274 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.25 15. April 1958
2. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträgen ($ 10 Abs.1 Ziff. 4 EStG,
$ 32 EStDV),
3. Aufwendungen für den steuerbegünstigten Erwerb (Abschnitt 98)
a) von festverzinslichen Schuldverschreibungen, wenn der Erlös aus diesen
Wertpapieren mindestens zu 90 v.H. unmittelbar zur erststelligen lang-
fristigen Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und zur Finanzierung
der durch ihn bedingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-
meinschaftseinrichtungen bestimmt ist,
vo) von festverzinslichen Schuldverschreibungen der Realkreditinstitute, wenn
der. Erlös aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 v. H. zur langfristigen
Kreditversorgung der nichtbuchführungspflichtigen landwirtschaftlichen
Betriebe bestimmt ist.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine besondere Be-
scheinigung vorlegt. Aus ihr muß hervorgehen, daß die die Beträge empfangenden
Unternehmen sich verpflichten, die in Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen min-
destens zu 70 v.H., die in Ziffer 1 bezeichneten Aufwendungen und den Erlös aus
den in Ziffer 3 bezeichneten Wertpapieren mindestens zu 90 v.H. zu den in $ 10
Abs. 3 Ziff.3 Buchstabe c Satz 2 bis 4 EStG 1957 bezeichneten Zwecken zu ver-
wenden.
(2) Die besondere Begünstigung besteht darin, daß für die in Absatz 1 be-
zeichneten Aufwendungen der allgemeine Erhöhungsbetrag (Abschnitt 107
Abs. 1), bis zu dem die die festen Höchstbeträge übersteigenden Sonderausgaben
im Sinn des $ 10 Abs.1 Ziff.2 bis 4 EStG zur Hälfte abgezogen werden können,
in den VZ 1956 und 1957 um 6000 DM erhöht wird. Diesen zusätzlichen Betrag
kann der Steuerpflichtige erst dann in Anspruch nehmen, wenn er die sich aus
8 10 Abs.3 Ziff.3 Buchstaben a, b und c Satz 1 EStG 1957 ergebenden Höchst-
beträge (feste Höchstbeträge und allgemeiner Erhöhungsbetrag) ausgeschöpft
hat. Das ist der Fall, wenn seine gesamten Sonderausgaben im Sinn des $ 10
Abs.1 Ziff.2 bis 4 EStG, zu denen auch die in Absatz 1 bezeichneten Aufwen-
dungen rechnen, mindestens das Zweifache der festen Höchstbeträge (Ab-
schnitte 105 und 106) betragen. Übersteigen die gesamten Sonderausgaben im
Sinn des 8 10 Abs.1l Ziff.2 bis 4 EStG diese Grenze, so können die in dem
darüber hinausgehenden Betrag enthaltenen Aufwendungen im Sinn des Ab-
satzes 1, für die der Steuerpflichtige die besondere Bescheinigung erbringt, zur
Hälfte, höchstens jedoch bis zu 6000 DM abgezogen werden. Dabei ist davon aus-
zugehen, daß für die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen die festen Höchst-
beträge und der allgemeine Erhöhungsbetrag nur insoweit in Anspruch ge-
nommen worden sind, als die anderen Sonderausgaben im Sinn des $ 10 Abs.1l
Ziff.2 bis 4 EStG niedriger als das Zweifache der festen Höchstbeträge, sind
(8 44 b Abs. 1 EStDV).
(3) Nach 8 10 Abs.3 Ziff.3 Buchstabe c Satz 5 letzter Halbsatz EStG 1957
werden die im Januar 1957 geleisteten besonders begünstigten Aufwendungen hin-
sichtlich des Sonderausgabenabzugs wie solche behandelt, die im VZ 1956 nach
dem 6.10.1956 geleistet worden sind. Jedoch kann im Hinblick auf die auch
für den Abzug von Sonderausgaben geltende Vorschrift des 8 11 Abs.2 EStG der
Steuerpflichtige beantragen, daß diese Aufwendungen für den VZ 1957 berück-
sichtigt werden; auf Grund eines Vertrags geleistete Zählungen können nicht auf
den VZ 1956 und auf den VZ 1957 aufgespalten werden.
Beispiel:
Ein verwitweter Steuerpflichtiger (StKl.III, 4; 51 Jahre alt)
hat die folgenden Sonderausgaben im Sinn des $ 10 Abs.1 Ziff. 2
bis 4 EStG geleistet:
1. Im Kalenderjahr 1956
a) laufende Lebensversicherungsbeiträge .................. 2400 DM
Beiträge. an Bausparkassen ................0.0000001 044 2 000 DM
Beiträge auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
Sparraten ....- . ET 1 200 DM
b) im Dezember auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags .. 3500 DM.
2: Im Januar 1957
für eine Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag ....... 14 000 DM.
Für die unter Ziffer 1 Buchstabe b und Ziffer 2 angeführten Auf-
wendungen legt der Steuerpflichtige die in $ 10 Abs.3 Ziff.3
Buchstabe c Satz 2 bis 4 EStG 1957 bezeichnete Bescheinigung
des Kreditinstituts und des Versicherungsunternehmens vor und
macht den im Januar 1957 geleisteten Einmalbeitrag als Sonder-
ausgabe des VZ 1956 geltend.
Summe der im VZ 1956 zu berücksichtigenden Sonderausgaben
im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 EStG ...................... 283100 DM.