JUZ Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang XNr.34 8. Mai 1958
die einwandfrei Aufschluß gibt über die eingesetzten Roh-' Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die Anzeige ist schriftlich
und Hilfsstoffe, alle Arbeitsvorgänge sowie Herkunft und in zwei Stücken zu erstatten. Jedem Stück sind beizufügen
Verbleib der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, und wenn 1, eine verständliche und erschöpfende Darstellung des
er die Anforderungen nach 8 7 erfüllt hat. Herstellungsganges der raffinierten Schweröle, aus der
(2) Zur Feststellung der vergütungsfähigen Menge wird sich Art und Menge der eingesetzten Ausgangsstoffe
von der Menge des verbrauchten Schweröls die Menge der sowie Art und Menge der Erzeugnisse und Neben-
in den Anmerkungen 5— a und b genannten Erdölrück- erzeugnisse ergeben,
stände und Mineralöle (z.B. Bitumen, Paraffingatsch) ab- 2. eine eingehende Darstellung der Fabrikationsbuchfüh-
gesetzt, die bei der Raffination etwa angefallen sind. rung ($ 3 Abs. 1).
(3) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen Menge (2) Der Vergütungsberechtigte hat jede beabsichtigte
werden auch die dem Vorverarbeiter erwachsenen Verluste Änderung der nach Absatz 1 dargestellten Verhältnisse der
berücksichtigt, wenn ihre Höhe zollamtlich bescheinigt ist. Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er führt
ein Belegheft nach Weisung des Oberbeamten des Auf-
84 sichtsdienstes.
: . an ; . x 8 8
Bei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die ver- x n x
gütungsfähige Menge bei einem Anteil an Schwerölen im Wer die „Vergütung nach Anmerkung 5 m Anspruch
Schmiermittel nehmen will, meldet sich bei der für den Betrieb zustän-
von mehr“ als 10. vH. bis: 20 vH... aut 15H digen Zollstelle an, Die Anmeldung ist schriftlich in zwei
von mehr als 20.v.H. bis 50 v-H. auf 25 vH. Stücken einzureichen. 8 7 gilt entsprechend.
von mehr als 30 v.H. bis 40 v.H. auf 35 v.H,, 89
von mehr als 50 v2. bis 60 VE. au 88 VE} „CD Wer die Vergütung nach $ 5 in Anspruch nehmen
von mehr als 60 v.H. bis 70 v.H. auf 65 v.H. will, beantragt beim zuständigen Hauptzollamt die Zu-
von mehr als 70 v.H. bis 80 v.H.. auf 75 v. H. lassung zum Vergütungsverfahren. Der Antrag ist schrift-
von mehr als 80 v.H. bis 90: vH. auf 85 v a. lich in zwei Stücken einzureichen. Jedem der beiden Stücke
U Na N ist eine Betriebserklärung mit den folgenden Angaben bei-
der Menge des Schmiermittels festgesetzt. Übersteigt der zufügen:
Schwerölgehalt 90 vom Hundert, so ist die vergütungs- 1. Art und I. des: Betrieb
fähige Menge gleich dem Schwerölanteil. f DE BE CE DELLICDES,
2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung beansprucht
85 werden soll (handelsübliche Benennung unter Angabe
(1) Eine Vergütung nach Anmerkung 5—d wird ge- der Nummer des Zolltarifs),
währt 3. Art und Menge der vergütungsfähigen oder der ver-
1. bei der Ausfuhr von Waren der Nummern 27.10 —B, zollten Mineralöle, die bei der Herstellung der Erzeug-
27.16, Salben und Ölen aus Nummer 30.03 — C, Waren nisse: verbraucht werden sollen,
der Nummern 32.06, 32.08 bis 32.11, 32.13, Fetten, Ölen, 4. eine verständliche und erschöpfende Darstellung des
Pomaden und Salben aus Nummer 33.06, Waren der Herstellungsverfahrens,
Nummern 34.02 — B, 34.03 — A —1, 34.04 — B, 34.05, 5. eine eingehende Darstellung der Betriebsbuchführung,
34.06, flüssigen Brennstoffen für Feuerzeuge und Feuer- 6 ;jm Falle des 8 5 Abs.1 Nr.2 eine Darstellung der
anzünder aus Nummer 36.08 — B, Waren der Num- Kosten der Ausfuhrerzeugnisse, die erkennen läßt, wie
mern 38.11, 38.12, 38.14, 38.18, 38.19 — B— 11 und 13 sich die Zollbelastung des verbrauchten Mineralöls
und Transformatoren der Nummer 85.01 — B des Zoll- auswirkt, und der. erzielbaren Ausfuhrerlöse. Sie ist
tarifs, . durch geeignete Unterlagen (Schriftwechsel, Preis-
bei der Ausfuhr anderer Waren, wenn der Hersteller listen oder dgl.) zu belegen.
nachweist, daß infolge der Zollbelastung des verbrauch- (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
ten Mineralöls die erzielbaren Ausfuhrerlöse die Selbst- mitzuteilen.
kosten des‘ Herstellers zuzüglich eines angemessenen (3) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zugelassen
Gewinns nicht erreichen, sind, unterliegen der Steueraufsicht. 8 7 Abs.2 gilt ent-
(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der vergütungs- sprechend.
fähigen Menge festgesetzt $ 10
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 (1) Vergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem Anspruch
. 8 An nz auf Zollvergütung als Freigut ausgeführt werden soll, ist
a) soweit vergütungsfähige Mineralöle verbraucht go, 7o]lstelle gleichzeitig mit dem Antrag auf Abfertigung
worden sind, auf 12,50 Deutsche Mark, nach 8 11 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
b) im übrigen in Höhe des Zollsatzes, der bei der Ver- vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237)1) schriftlich an-
zollung der‘ eingeführten Mineralöle angewendet zumelden und zu gestellen.
worden ist, höchstens auf 12,90 Deutsche Mark, (2) Für die Abfertigung des Mineralöls gelten die Vor-
2. im Falle des Absatzes 1 Nr.2 auf den Betrag, der er- schriften über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.
forderlich ist, um die Selbstkosten so weit zu senken,
daß die erzielbaren Ausfuhrerlöse einen angemessenen 8 11
Gewinn decken, höchstens jedoch auf die. nach Vergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem Anspruch auf
Nummer 1 festzusetzenden Vergütungssätze. Zollvergütung zu einem Zollverkehr abgefertigt werden
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn der Ver- Soll, ist der Zollstelle gleichzeitig mit dem Antrag auf Ab-
gütungsberechtigte die Anforderungen nach 8 9 nicht fertigung zum Zollverkehr schriftlich anzumelden und zu
erfüllt. gestellen. Das Hauptzollamt kann an Stelle der Einzel-
86 anmeldung die Anmeldung der in einem bestimmten Zeit-
Ein Vergütungsberechtigter kann von den Vorteilen nach "aum, längstens einem Kalendermonat, insgesamt ab-
8 2 oder 8 3 bei der Bemessung der Vergütung oder von der 8°fertigten Menge zulassen, wenn laufend gleichartige ver-
Vergütung nach 8 5 für Zeit oder Dauer ausgeschlossen gütungsfähige Mineralöle zu einem Zollsicherungsverkehr
werden, wenn gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung %bgefertigt werden,
der Überwachungsbestimmungen ein Sicherungsgeld ($ 203 8 12
der Reichsabgabenordnung) festgesetzt worden ist und er (1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus einem Be-
innerhalb von zwei Jahren seit der Rechtskraft der Fest- arbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach $ 69 Abs.1
setzung die Überwachungsbestimmungen wiederum schuld- Nr. 42 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
haft verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Ober- S.529) in der Fassung des Dritten Zolländerungsgesetzes:
finanzdirektion. vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. TI S. 735)2) mit dem An-
87 spruch auf Zollvergütung unmittelbar in das Zollausland:
(1) Wer die Bemessung der vergütungsfähigen Menge 1) GVBl. S. 395: StZBl. Bin. 1953 S. 594.
nach 8 3 in Anspruch nehmen will, zeigt dies der für den 2) GVBl. S. 1006; StZBl. Bln. 1956 S. 981.