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Volume Nummer 45, 21. Juni 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

GC. Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.45 21. Juni 1958 
Der weitere Antrag der Bfin. geht dahin, in Höhe der Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann nicht anerkannt 
nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Ausgaben für werden, daß im Streitfall die beiden Ehefrauen in einem 
die Hausgehilfinnen einen Arbeitslohn für die beiden Ehe- ernsthaften Arbeitsverhältnis zu der Bfin. standen. Es han- 
frauen als Betriebsausgabe zuzulassen und zu unterstellen, delt sich um einen verhältnismäßig kleinen Betrieb in der 
daß die Ehefrauen den ihnen zugeflossenen Arbeitslohn Hand von Familienangehörigen. In solchen Fällen haben 
zur Entlohnung der Hausgehilfinnen verwendet hätten. erfahrungsgemäß die Inhaber und ihre Ehegatten im Be- 
In der Entscheidung I 2831/56 S vom 3.Dezember 1957 trieb nicht die gleiche Stellung wie fremde Arbeitnehmer, 
(BStBl. 1958 III S. 275) hat der Senat ausgesprochen, daß Sondern sie sind „Chef“ und „Chefin“, Es liegt kein An- 
ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten auch halt. vor, daß es im Streitfall anders war. Die Bfin, hat 
steuerlich zu beachten ist. Ob die Voraussetzungen hier- auch nicht dargetan, daß für das Streitjahr ein ernsthafter 
für erfüllt sind, ist nach den Umständen des einzelnen Arbeitsvertrag geschlossen und durchgeführt worden ist. 
Falles zu entscheiden. Bei einem ernsthaften Arbeitsverhält- Der Einwand, daß man keinen Arbeitsvertrag geschlossen 
nis besteht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung habe, weil nach der damaligen allgemeinen Rechtsübung 
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist im all- Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten keine steuerlichen 
gemeinen zwischen Ehegatten nicht der Fall. Der mit- Auswirkungen hatten, greift nicht durch. Fehlt die bürger- 
arbeitende Ehegatte hat gewöhnlich im Betrieb eine wesent- lich-rechtliche Vertragsgrundlage für ein Arbeitsverhältnis, 
lich andere Stellung als ein fremder Arbeitnehmer. Das SO kann die Rechtsprechung nicht zulassen, daß sie ent- 
gilt insbesondere bei kleineren Betrieben. Hier arbeitet der &8°8g°n den allgemeinen Grundsätzen für steuerliche Zwecke 
Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten gewöhnlich nachträglich geschaffen wird. Hätte der Gesetzgeber das 
auf Grund des ehelichen Verhältnisses mit; die Ehegatten Unter Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen zu- 
schaffen in gemeinsamer Arbeit die wirtschaftliche Grund- lassen wollen, so hätte er es ausdrücklich bestimmen 
lage für den Haushalt und die eheliche Lebensführung. müssen. Un hat a ;e Ce „26 N ar Sen 2 EStG 
Ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis setzt ferner einen klar be EU taten den Sn N en ee atten N ich. zur 
geschlossenen und durchgeführten Arbeitsvertrag voraus. Aus altune der Einkünfte. führen kann Diese‘ Bestim: 
Arbeitsverträge zwischen Ehegatten können nicht mit nun Würde ausechöhlt. wenn man ent en en. den allge. 
rückwirkender Kraft geschlossen werden; ebensowenig m 28 Den die Tg CHen. Ve De 
; ; . Aa z einen Grundsätzen rückwirkend Arbeitsverhältnisse zwi- 
kann ein vertraglich vereinbartes Entgelt mit rückwirken” co) on Ehegatten anerkennen wollte. Im übrigen spricht die 
der Kraft erhöht werden. Die Grundsätze, gie HET Senat eigene Einlassung der Bfin. gegen die Ernsthaftigkeit eines 
für die steuerliche Behandlung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhältnisses. Hätten die Beteilieten aus allge- 
zwischen Eltern und Kindern entwickelt hat, sind insoweit z irtschaftli ch Gründ ; Sn tes Arb N 
auf Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten sinngemäß an- N VOCHALL WS il IC N HH ten SP Str EN iS . ht E die 
i. Urteil des Senats 1198/55. U. vom 60. Dezem- SS IS Bewol, SO aALLen Sie One AUCHSCt Ant CE 
zuwenden (vg III 8.179 steuerlichen Folgen einen Arbeitsvertrag geschlossen und 
ber 1955, Sig. Bd.62 S.43, BStBl. 1956 179). durchgeführt. So sind z. B. nicht selten ernsthafte Ge- 
sellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten vereinbart und 
. durchgeführt worden, wenngleich sie steuerlich keine Aus- 
5 e 
0) StZEI. Bln. 1906 S. 240. wirkungen hatten. 
Einkommensteuer einen kurzen Teil des Jahres gegeben seien. Im. Hinblick 
. auf die Notwendigkeit, den Wohnungsbau zu fördern, habe 
Urteil des BFH vom 18. Dezember 1957 — VI 234/56 U). gcr Gesetzgeber den vollen Jahressatz der erhöhten Ab- 
(StZBI. Berlin 1958 8. 672) setzung auch in den Fällen gewähren wollen, in denen eine 
© % normale AfA. nach $ 7 EStG wegen begrenzter Nutzungs- 
L. Der Erbe kann die Sonderabschreibung nach 8 7b EStG dauer nur teilweise in Anspruch genommen werden könne. 
fortsetzen, wenn die Voraussetzungen für diese Ver- Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Vorsteher des Fi- 
A Er aan er dach  StDESIG nanzamts unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. 
Im Falle der Veräußerung eines nac e- 8 7b EStG, so führt der Beschwerdeführer (Bf.) aus, 
günstigten Grundstücks in dem auf das Jahr der Her- könne nur im Zusammenhang mit $ 7 EStG verstanden 
stellung folgenden Jahr kann der Veräußerer die volle werden; denn die Absetzungen nach $ 7b EStG träten 
Sonderabschreibung in Höhe von 10 v.H. in Anspruch nach $ 10 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 
nehmen. (EStDV) an die Stelle der Absetzungen nach $ 7 EStG. 
EStG 1953 8 7b; EStDV 1953 8 10 Abs.1. Der für 8 7 EStG geltende Grundsatz, nach dem die Ab- 
x setzung sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer be- 
Der im Dezember 1953 verstorbene Ehemann der Be- ‚;ßt, müsse auch bei der erhöhten Absetzung nach 8 7b 
EN e 0e0 Tas Palit EMS ein Wohnhaus, das im mstG Anwendung finden. Etwas anderes sei aus dem 
ahre ErSSCSLEHL WUrHO, Wortlaut dieser Vorschrift nur für das Jahr der Her- 
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1953 wurde stellung, nicht aber für das darauf folgende Jahr zu ent- 
die‘ Steuerbegünstigung des 8 7b des Einkommensteuer- nehmen. Würde man der Auffassung des Finanzgerichts 
gesetzes (EStG) in Höhe von 10 v.H. der sich auf 83 700 folgen, so müsse man bei Veräußerung des begünstigten 
En belaufenden DE an weten CE ae vom Gebäudes während des Jahres dem Veräußerer den erhöhten 
inanzamt gewährt. Nach dem Tode ihres emannes AfA-Satz nach $ 7b EStG für das volle Jahr zuerkennen 
verkaufte die Bgin. das Haus mit Wirkung vom 1.Mai und daneben noch entsprechend der Nutzungsdauer des 
ne Bei der N NH Zu 1954 rt 7 aaO sie N ont Erwerbers bei diesem die zeitanteilige Normalabsetzung 
alls die volle Sonderabsetzung‘ nac StG in Höhe nach 8 7 EStG zulassen. Dies sei jedoch mit den Grund- 
von 10 v.H. der Herstellungskosten. Das Finanzamt ließ sätzen des Einkommensteuerrechts nicht vereinbar. 
entsprechend der zeitlichen Nutzungsdauer von vier ‚Mo- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 
naten im Veranlagungszeitraum nur eine erhöhte Ab- Nach 7b Abs.1 EStG kö N bei Gebäuden, die in 
setzung Für Abmuzung (AFA) von 3.3.y. Eder. Her dem. wo Gesete. festgelegten:  Umtange Wohnzwecken 
stellungskosten zu. ; ) . 
N N . n dienen, abweichend von 8 7 EStG im Jahr der Herstellun 
Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid 1954 ein- ung dem darauf folgenden Jahr je 10 v. H., in den  Hächsten 
ERS AD dr EM TO GET SE A rn 
AfA nr Höhe von 6x H. der Herstellungskosten zu. Es EEE ET nen LU 
ns DS den =. Sm OO STREBEN kosten“ haben (vgl. die Urteile des Bundesfinanhofs N 
auch aus dem Sinn Und 4wecCKk des er * 349/52 T ember 1952 — Slg. Bd. 57 S. 20, N- 
Wie im Jahre der Herstellung könnten auch im folgenden here N GESTELL) u. MT Ss. ö Sr und IV SI0/02. U) 
Jahr 10 v.H. der Herstellungskosten abgesetzt werden, vom 15. Mai 1953 — Slg. Bd.57 S.515, BStBl. 1953 III 
wenn die Voraussetzungen des $ 7b EStG auch nur für Ss 198% —). Ein Erwerber hat nicht Herstellungskosten, 
be 2) StZBl. Bln. 1953 S. 227. 
1) BStBl. 1958 III S. 72. 3) StZBl. Bln. 1953 S. 811.
	        
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