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Volume Nummer 44, 18. Juni 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.44 18. Juni 1958 657 
Bei Erwerbstätigen Bei Nichterwerbstätigen 
davon entfallen auf ; davon entfallen auf 
Bei einer Minderung a. 
Gruppe der Erwerbsfähigkeit um Jahres- wer- _Sonder- HT Jahres-  Sonder- |  ndhın 
betrag bungs | aus- ehe Be betrag aus- Wehe Be 
kosten gaben lastung gaben ! lastune 
vom bıs vom 
Hundert Hundert DM DM DM DM DM DM DM 
A & SE N TS 
1 25 bis ausschließlich 35 360 72 | 72 | 216.1 d88 72. | 216 
Br 35 bis ausschließlich 45 480 96 96 | 288 | 384 |. 06 | 288 
3 | 45 bis ausschließlich 55 600 120 120 | 360 480 1204 360 
4 55 bis ausschließlich 65 720 144 144 | 74327 1: 006.1 144 | a92 
5 | 65 bis ausschließlich 75 840 168 168 ; 504 ] 672 158 ı 504 
3 | 75 bis ausschließlich 85 960 192 192 ı 576 768 192 | 576 
PN 85 bis ausschließlich 95 1080 | 216 216 | 648 864 216 | 648 
3 95 bis einschließlich 100 1200 240 240 | 720 960 ‘240 | 720 
Blinde und besonders pflege- a An | CR 
9 bedürftige Körperbeschädigte 3600 720 | 720 2160 2880 720 2160 
(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitnehmer, Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wort- 
die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, wird laut: 
Zn Zustimmung des Bundesrates durch die Bundesregie- „Vor Anwendung der ‚Lohnsteuertabelle sind als steuer- 
g bestimmt. f ; N 
frei abzuziehen: 
268 Jah t öchent. h Ib- ; 
Altersfreibetrag SNTSSE 2 7 MONAt- \.ı WOCHEN ech Da 
betrag lich lich täglich 
($ 41 Abs. 2 EStG) DM DM DM DM DM“ 
(1) Bei einem Arbeitnehmer, der nach 8 7 Abs. 6 Ziff.1, - . 
Abs, 7 und $ 8 oder nach $ 18 in die Steuerklasse II oder Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in Worten 
1II fällt, wird auf der Lohnsteuerkarte. ein steuerfreier einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohnzahlungszeit- 
Betrag von 720 Deutsche Mark eingetragen (Altersfreibe- räume auszufüllen sind, entscheidet das Finanzamt nach 
trag), wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Ermessen. Für andere als die vorstehend genannten Lohn- 
dem Ende des Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollendet. zahlungszeiträume sind die steuerfrei bleibenden Beträge 
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird nur nach’ 8 32 Abs. 3 umzurechnen. 
ein Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehe- n 
gatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr vollendet. (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu ver- 
merken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf Widerruf 
(2) Bei einem unverheirateten Arbeitnehmer wird auf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimmten Zeitraum anzu- 
der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von 360 Deut- geben, für den die Eintragung gilt. Dieser Zeitraum darf 
sche Mark eingetragen (Altersfreibetrag), wenn der Ar- sich nicht über den Schluß des Kalenderjahrs hinaus er- 
beitnehmer in die Steuerklasse II fällt und mindestens vier strecken. Die Unterlagen für die Eintragung sind bei dem 
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 70. Lebens- Finanzamt fünf Jahre aufzubewahren. 
Jahr vollendet. (83) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte ver- 
8 27 merken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder zum 
ne a Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fällen die vor- 
(8 En A aussichtliche Höhe der‘ Aufwendungen im Kalenderjahr 
S. Al S: ) nicht oder nur schwer überblickt werden kann. Ergibt sich 
(1) Das Finanzamt hat den nach $8 20 bis 26a insge- nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die vorläufige Ein- 
samt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist die Summe tragung von der endgültigen Feststellung abweicht, so wird 
der im Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden Be- zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer- 
träge) und den Betrag für monatliche, wöchentliche, täg- Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer 
liche und halbtägliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuer- nachgefordert. Die Nachforderung unterbleibt, wenn der 
karte zu vermerken. Dabei ist nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. 
1. der Halbtagesbetrag mit 1/52 des Monatsbetrags, (4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein Antrag auf 
: Eintragung eines steuerfrei bleibenden Betrags für das 
2. der Tagesbetrag mit '/2s des Monatsbetrags, abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens 31. Ja- 
3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tages- nuar des folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. 
betrags (Ziffer 2) 
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die sich 8 28 
nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben außer Be- Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen 
tracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohn- ($ 41 Abs. 3 Satz 2 EStG) 
steuerkarte in der folgenden Weise aufzurunden: Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen 
a) der Halbtagesbetrag und der Tagesbetrag auf den der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer 
nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag, erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach 
Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte 
b) MB a En den nächsten durch zehn leistet. In den Fällen, in denen die Änderung und Ergän- 
n © SR SDStTag, zung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte auf 
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Deutsche- eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohn- 
Mark-Betrag. steuerkarte zurückwirken (88 18a und 27 Abs. 2), ist der
	        
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