36 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.45 21. Juni 1958
8177 Abs.1 Ziff. 2 AO (in Verbindung mit $ 183 Satz3 AO) Abs.1 Ziff.2 AO in Verbindung mit 8 15 der Durchfüh-
kann nach Auffassung des erkennenden Senats Zweck- rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) zu
mäßigkeitserwägungen keine maßgebende Be- machen hat, formelle oder sachliche Mängel aufweisen, ist
deutung eingeräumt werden. für das Finanzamt grundsätzlich die Möglichkeit der
Im übrigen hat der Reichsfinanzhof in dem erwähnten Schätzung gegeben. In dem anhängigen Rechtsbeschwerde-
Gutachten Gr.S. D 2/38 ausgeführt: „Die Befugnis des Verfahren, das die Frage der Verpflichtung zur Vorlage der
Rechtsanwalts, bestimmte Schriftstücke der Einsichtnahme Patientenkartei betrifft, ist nicht darüber zu befinden, ob
vorzuenthalten, muß ihren Ausgleich finden in seiner Ver- im Streitfall solche Buchführungsmängel vorliegen und ob
pflichtung, auf Anforderung des Finanzamts Aktenauszüge, die Schätzung deshalb erlaubt ist oder nicht. Die nach den
Zusammenstellungen oder Nachweisungen über diejenigen Vorstehenden Darlegungen gerechtfertigte Verweige-
Tatsachen oder Vorgänge herzustellen und vorzulegen, für "ung der Vorlage der Patientenkartei als solche erlaubt
die er die Aussage nach $ 177 AO nicht verweigern darf.“ allerdings die Schätzung nicht.
Die sinngemäße Anwendung dieses für Rechtsanwälte Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der
aufgestellten Grundsatzes wird dazu führen, daß das Bf. im Falle einer Schätzung berechtigt wäre, zwecks
Finanzamt, wenn es berechtigte Zweifel an der Richtigkeit Widerlegung der Schätzung die Patientenkartei zur Ein-
und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Arztes hat, sichtnahme vorzulegen, ohne seine Pflicht zur Wahrung
diesem aufgeben kann, in geeigneter Form Auszüge des Berufsgeheimnisses unbefugt zu verletzen ($ 300
und Zusammenstellungen über die einzelnen Be- StGB), ist von den Steuergerichten nicht zu entscheiden;
suche und sonstigen Leistungen aus der Patientenkartei der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanz-
mit Namensangaben für die Nachprüfung zu fertigen, gericht die Ansicht vertreten, er benötige dazu die vor-
welche sich auf die finanziellen Beziehungen herige Zustimmung aller seiner in der Kartei aufgeführten
beschränken und welche die das Auskunftsverweigerungs- Patienten.
recht begründenden Tatsachen nicht enthalten (vgl. Bayer- 5
Fähnrich a. a. O.). Dabei ist allerdings das Auskunftsver- AO A der Rb. mit der Kostenfolge aus $.309
langen des Finanzamts wie bei allen Ermessensentschei- EC N . -n .
dungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit ge- In den Erörterungen der Streitbeteiligten hat das bisher
bunden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats II 123/55 U vom Bundesminister der Finanzen nicht als ausreichend
vom. 12. Juni 1957, BStBl. 1957 III S. 268% unter Ziff. IIT rachtete Angebot der Ärzteschaft eine Rolle gespielt, den
mit weiteren Zitaten der Rechtsprechung). Ärzten allgemein über die Landesärztekammern zu emp-
A: R fehlen, in Zukunft eine getrennte Karteiführung in dem
ußerdem hat das Finanzamt nach $ 217 Abs.1 AO das ©: R
Recht der Schätzun it es die Best al Sinne vorzunehmen, daß das Rechnungswerk von der
X U SB, SOWIE ES CIE BESTEUETUNGSETUNG AEON Krankengeschichte, den Behandlungsmethoden usw. völlig
nicht ermitteln oder berechnen kann. Insbesondere hat das t: t wird. Obwohl der erkennende Senat über die
Finanzamt nach 8 217 Abs.2 Satz2 AO diese Befugnis, SC"ChM . . Ss . E
wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die Krage der Vorlagepflicht nur für den Streittal, m dem
er nach den teuer, Osctzen zu führen hat, nicht Or en eine solche Trenmung nicht vorliegt, zu entscheiden hat,
K a us Büch der Aufzei T eu glaubt er mit Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung
ann. 0Cer wenn die‘ Sucher oder AUFZEICHNUNKCN UNVOL- Ger Angelegenheit doch seinerseits zum Ausdruck bringen
ständig oder formell oder sachlich unrichtig sind. Soweit len, daß nach seiner Ansicht eine solche Lösung bei
daher die Aufzeichnungen, die der Bf. z.B. nach 8 161 ZU, SOME, ; 5
entsprechender Ausgestaltung im Interesse aller Be-
3) StZBl. Bln. 1957 S. 988, teiligten liegen dürfte.
E. Steuerwirtschaft
Nachweis der Mengen und des Steuerwertes
der gegen Entgelt ausgelieferten Steuerzeichen für Kaffee und Tee
im II. Halbjahr des Rechnungsjahres 1957
in Berlin (West).
(StZBI. Berlin 1958 S. 676)
Packungen Rohkaffee Röstkaffee Tee
zu Zahl Zahl Zahl
der Mengen Steuerwert der Mengen Steuerwert der Mengen Steuerwert
Sale ausgegebenen ausgegebenen ausgegebenen
z Steuerzeichen kr DM Steuerzeichen kg DM Steuerzeichen ke DM
10 — =— - = — — 1128 780 11 288 33 863
18 — — 1 000 18 72 — 7 —
20 — - — de — 512 110 10 242 30 727
De -— * 16 082 589 402 065 1608259 | 444 853 11121 33 364
UL, 6 “ ‚ 6781 991 | 339100 1356398 ı 874. 527 43 726 131179
62,5 |! — -_ 33000 2.063 8 250 — =
100 — - 198 516 19852 79406 ; 46528 4 653 13 958
18 = — = — 39 4 | 18
125 13 686 1711 5132 16102 397 2.012 800 8 051 199 | 113 012 14.127 | 42 380
181,5 — — — - = = 300 54 163
226 — — — . — — — 8 2 5
250 | 27767 | 6942 | 20825 1 431 384 357 846 1 431 384 35514 | 8879 26 636
500 5 793 2897 8 690 486 149 243075 ı 972 298 | 2 260 1130 | 3.390
1000 2112 2112 6336 39 447 39447 ' 157 788 976 976 2.928
zusammen: | 13662 ı 40984 3416266 13665054 - 106 202 318 606
halbıjahır 1957 29774 | 893821 3510619 ı 14042473 93456 280869 _
Rechnungsj. e |
1957 insges. — 43436 130305 6926885 ' 27707 527 199 658 | 598 975
dagegen Rech-| “
ner. 1000 70887 | 209 656 6555685 26 222 785 185 429 556 285
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