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Volume Nummer 11, 8. Februar 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

90 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.11 8. Februar 1958 
Gewinn deckt. Es widerspricht grundsätzlich dem Sinn und Steuerpflichtige behauptet selbst nicht, daß die Feststellung 
Zweck des 8 205a AO, dem Steuerpflichtigen zu gestatten, der Schwarzhändler zu einer ernstlichen Existenzgefähr- 
die Feststellung der Lieferanten zu unterlassen und damit dung geführt hätte. Vermögen und Gewinn 1951 sind so 
die vielleicht gerade in Notzeiten günstige Konjunktur aus- hoch, daß die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn 
zunutzen, den daraus entstehenden Steuerausfall bei der sich die Steuerpflichtige für den Bezug der Kohle im 
Erfassung der Schwarzhändler aber der Allgemeinheit Schwarzhandel und die Nichtbenennung der Schwarzhänd- 
aufzubürden. ler entschied, ohne Schwierigkeiten gedeckt werden können. 
Geht man von diesen Erwägungen aus, so besteht keine Es ist deshalb nicht unbillig, daß die Steuerpflichtige die 
Veranlassung, in dem Auskunftsverlangen des Finanzamts rechtlichen Folgen ihrer Weigerung trägt, wie es grund- 
eine Verletzung pflichtgemäßen Ermessens zu sehen. Die sätzlich in $ 205a AO vorgeschrieben ist. 
Reichsabgabenordnung . 
Urteil des BFH vom 25. Juli 1957 — V z 196/56 U9. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vor- 
(StZBI. Berlin 1958 8. 90) entscheidung. 
Auch die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt begründet +°::::- 
die Haftung nach 8 116 Abs. 1 AO. Für die Haftung der Bgin. aus 8 116 Abs.1 AO ist es 
AO 8 116 Abs. 1. rechtlich unerheblich, daß sie das Betriebsinventar unter 
DZ x x Eigentumsvorbehalt der X-AG erworben hat. Nach bür- 
Streitig ist, ob die A-GmbH (Beschwerdegegnerin — gerlich-rechtlicher Auffassung hat die Bgin. dadurch auf- 
Bgin. —) als Erwerberin des Bergbauunternehmens der schiebend bedingtes Eigentum erhalten. Es handelt sich 
Gewerkschaft N. nach $ 116 Abs.1 der Reichsabgabenord- dabei um ein dingliches Anwartschaftsrecht, das eine recht- 
nung (AO) für die im Betriebe dieses Unternehmens ent- lich gesicherte und geschützte Rechtsstellung begründet 
standene Kohlenabgabe haftet. Die Gewerkschaft betrieb und in mancher Beziehung, z.B. hinsichtlich des Rechts- 
den Kohlenbergbau auf dem früher ihr gehörenden, 1944 schutzes und der Übertragung wie das Eigentum selbst 
verkauften und von den jeweiligen Käufern, zuletzt von der pehandelt wird (vgl. Palandt, „Bürgerliches Gesetzbuch, 
B... AG, wieder gepachteten Grubenfeld. Fast das gesamte 16. Auflage 8 929 Anmerkung 6b). Werden daher die 
Betriebsinventar des Unternehmens war durch Vertrag vom wesentlichen Grundlagen eines Betriebes unter Eigentums- 
30. November 1953 an die X-AG zur Sicherung von An- vorbehalt übereignet, so ist auch diese durch die Bezahlung 
sprüchen übereignet worden. Im August oder September ges Kaufpreises bedingte Übereignung als eine Übereignung 
1954 waren einige Gegenstände der Gewerkschaft, darunter ;jm Sinne des 8 116 AO anzusehen. Diese Auffassung wird 
ein Förderband und die Büroeinrichtung, durch das Finanz- auch dem Sinne des 8 116 Abs.1 AO gerecht, die auf den 
amt gepfändet worden. Betrieb des Unternehmens sich gründenden Steuern durch 
Die Bgin. pachtete mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 das das Unternehmen selbst als Haftungsgegenstand zu sichern. 
Grubenfeld von der B....AG. Durch Vertrag vom 30.Ok- Der Senat wird in seiner Ansicht ferner dadurch bestärkt, 
tober 1954 erwarb sie von der X-AG die dieser sicherungs- daß anderenfalls der Erwerber mit einer säumigen Zahlung 
halber übereigneten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt. des vollen Kaufpreises den endgültigen Eigentumsübergang 
Außerdem erstand sie die vom Finanzamt gepfändeten und damit seine Inanspruchnahme als Haftender beliebig 
Sachen. Im Laufe des Oktobers begann sie schon den Abbau verzögern könnte. Unter diesen Umständen bedarf es keiner 
von Steinkohle. Feststellung, ob die Bgin. den Kaufpreis bereits bezahlt hat. 
1) BStBl. 1957 III S. 309. 
E. Steuerwirtschaft 
Nachweisung der versteuerten und steuerfrei abgelassenen Biermengen in Berlin (West) im ?. Halbjahr 1957. 
(StZBIl. Berlin 1958 S.90) 
' Steuerfrei abzulassen und steuerpflichtig waren 
Ei x a | In a davon 
Sn Enter | amachLier | Schankbier | Vollbier Starkbier zusammen steuerpflichtig 
hl 
Ju 1318 510 10 967 136 153 5824 154 772 150 676 
AUZUSE er en 988 340 1420 124 928 6018 133 694 130 750 
September ....... 689 220 571 102 559 5 333 109 372 107 114 
Oktober: 1... 0 756 216 343 111 146 6 249 118710 116 035 
November. ....... 633 171 277 103 771 6 430 111 282 108 424 
Dezember ...... 629 134 198 96 375 42 663 139 999 137 069 
2. Halbjahr 1957 .. 50183 1591 13776 * 674982 72517 767 829 750 068 
1. Halbjahr 1957 .. 4 954 1374 15 830 614 437 61 141 697 736 680 159 
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1957 insges......'. 9 967 2965 29 606 1 289 369 133 658 1 465 565 1 430 227 
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1956 insges. ...... 9981 2535 17 442 1117 425 119 359 1266742 | 1 230 201 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194; Fernruf: 91 02 11, App. 126, 444. 
Verlag: Kulturbuch-Verläg GmbH., Berlin W. 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
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