404 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.28 23. April 1958
Tägliche Lohnzahlung
Für Tageslöhne ab 80,73 DM ist die Lohnsteuer folgendermaßen zu berechnen:
1. Der Tageslohn (gekürzt um den auf der Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen als
steuerfrei abzuziehenden Tagesbetrag und erhöht um den auf der Lohnsteuer-
karte etwa eingetragenen hinzuzurechnenden Tagesbetrag) ist auf einen Jahres-
lohn umzurechnen = Tageslohn mal 312.
2. Von dem so errechneten Jahreslohn sind abzuziehen:
A) in der Steuerklasse I und in den Steuerklassen II und III mit Zusatzvermerk „Z“
die Pauschbeträge für Werbungskosten (562 DM)
und für Sonderausgaben (624 DM)
von zusammen.......... 1186DM
B) in den Steuerklassen II und III ohne Zusatzvermerk „Z“
die Pauschbeträge für Werbungskosten (562 DM)
und für Sonderausgaben (624 DM)
sowie der zusätzliche Freibetrag für die
nicht erwerbstätige Ehefrau (600 DM)
von zusammen.......... 1786DM
3. Für den gemäß Ziffer 2 gekürzten Jahreslohn ist die Steuerschuld aus der mit
Verordnung vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 958) bekanntgemachten,
vom 1. Januar 1957 an gültigen Einkommensteuertabelle nach der für den
Arbeitnehmer maßgebenden Steuerklasse abzulesen.
‘ Von der gemäß Ziffer 3 ermittelten Steuerschuld beträgt die tägliche Lohn-
steuer 1/312. Bei der Teilung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs bleiben
außer Ansatz.
Beispiel:
Die Lohnsteuer für einen Tageslohn von 213,20 DM bei Steuer- nach Ziffer 2 A nach Ziffer 2 B
klasse I11/6 errechnet sich wie folgt: (mit Zusatzvermerk Z) (ohne Zusatzvermerk Z)
1. Jahreslohn (213,20 mal 312) .....- Ar 66 518,40 DM 66 518,40 D}
2. Vom Jahreslohn sind abzuziehen:
a) die Pauschbeträge für Werbungskosten ...............0000000004 562 DM 562 DM
für Sonderausgaben ........... EAN 624 DM 624 DM
b) der zusätzliche Freibetrag für die nicht erwerbstätige Ehefrau 600 DM
c) für das sechste Kind, für das Kinderermäßigung gewährt wird .... 1 680 DM 1 680 DM
insgesamt: 2 866,— DM 3 466,— D
Mithin zu versteuern ............ ER 63 652,40 DM 63 052,40 D
3. Jahressteuerschuld nach der Einkommensteuertabelle in Steuerklasse IIl/5 .... 19 214,— DM 18 956,— D
4. Mithin Lohnsteuer für einen Tageslohn von 213,20 DM in Steuerklasse 11/6
1/312 von 19 214,— DM bzw. 18 956,— DM) ........- _ 61,58 DM Ba 60,75 D
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