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Volume Nummer 25, 15. April 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8.Jahrgang Nr.25 15. April 1958 291 
von 23 003 DM erhöhen. Für die Ehegatten würde sich somit eine Steuerschuld 
von zusammen 29225 DM ergeben. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser 
Summe und den bisher geleisteten Zahlungen von 29225 DM — 27000 DM 
= 2225 DM kann nachgefordert werden, indem 
a) dem Ehemann ein Berichtigungssteuerbescheid über ........ 23003 DM, 
der eine Berichtigung nach 826 Abs.4 EStG und deren an- 
schließende Änderung auf Grund des 8 222 Abs.1 Ziff. 1 AO in 
sich vereint, und 
b) der Ehefrau auf Grund des 8 26 Abs. 4 EStG ein Berich- 
tigungssteuerbescheid über .,................ A 6222 DM 
erteilt wird. 
(5) Die Vorschrift des 8 26 Abs.2 Ziff.2 EStG kann hinsichtlich der Be- 
steuerung beider Ehegatten nur einheitlich 'angewendet werden. Deshalb ist in 
den in Absatz 1 bezeichneten Berichtigungsfällen, gleichgültig ob die bisherige 
Art der Ehegattenbesteuerung bestehen bleibt oder nicht, grundsätzlich die Ehe- 
gattenbesteuerung als Ganzes wieder aufzurollen, auch wenn im Fall der getrenn- 
ten Veranlagung (8 26a EStG) nur bei einer Veranlagung oder im Fall der 
Zusammenveranlagung der Ehegatten nur bei dieser Veranlagung oder bei der 
gesonderten Veranlagung des Ehegatten mit seinen bei der Zusammenveranla- 
gung ausscheidenden Einkünften neue Tatsachen oder Beweismittel zu berück- 
sichtigen sind. Die andere Veranlagung, bei der neue Tatsachen oder Beweis- 
mittel nicht zu berücksichtigen sind, ist im Wege einer Folgeänderung nach 8 4 
Abs.3 Ziff.2 StAnpG zu berichtigen. Wird jedoch die bisherige Art der Ehe- 
gattenbesteuerung beibehalten, so ist die andere Veranlagung in der Regel nur 
zu berichtigen, wenn sich steuerliche Auswirkungen ergeben oder wenn der 
Steuerbescheid vor dem 1.7.1957 erlassen worden ist und auf einer Zusammen- 
veranlagung der Ehegatten nach 8 26 der Einkommensteuergesetze 1949, 1950, 
1951, 1953 und 1955 beruht. 
174 c. Berichtigung von Veranlagungen auf Grund des 8 26 Abs.3 EStG 
für die VZ 1949 bis 1957 
(1) Nach $ 26 Abs. 3 EStG sind zur Durchführung der getrennten Veranlagung 
($ 26a EStG) auf Antrag die folgenden auf einer Zusammenveranlagung nach 
$ 26 der Einkommensteuergesetze 1949, 1950, 1951, 1953 und 1955 beruhenden 
Steuerbescheide zu berichtigen: 
1. Vor dem 1.7.1957 und nach dem 20.2.1957 rechtskräftig gewordene Steuer- 
bescheide, die auf Grund 
a) einer erstmaligen Veranlagung oder 
b) einer Berichtigungsveranlagung nach $ 222 Abs.1 Ziff. 1 oder 2 AO oder 
c) einer Berichtigungsveranlagung nach $ 218 Abs. 4 AO, die auf einer Än- 
derung des Feststellungsbescheids nach 8 222 Abs.1 Ziff, 1 oder 2 AO be- 
” ruht ($ 26 Abs.3 Satz 4 in Verbindung mit Abs.2 Ziff. 2 Satz 2 EStG) 
ergangen sind; 
2. vor dem 21. 2. 1957 erlassene Steuerbescheide, gegen die wegen der Zusammen- 
veranlagung der Ehegatten form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde ein- 
gelegt worden ist. 
Eine Berichtigung zur Durchführung einer anderen Form der Zusammenveran- 
lagung, als dem zu berichtigenden Steuerbescheid zugrunde liegt, ist aus- 
geschlossen. 
(2) Liegen den in Absatz 1 bezeichneten Steuerbescheiden in einem Feststel- 
lungsbescheid getroffene Feststellungen über die Zurechnung von Einkünften 
der Ehegatten zugrunde und ergeben sich bei getrennter Veranlagung der Ehe- 
gatten nach 8 26a Abs.1 EStG Änderungen hinsichtlich der Zurechnung, -so 
können diese Änderungen in dem nach 826 Abs.3 EStG zu erteilenden Steuer- 
bescheid grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn zuvor der Feststellungs- 
bescheid insoweit berichtigt worden ist. Für die Berichtigung des Feststellungs- 
bescheids findet $26 Abs.3 EStG sinngemäß Anwendung; Voraussetzung ist 
somit, daß der Feststellungsbescheid vor dem 1.7.1957 und nach dem 20.2. 1957 
rechtskräftig geworden ist. 
(3) Der Antrag nach $ 26 Abs.3 EStG braucht nur von einem der Ehegatten 
gestellt zu werden. Die Antragsfrist endigt mit Ablauf des 31.10.1957. Da es 
sich bei dem Antrag um einen rechtsmittelähnlichen Rechtsbehelf handelt, kann 
bei Versäumung dieser Frist unter den Voraussetzungen der 88 86 ff. AO Nach- 
sicht bewilligt werden. Wird der Berichtigungsantrag nach dem 31.10. 1957, aber 
vor Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung der EStER 1956/57 gestellt, kann 
ohne weitere Prüfung Nachsicht von Amts wegen gewährt werden. 
(4) Bei der Berichtigung nach 826 Abs.3 EStG sind die sonstigen tatsäch- 
lichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen zugrunde zu legen, auf denen 
die zu berichtigende Veranlagung beruht. Hinsichtlich der Sonderausgaben und 
der als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge 
bezieht sich die Bindung an die sonstigen tatsächlichen Feststellungen und 
rechtlichen Beurteilungen lediglich auf die insgesamt für die Ehegatten abzu- 
setzenden Beträge. Unberührt bleibt der Antrag auf anderweitige Verteilung 
der Sonderausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen 
abzuziehenden Beträge nach $ 26a Abs.2 und 3 EStG (861 EStDV).
	        
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