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Volume Nummer 19, 15. März 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Zu Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.19 15. März 1958 
bedarf. Das Finanzgericht wird bei der gerichtlichen Ver- berufen sollte (Urteil des Bundesfinanzhofs I 94/56 U vom 
nehmung des Sachgebietsleiters eingehende Feststellungen 25. September 1956, Slg. Bd. 63 S. 379, BStBl. 1956 IIL S. 341). 
darüber zu treffen haben, wie die Erteilung der Auskunft Das Fi icht wird bei sei . 
vor sich gegangen ist. Es wird auch aufzuklären haben, as Finanzgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung 
warum der Bf. den Zeugen zweimal aufgesucht hat auch zu berücksichtigen haben, daß der Grundsatz von 
x » Treu und Glauben eine Abwägung der schutzwürdigen In- 
und wann die erste Besprechung (vor oder nach Abschluß des St Aichti x x 
des Kaufvertrages vom 13. November 1952) stattgefunden,  DehGrde Se Ole a igen einerseits und Sen Steuer. 
und welche Auskunft ihm der Zeuge bei dieser Besprechung S na S St Ce S Kö EN Der Steuerpflichtige muß 
gegeben hat. Die letzte Unterredung mit dem Zeugen fand De N en VELTASSEN AUODSH, aß die von dem zuständigen 
nach den Angaben des Bf. am 11. Dezember 1952, also fast SAN nach eingehender Prüfung des. Sachverhalts er” 
einen Monat nach dem Abschluß des Kaufvertrages, statt. teilte Auskunft, auf die er seine BEeSCHÄTLUCHEN Maßnahmen 
Es liegt daher der Schluß nahe, daß die bei dieser Gelegen- abgestellt x hat, vom F inanzamt nicht ohne gewichtige 
heit erteilte Auskunft auf die Dispositionen des Bf. keinen Gründe beiseitegeschoben wird. Das Finanzamt hat zu dem 
Einfluß mehr gehabt haben dürfte. Wort seines Beamten zu stehen, wenn nicht neue bei der 
Auskunfterteilung vom Steuerpflichtigen nicht bekannt- 
Der Einwand des Bf., das Finanzgericht habe die Ver- gegebene Tatsachen eine abweichende Beurteilung recht- 
bindlichkeit der Auskunft des Sachgebietsleiters deshalb fertigen. Es kann einem anfragenden Steuerpflichtigen er- 
verneint, weil sie nur mündlich erteilt worden sei, kann klären, daß er eine verbindliche Auskunft nicht er- 
nicht als berechtigt. anerkannt werden. Das Finanzgericht halten könne. Wenn aber der zuständige Beamte eine solche 
hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß münd- Auskunft ohne jeden Vorbehalt erteilt, und diese Auskunft 
lich erteilten Auskünften nur mit Vorsicht und nicht ohne sich später als unrichtig herausstellt, so ist das Finanzamt 
weiteres eine bindende Wirkung beigemessen werden könne, trotzdem an diese Auskunft gebunden; eine andere Be- 
hat also wegen der Mündlichkeit allein die Verbindlichkeit urteilung kann in Betracht kommen, wenn ein Steuer- 
der Auskunft nicht verneint. Mit dieser Einschränkung pflichtiger in seinen geschäftlichen Dispositionen etwa des- 
werden auch mündlich erteilte Auskünfte eines zuständigen halb nicht beeinflußt worden ist, weil die Auskunft erst 
Sachgebietsleiters als verbindlich angesehen werden müs- hinterher erteilt worden ist, oder die Unrichtigkeit der 
sen. Die gegenteilige Auffassung des früheren Urteils des Auskunft für ihn erkennbar war. Da es bei einer derartigen 
Reichsfinanzhofs VI A 627/35 vom 16. September 1936 Entscheidung stets auf die Umstände des einzelnen Falles 
(Reichssteuerblatt 1937 S.262), wonach mündliche Aus- ankommt, so wird das Finanzgericht auch noch Ermitt- 
künfte und Rechtsmeinungen eines Steuerbeamten für das lungen darüber anstellen müssen, warum sich der Bf., der, 
Finanzamt grundsätzlich nicht verbindlich seien, kann wie sich aus den Akten ergibt, durch einen vereidigten 
nicht mehr als zutreffend anerkannt werden. Siehe auch Buchprüfer und Steuerberater beraten war, persönlich an 
Urteil des Bundesfinanzhofs II 12/57 U vom 6. März 1957 das Finanzamt um Auskunft gewendet hat. Es wird auch 
(BStBl. 1957 III S. 173), in der eine telefonische Auskunft von Bedeutung sein, festzustellen, ob er die Frage des 
bei Nachweis als verbindlich angesehen wird (siehe Finanz- Steuergesetzes nicht mit seinem Steuerberater vor bzW. 
Rundschau 1957 S.302 und Bachof, Juristenzeitung 1957 nach der ihm erteilten Auskunft besprochen, und ob dieser 
S. 438 III 11). Wer sich allerdings auf eine solche nur den Bf. nicht etwa auf die Unrichtigkeit der ihm erteilten 
mündlich erteilte Auskunft oder sonstige Vereinbarungen Auskunft hingewiesen haben sollte. 
mit dem Finanzamt beruft, aber die schriftliche Nieder- . 
legung in der verkehrsüblichen Form versäumt hat, wird Der Bf. ist für das Kalenderjahr 1952 gemäß 8 26 EStG 
die Folgen der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten 1952 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt worden. Im 
und Unklarheiten zu tragen haben. Dieser Grundsatz Hinblick auf das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher 
gilt nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern in gleicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BStBl. 1957 I S. 352) erster 
Weise auch für das Finanzamt, sofern es sich etwa auf Abschn. Art.1 Ziff. 4, wird das Finanzgericht auch diese 
mündlich abgegebene Erklärungen des Steuerpflichtigen nunmehr geltenden Bestimmungen zu beachten haben. 
E. Steuerwirtschaft 
Übersicht -— _ 
über das Aufkommen an Steuern und Abgaben Steuer- bzw. Abgabeart Beträge in 1000 DM 
im Monat Februar 1958 in Berlin (West). _ 
(StZBIl. Berlin 1958 8. 208) II. Gemeindesteuern ....................... 58495 
a De darunter 
Steuer- bzw. Abgabeart Beträge in 1000 DM 1. Grundsteuer... ur 23508 
= 2. Gewerbesteuer 
5* (einschl. Lohnsummensteuer) ........ 31753 
I. Landessteuern ......................... 53975*) 3. Vergnügungsteuer .................. {190 
darunter 4: AGetränkesteuer 1. HE 734 
ee LORNSLSHST rare a ARD MI. Bundessteuern ............0.00000000000 67 959 
2. Veranlagte Einkommensteuer ..'...- 4 204 darunter 
3. Körperschaftsteuer ....:.......... 8 406 SS . 
4. Vermögensteuer ...........01. 5.904 1. MSEtZStEHEr EA 
5. Rennwett- und Lotteriesteuer ‘.... 1181 2 ZU re ln ne Mn nr a 5133 
6; BiIersteuer 00er rn AR ee 2316 3. Tabaksteuer ...................::::; 17714 
7. Kraftfahrzeugsteuer ............... 2181 & Kaffce- und Tecsteuer 1... 208% 
Y.1 Mineralölsteuer AS 2104 
E 6. Branntweinmonopol ................ 3 559 
*) Hiervon Bundesanteil an den Steuern vom 
Einkommen 12 981, |IV. Gesamtaufkommen ................ ... 180429 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194; Fernruf: 91 02 11, App. 126, 444, 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71, 
Bezugspreis: monatlich 3,60 DM und Zustellgebühr, Laufender Bezug nur durch die Post. 
Preis dieses Heftes 0,50 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. . 
Druck: ICB 3533, Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41—43, 4855 8a. 383.58 W 
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