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Volume Nummer 23, 5. April 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

En Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.23 5. April 1958 
hören auch die Einkünfte aus Land- und Forst- Fristverlängerung 
wirtschaft, die nicht nach Durchschnittsätzen er- für die Abgabe der Steuererklärungen 1956 
mittelt werden; durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. 
41) die die Veranlagung beantragen wollen wegen (StZBI. Berlin 1958 8. 248) 
der Einbeziehung von Zinsen, die der Kapital- a x An x 
z . Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die 
Srfragsteuer von 50 .v. EL. unterlegen haben; die Steuererklärungen 1956 der von ihnen betreuten Steuer- 
von Steuerpflichtigen, die im sowjetischen Sektor Pflichtigen nicht bis zum 16. Mai 1958 abgeben können, 
Berlins oder in der sowjetischen Besatzungszone gilt die Abgabefrist allgemein als bis zum 15. Juli 1958 ver- 
Deutschlands ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen längert. Diese Verlängerung der Frist bedeutet jedoch 
Aufenthalt haben, nicht, daß die Steuererklärungen erst am 15. Juli 1958 ab- 
hinsichtlich ihrer in Berlin (West) oder im Bundes- gegeben zu werden brauchen; sie sind vielmehr, wie auch 
gebiet erzielten Einkünfte, wenn der Steuerabzug in den vergangenen Jahren, laufend fertigzustellen und den 
von diesen Einkünften nicht vorgenommen worden Finanzämtern einzureichen. Außerdem setzt die allgemeine 
ist: Verlängerung der Abgabefrist voraus, daß etwaigen Wün- 
? schen der Finanzämter auf beschleunigte Einreichung der 
3. von beschränkt Steuerpflichtigen über die inländi- Erklärungen bestimmter Steuerpflichtiger Rechnung ge- 
schen Einkünfte im Kalenderjahr 1956. tragen wird. Eine Verlängerung der Frist über den 15. Juli 
1958 hinaus kann nur auf eingehend begründeten Antrag 
B. Gewerbesteuererklärungen ‚sind abzugeben: in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt 
L. von allen gewerbesteuerpflichtigen Einzelunterneh- WErOST 
men und Personengesellschaften, deren Gewerbe- Berlin W 15, den 29. März 1958. 
ertrag im Kalenderjahr 1956 den Betrag von LFA-StI1-S 2209 - 19/58. 
14000 DM oder deren Gewerbekapital an dem maß- fi € Berli: 
gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von an  Imate at En 
20 000 DM überstiegen hat; mBtc 
: Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags = 
oder die Höhe des Gewerbekapitals von allen ge- 
werbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Per- Verlegung 'einer Zolldienststelle. 
sonengesellschaften, bei denen der Gewinn auf (StZBI. Berlin 1958 8. 248) 
Grund eines Bestandsvergleichs (Bilanz) zu er- % 5 
mitteln war oder N KETMitteI worden N ) Das Hauptzollamt (ZG) Berlin-Hansa wird am 10. und 
> 11. April 1958 nach Berlin SW 61, Mehringdamm 129 c 
von allen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, (Columbiahaus), verlegt. 
deren Geschäftsleitung oder Sitz sich im sowjeti- Die neue Fernsprechnummer der Dienststelle lautet: 
schen Sektor Berlins oder in der sowjetischen Be- 
satzungszone Deutschlands befindet, hinsichtlich 6g5T 9 : F für d 
ihrer in Berlin (West) oder im Bundesgebiet belege- Die Dienststelle bleibt während des Umzugs für den 
nen Betriebstätten. Publikumsverkehr geschlossen. 
Berlin W 15, den 29. März 1958. 
} Eine Umsatzsteuererklärung ist von den Unternehmern LFA-ZI2-O 4511 - 3/58 Allgem. 
(mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereini- L fi £ Berli 
gungen und Vermögensmassen) abzugeben, deren Ge- andesfinanzamt Berlin 
samtumsatz (steuerpflichtiger und steuerfreier Umsatz) Im Auftrage 
im Kalenderjahr 1956 mehr als 500 DM betragen hat. 
s ® Dr. Bauschka 
Landwirte brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur 
abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert PER 
werden. 
Außerdem muß jeder eine Steuererklärung abgeben, dem Öffentliche Zustellung gemäß 8 15 Abs. 4 
das Finanzamt einen ‘Steuererklärungs-Vordruck über- des Verwaltungszustellungsgesetzes, 
sendet oder der in anderer Weise vom Finanzamt zur Ab- (StZBI. Berlin 1958 S. 248) 
gabe einer Steuererklärung besonders aufgefordert wird. Für Herrn Fritz Völz, z.Z. unbekannten Aufenthalts, 
Die Steuererklärungen dürfen nur auf den amtlichen liegt beim Finanzamt Schöneberg im Zimmer Nr.62 (im 
Vordrucken abgegeben werden; diese sind beim Finanzamt 3. Stock) ein Schreiben, GeschZ. S 1266, Str.L.Nr. 112-14/57, 
erhältlich. zur Einsichtnahme und Abholung bereit. 
Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung Gleichzeitig mit der Bekanntgabe wird das vorstehend 
unrichtig oder unvollständig ist, muß dies dem Finanzamt bezeichnete Schreiben durch Aushang im Finanzamt 
unverzüglich anzeigen. Schöneberg öffentlich zugestellt. 
e = Das Schreiben gilt gemäß 8 15 Abs.3 Verwaltungszu- 
Berlin W 15, im März 1958. stellungsgesetz als zugestellt, wenn seit dem Tage des 
Landesfinanzamt Berlin Aushangs der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist. 
Himstedt Finanzamt Schöneberg 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer seit 1930 in den Grundstücken K 28 und H Straße 2a in R, 
Urteil des BFH vom 10. Oktober 1957 — IV 403/55 UD. die im Eigentum seiner Mutter standen. Nach deren Tod im 
® ; Jahre 1940 wurden Erben der Grundstücke seine vier min- 
(StZBi. Berlin 1958 8.248) derjährigen Töchter, mit denen er zusammen veranlagt 
Zum Begriff der schädlichen Entnahme. wurde. Er selbst erbte ein lebenslängliches Nießbrauchs- 
EStG 1950 88 10 a, 4 Abs. 1 Satz 2. recht an den Grundstücken, das er zunächst kapitalisiert 
in seine Bilanz aufnahm. Er nahm dann nach einer Be- 
a Ban) Detrieb se ben HAM FECHEN triebsprüfung im Jahre 1943, da das Finanzamt dies auf 
a ) Grund der Rechtsprechung .des Reichsfinanzhofs (Urteil 
1) BStBl. 1958 III S. 1. VI76/39 vom 17. Mai 1939, Reichssteuerblatt — RStBl. — 
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