150 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 8. Jahrgang Nr.17 12. März 1958
Anlage Diese Erklärung schließt die Zollfreiheit bei Produktions-
(BZBl. 1958 S. 183) verlagerungen aus vorwiegend kommerziellen Gründen aus.
Eine solche Produktionsverlagerung kann grundsätzlich
Zollfreiheit im Inland verlegter Bücher nicht angenommen werden
(Tarifnr. 49.01-B 2) nach dem Abkommen x z E rm
vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen a) N OTCRE alter a TO dahre ar enthaltenen Druck-
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen ,
Charakters. b) bei Waren, die zwar nicht älter als 10 Jahre, jedoch
— BdAF-Erlaß vom 31. Januar 1958 III B/6 — nach einem in ihnen enthaltenen Druckvermerk im
Z 2210 — X— 5/58 — Inland gedruckt sind,
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, ohne charak- c) bei allen übrigen Waren, die sich nachweislich bereits
terbestimmenden Anteil an Bilddrucken, im Inland ver- im freien Verkehr des Inlands befunden haben, da-
legt. (Tarifnr. 49.01-B-2), sind mit 4% des Wertes zoll- nach in das Zollausland gelangt sind und wieder ein-
bar. Für einen Teil dieser Waren greift jedoch die Zoll- geführt werden.
freiheit nach Artikel I, 1 (a) in Verbindung mit Anhang ;
A, Nr. 1 des Abkommens vom 22. November 1950 über die Zu a) und b):
Einfuhr von Gegenständen ‚erzieherischen, wissenschaft- Druckvermerke befinden sich in der Regel auf der Rück-
lichen oder kulturellen Charakters (Bundesgesetzbl. 1957, seite des Titelblattes.
II S.170 und 1467) ein. Diese Zollfreiheit umfaßt alle x ©
Waren der Tarifnr. 49.01-B-2, die nicht durch Nr.2 der _ In den zu a)—c) bezeichneten Fällen tritt nach dem Ab-
Erklärung betroffen werden, welche die Bundesrepublik kommen Zollfreiheit (jedoch nicht Ausgleichsteuerfreiheit)
Deutschland bei Hinterlegung der deutschen Beitritts- ©.
urkunde abgegeben hat (Bundesgesetzbl. 1957, II S. 1467)”. Ich bitte, hiernach zu verfahren und Zollbescheide über
—_ solche Waren für die Zeit ab 1. Januar 1958 unter diesen
1) Im StZBl, Bln, nicht veröffentlicht. Gesichtspunkten zu überprüfen.
D. Rechtsprechung
Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs
Zoll — Lebensmittelrecht
Urteil des BFH vom 31. Oktober 1957 — V z 149/56 U.
(StZBI. Berlin 1958 S. 180)
Die Steuergerichte sind für Entscheidungen über die Zu-
rückweisung von Wein von der Einfuhr (8 10 Abs. 1 WZO)
nicht zuständig.
BVwGG 8 81; WZO 8 10 Abs. 1.
‘(BStBl. 1958 III S. 8.)
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