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Volume Nummer 12, 14. Februar 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.12 14. Februar 1958 „9 
Tarif- : 
Hummer Bezeichnung der Waren 
(noch aus 53.07) Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge 
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g 
beträgt: 
a-roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10000 m oder weniger 
je kg 
b - gebleicht, gefärbt, oder bedruckt 
aus ‚53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 
aus B - gezwirnt: 
1-im Strang: 
b-mit Kreuzhaspelung: 
1-mit einem Gewicht von nicht mehr als 125g, oder mit einem 
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere 
Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge 
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g 
beträgt: 
a-Yoh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10000 m oder weniger 
je kg 
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt 
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf- 
machungen für den Einzelverkauf: 
B - gezwirnt: 
1-im Strang: 
a - mit einer Lauflänge.im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg 
b-mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg: 
1-roh, ausgenommen Kammgarne und Streichgarne aus Wolle 
2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt 
2 - andere 
53.11 bis 53.13 sämtliche Waren 
54.04 und 54.05 sämtliche Waren 
aus 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 
B - gezwirnt: 
1- unter Nr. 173 metrisch: 
a -im Strang: 
1-mit einer Lauflänge im Zwirn von 10000 m oder weniger je kg: 
a-mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem be- 
liebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitz- 
fäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt 
ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt 
55.06 bis 55,09 sämtliche Waren 
56.05 bis 56.07 sämtliche Waren 
aus 57.05 Hanfgarne: 
A -in Aufmachungen für den Einzelverkauf 
57.08 und 57.09 sämtliche Waren 
aus 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte 
57.11 und 57.12 sämtliche Waren 
58.01 bis 58.10 sämtliche Waren 
59.02 und 59.03 sämtliche Waren 
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf, 
geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf- 
länge von mehr als 500 m 
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