En Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.23 5. April 1958
hören auch die Einkünfte aus Land- und Forst- Fristverlängerung
wirtschaft, die nicht nach Durchschnittsätzen er- für die Abgabe der Steuererklärungen 1956
mittelt werden; durch Angehörige der steuerberatenden Berufe.
41) die die Veranlagung beantragen wollen wegen (StZBI. Berlin 1958 8. 248)
der Einbeziehung von Zinsen, die der Kapital- a x An x
z . Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die
Srfragsteuer von 50 .v. EL. unterlegen haben; die Steuererklärungen 1956 der von ihnen betreuten Steuer-
von Steuerpflichtigen, die im sowjetischen Sektor Pflichtigen nicht bis zum 16. Mai 1958 abgeben können,
Berlins oder in der sowjetischen Besatzungszone gilt die Abgabefrist allgemein als bis zum 15. Juli 1958 ver-
Deutschlands ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen längert. Diese Verlängerung der Frist bedeutet jedoch
Aufenthalt haben, nicht, daß die Steuererklärungen erst am 15. Juli 1958 ab-
hinsichtlich ihrer in Berlin (West) oder im Bundes- gegeben zu werden brauchen; sie sind vielmehr, wie auch
gebiet erzielten Einkünfte, wenn der Steuerabzug in den vergangenen Jahren, laufend fertigzustellen und den
von diesen Einkünften nicht vorgenommen worden Finanzämtern einzureichen. Außerdem setzt die allgemeine
ist: Verlängerung der Abgabefrist voraus, daß etwaigen Wün-
? schen der Finanzämter auf beschleunigte Einreichung der
3. von beschränkt Steuerpflichtigen über die inländi- Erklärungen bestimmter Steuerpflichtiger Rechnung ge-
schen Einkünfte im Kalenderjahr 1956. tragen wird. Eine Verlängerung der Frist über den 15. Juli
1958 hinaus kann nur auf eingehend begründeten Antrag
B. Gewerbesteuererklärungen ‚sind abzugeben: in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt
L. von allen gewerbesteuerpflichtigen Einzelunterneh- WErOST
men und Personengesellschaften, deren Gewerbe- Berlin W 15, den 29. März 1958.
ertrag im Kalenderjahr 1956 den Betrag von LFA-StI1-S 2209 - 19/58.
14000 DM oder deren Gewerbekapital an dem maß- fi € Berli:
gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von an Imate at En
20 000 DM überstiegen hat; mBtc
: Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags =
oder die Höhe des Gewerbekapitals von allen ge-
werbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Per- Verlegung 'einer Zolldienststelle.
sonengesellschaften, bei denen der Gewinn auf (StZBI. Berlin 1958 8. 248)
Grund eines Bestandsvergleichs (Bilanz) zu er- % 5
mitteln war oder N KETMitteI worden N ) Das Hauptzollamt (ZG) Berlin-Hansa wird am 10. und
> 11. April 1958 nach Berlin SW 61, Mehringdamm 129 c
von allen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, (Columbiahaus), verlegt.
deren Geschäftsleitung oder Sitz sich im sowjeti- Die neue Fernsprechnummer der Dienststelle lautet:
schen Sektor Berlins oder in der sowjetischen Be-
satzungszone Deutschlands befindet, hinsichtlich 6g5T 9 : F für d
ihrer in Berlin (West) oder im Bundesgebiet belege- Die Dienststelle bleibt während des Umzugs für den
nen Betriebstätten. Publikumsverkehr geschlossen.
Berlin W 15, den 29. März 1958.
} Eine Umsatzsteuererklärung ist von den Unternehmern LFA-ZI2-O 4511 - 3/58 Allgem.
(mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereini- L fi £ Berli
gungen und Vermögensmassen) abzugeben, deren Ge- andesfinanzamt Berlin
samtumsatz (steuerpflichtiger und steuerfreier Umsatz) Im Auftrage
im Kalenderjahr 1956 mehr als 500 DM betragen hat.
s ® Dr. Bauschka
Landwirte brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur
abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert PER
werden.
Außerdem muß jeder eine Steuererklärung abgeben, dem Öffentliche Zustellung gemäß 8 15 Abs. 4
das Finanzamt einen ‘Steuererklärungs-Vordruck über- des Verwaltungszustellungsgesetzes,
sendet oder der in anderer Weise vom Finanzamt zur Ab- (StZBI. Berlin 1958 S. 248)
gabe einer Steuererklärung besonders aufgefordert wird. Für Herrn Fritz Völz, z.Z. unbekannten Aufenthalts,
Die Steuererklärungen dürfen nur auf den amtlichen liegt beim Finanzamt Schöneberg im Zimmer Nr.62 (im
Vordrucken abgegeben werden; diese sind beim Finanzamt 3. Stock) ein Schreiben, GeschZ. S 1266, Str.L.Nr. 112-14/57,
erhältlich. zur Einsichtnahme und Abholung bereit.
Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung Gleichzeitig mit der Bekanntgabe wird das vorstehend
unrichtig oder unvollständig ist, muß dies dem Finanzamt bezeichnete Schreiben durch Aushang im Finanzamt
unverzüglich anzeigen. Schöneberg öffentlich zugestellt.
e = Das Schreiben gilt gemäß 8 15 Abs.3 Verwaltungszu-
Berlin W 15, im März 1958. stellungsgesetz als zugestellt, wenn seit dem Tage des
Landesfinanzamt Berlin Aushangs der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist.
Himstedt Finanzamt Schöneberg
D. Rechtsprechung
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer seit 1930 in den Grundstücken K 28 und H Straße 2a in R,
Urteil des BFH vom 10. Oktober 1957 — IV 403/55 UD. die im Eigentum seiner Mutter standen. Nach deren Tod im
® ; Jahre 1940 wurden Erben der Grundstücke seine vier min-
(StZBi. Berlin 1958 8.248) derjährigen Töchter, mit denen er zusammen veranlagt
Zum Begriff der schädlichen Entnahme. wurde. Er selbst erbte ein lebenslängliches Nießbrauchs-
EStG 1950 88 10 a, 4 Abs. 1 Satz 2. recht an den Grundstücken, das er zunächst kapitalisiert
in seine Bilanz aufnahm. Er nahm dann nach einer Be-
a Ban) Detrieb se ben HAM FECHEN triebsprüfung im Jahre 1943, da das Finanzamt dies auf
a ) Grund der Rechtsprechung .des Reichsfinanzhofs (Urteil
1) BStBl. 1958 III S. 1. VI76/39 vom 17. Mai 1939, Reichssteuerblatt — RStBl. —
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