HE E VO mehreren Törder 
$ , en er- 
Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch nicht in Schächtanlase Oder SE Sr 
den bezeichneten Gebieten befunden hat, jedoch nach- dd) für den Wied fschluß stilli der Grub 
weislich zur Einfuhr in diese Gebiete bestimmt gewesen ) Side u ar  desteuer EG BENder -Grapch: 
ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das 6 der und-Feldesteile; 
Wirtschaftsgut spätestens neun Monate nach dem Bi- b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg- 
lanzstichtag im Geltungsbereich des Gesetzes oder im baues für die Erschließung neuer Tagebaue und 
Saarland befindet. beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung 
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinn der Ziffer 2 und Gewinnung der Lagerstätte 
vorliegt, bestimmt sich nach 8 12 der Durchführungsbe- angeschafft oder hergestellt werden, 
Ach 8 20 Ay TEE I VOR nit SEO Anne 2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 bezeichneten 
ac. S. ‚5m Mau x} er DUurch- Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und 
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz besonders N N Te ge N SZ 
zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen 3- daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von 
die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus. der obersten Landesbehörde oder der von ihr be- 
(3) Mehrbestand im. Sinn des Absatzes I Zif 2 ist die RE Stelle Char LE men mit dem Bundes- 
5 minister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. 
mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den in der An- 8t 
lage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des 3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in 
Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) gegenüber den Beständen AS DrUCE BES 
an den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am T nn N 
Schluß ‚des ersten nach dem 30. September 1955 endenden 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a 
Wirtschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug et- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage 
waiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen- und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be- 
mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die mengen- zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 
mäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag gegenüber über Tage, 
dem Vergleichsstichtag sind dabei für Wirtschaftsgüter s x S . . 
nicht gleicher Art und Güte getrennt zu ermitteln. Der 2 in Men Fällen des Absatzes 2 ZT Buchstabe b ) 
Abzug der Bestandsminderungen ist in der Weise durch- bei den in der Anlage 6 zu. dieser Verordnung bezeich- 
zuführen, daß bei den Bestandserhöhungen die Mengen neten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagever- 
abzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminderungen mOgenNS, 
entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil an- 
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Bi- geschafft oder hergestellt werden. Sie können nur für den 
lanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung des Mehr- Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in An- 
bestands im Sinn des Satzes 1 sind nur Wirtschaftsgüter spruch genommen werden, der nach dem 31. Dezember 1951 
zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbereich des Ges entstanden ist. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Ab- 
setzes oder im Saarland befunden haben. schreibungsfreiheit nach 8 36 des Gesetzes über die Investi- 
(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur in tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht 
Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1.Januar 1962 worden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur inso- 
enden, weit zulässig, als sie zusammen mit den Abschreibungen 
nach 8 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe der ge- 
8 81 werblichen Wirtschaft die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeich- 
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter heten Vomhundertsätze nicht übersteigen. 
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht 
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord- mehr in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, 
hungsmäßiger Buchführung nach 8 5 des Gesetzes ermit- die 
teln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An- A Ex x 
lagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 bis 4 be- [1/in Chen des RE 2 die U abe a -Dop- 
zeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr N OLHEN ht ht aD Yun - doch e. be der For NECN 
der Anschaffung oder Herstellung und den vier folgenden A Anc a HIuß eh. ut lee JECOC a de ST Dez . 070 
Wirtschaftsjahren neben den nach 8 7 des Gesetzes zu be- 7 an Wöschachtanlagen, nach dem 31. Dezember 
messenden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen 
vornehmen, und zwar 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965
	        
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