153 Steuer- und Zollblatt für Berlin‘ 8. Jahrgang Nr.33 3. Mai 1958
haben, wenn sie den drohenden erkennbaren Verlust der lichte Gewinne auszuweisen. Die Auffassung des Finanz-
GmbH, den sie.auf Grund des Ergebnisausschlußvertrags amts, daß die Obergesellschaft dementsprechend auch Ver-
zu übernehmen hatte, nicht bereits in ihrer Bilanz, vom luste der Untergesellschaft erst nach Ablauf des Wirt-
30. September 1952 durch eine Rückstellung berücksichtigt schaftsjahrs der Untergesellschaft berücksichtigen dürfe,
hätte. Die Auffassung des Finanzamts, daß zwischen einer hat das Finanzgericht zutreffend als mit den einkommen-
Ober- und Untergesellschaft keine schuldrechtlichen Be- steuerlichen Grundsätzen unvereinbar zurückgewiesen. Der
ziehungen bestünden, sei unrichtig. Die Rückstellung von HErgebnisausschlußvertrag ist ein sogenanntes schweben-
60 000 DM sei angemessen. des Geschäft, das im allgemeinen nicht bilanziert zu wer-
- nn & den braucht. Voraussehbare drohende Verluste aus schwe-
RTES On HHfIEE © N Dylan Nee SS scne 150 benden Geschäften sind aber in der Bilanz durch eine Rück-
Abs. 2 KS&tR 1950 müsse auf Verluste sinngemäß angewen- stellung auszuweisen, weil der Kaufmann nach Handels-
En x . vr | recht und Steuerrecht verpflichtet ist, im Interesse der
det werden. Die Vorentscheidung führe zu dem Ergebnis, {1 hrhei ich: :rklicht b hrscheinlich
daß sich in der Bilanz der Bgin. vom 30. September 1952 Bi Aanzwahrheit” nicht. verwirklichte, aber WANNE
der Gewinn, den die GmbH. 1951. erzielt habe, und ein Teil eintretende Verluste aus schwebenden Geschäften darzu-
des Verlustes, den sie 1952 erlitten habe, auswirkten; Ge- Sa CN ea EEE REL A000 TIER RIUn ON
winn und Verlust der Untergesellschaft würden also mitein- 1 660 /54 U. 8. 26. Januar 1956 "Sle. Bd. 62 8 305.
ander saldiert. Das verstoße gegen die Grundsätze der BStBI. 1956 N HI 1185 TE ür. de. N der CHAUD erschutz
Bilanzwahrheit. und Bilanzklarheit. Am 30. September 1952 29.9. © sellschaft die kl zen
habe auch eine Verpflichtung der Bgin., den Verlust der gefährden, wenn eine Gesellschaft die klar Voraus BeSCHCHECN
GmbH zu übernehmen, noch nicht Hestanden: denn erst Risiken aus der Übernahme von Verlusten einer Unter-
Wenn der Abschluß. der Untergesellschaft vorliege ent. gesellschaft nicht ausweisen würde. Die bloße Möglichkeit
scheide sich, ob sie zur Abführung eines Gewinns oder die eines künftigen Verlustes rechtfertigt allerdings N DE
Obergesellschaft zur Abdeckung eines Verlustes verpflich- Rückstellung; es müssen vielmehr am Bilänzstichtag Künf-
. 5 ; 5 ; tige Ereignisse voraussehbar sein, die geeignet sind, den
tet sei. Es sei auch zweifelhaft, ob man eine Verpflichtung ät Gewi a Betrieb indern. (Urteil. des
gegenüber einem Organ zur Verlustübernahme wie andere Dei Der LG ta VL UB 5 Lu S g2 Oktober 4041. Reichs-
Verbindlichkeiten behandeln könne. Keinesfalls hätte ‚die “*%61CASUNAaNZA0OLS AT vom 22. Okto ’
Rückstellung in Höhe von 60000 DM. gebildet werden Steuerblatt — RStBl. — 1941 S. 894). Diese. Voraussetzun-
können; denn der Ergebnisausschlußvertrag könne sich nur 8° Konnte das Finanzgericht im Streitfall auf Grund sei-
auf das volle Geschäftsergebnis, nicht aber auf einen Teil ner Feststellungen hinsichtlich des als sicher zu erwarten-
richten ) den Verlustes der Untergesellschaft ohne Rechtsirrtum als
) erfüllt ansehen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Einwand des Finanzamts, die Bgin. habe ihre Ge-
. A : winne‘ und Verluste aus der Untergesellschaft in unzu-
Zutreffend hat das Finanzgericht den Ergebnisausschluß- Jässiger Weise saldiert, trifft nicht zu. Die Untergesell-
vertrag zwischen Organgesellschaften als *schuldrecht- haft ist tim Jahre 1952, für d je Verlust es
lichen Vertrag angesehen. Grundlage der steuerlichen Be- SC dab de] ni 1 . TE Cru db d PET nee
urteilung von Organverhältnissen ist das, was die beteilig- A
ten Unternehmen im Rahmen der Gesetze wirksam verein- schlußvertrags noch Keinen Gewinn en nie Bein. abgeführt:
bart und/ durchgeführt haben (Urteil des Bundesfinanzhofs Im übrigen wäre es rechtlich unbedenklich, daß eine -Ober-
m gesellschaft den von der Untergesellschaft für deren ab-
I 73/54 U vom 8.März 1955, Slg.Bd.60 S.489, Bundes- SPC a N : :
er ;._ gelaufenes Geschäftsjahr* abgeführten Gewinn ausweist
steuerblatt BStBl. — 1955 III S. 187%). Der Ergebnis- dj Jeichen Jah des im laufenden Geschäft
ausschluß vertrag‘ ist ein auf längere Zeit geschlossener Tan N c ent en ile we Oz e8 Ar ww CN Vorl Ste a
handelsrechtlicher Vertrag, der darauf gerichtet ist, daß Ri N tel nr Daldet SENSE Z LEW VESESS
die Obergesellschaft während. der Vertragsdauer ent- **4CASLEHUNS DIGEL,
stehende Jahresverluste der Untergesellschaft zu über- Der Höhe nach muß die Rückstellung geschätzt werden.
nehmen hat, während die Untergesellschaft verpflichtet ist, Die Bgin. hat nach den Verhältnissen ihres Bilanzstichtags
ihre Jahresgewinne auf die Obergesellschaft zu übertragen. (30. September 1952) den auf Grund. des Ergebnisaus-
Die durch einen solchen Vertrag geschaffene Rechtslage ist schlußvertrags steuerlich zu übernehmenden Verlust der
für die Besteuerung maßgebend (Gutachten des Bundes- Untergesellschaft auf 60 000 DM geschätzt. Das Finanz-
SE De SEE DAT ST an NN DE TED Se 1-, gericht konnte ohne Rechtsverstoß diese Schätzung für
g. Bd. . ; £ ; . Der Ergebnis- angemessen halten. Es liegt nicht, wie das Finanzamt
ausschlußvertrag ist nach den allgemeinen Grundsätzen meint, eine unzulässige Teilübernahme des Verlustes der
des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts zu Untergesellschaft vor. Die Verlustübernahme geschieht ver-
beurteilen, wie in Abschn. 30 Abs.1 KStR 1951 zutreffend traglich und steuerlich erst, wenn der Abschluß der Unter-
ausgeführt wird. Dem entspricht es, wenn nach, Abschn. 30 gesellschaft vorliegt. Die Bgin. hat ‚bilanzmäßig nur durch
Abs. 2 KStR 1951 der von der Untergesellschaft abzufüh- Rückstellung den drohenden und künftig von ihr zu über-
irtschrtejahre zuzurechnen Ist in dem das Wirtschaft um Rahmen ihres Kaufmünnischen Ermessen auf 60 000.DM
ist, in dem das Wirtschafts- im Rahmen ihres kaufmännischen Ermessens au:
jahr der Untergesellschaft endet. Eine frühere Erfassung geschätzt. Wenn der Verlust tatsächlich später höher war,
des Gewinns der Untergesellschaft würde gegen das han- so brauchte die Bgin. deswegen die Rückstellung nicht zu
dels- und steuerrechtliche Verbot verstoßen, nicht verwirk- erhöhen.
2) StZBl. Bln: 1956 S. 33. 4 StZBl. Bln. 1957 S. 13.
3) StZBl. Bln. 1957 S. 696 5) StZBl. Bln. 1956 S. 842.
Einkommensteuer 2, Die Ausschreibungsgrundlage setzt sich zusammen
Urteil des BFH vom 6. Dezember 1957 — VI 166/56 UD. a) in Höhe des eigenen Erbanteils an der Erbmasse aus
. dem anteiligen Einheitswert jedes Grundstückes,
(StZBI. Berlin 1958 8. 498) b) in Höhe der erworbenen Miterbenberechtigung nach
dem Entgelt für die Miterbenberechtigung.
! Ü©bernimmt ein Miterbe bei einer Erbauseinandersetzung EStG 8 7: BOLD 092 as 508
Grundstücke und löst er die Anteilsrechte der Miterben $75 &13;
ab, so liegt in Höhe des eigenen Anteils an der Erb- Streitig ist die Berechnung der Abschreibungsgrundlage
masse ein unentgeltlicher, im übrigen ein entgeltlicher für außerbetriebliche Grundstücke, die von Miterben bei
Erwerb vor. der Erbauseinandersetzung übernommen worden sind.
=. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seinen 1944 verstorbenen
1) BStBl. 1958 III S.-83. Vater zusammen mit zwei weiteren Geschwistern beerbt.
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