Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.1l1‘ 8. Februar 1958 87
als Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes anzusehen daher vertretbar, zumal er zur Beseitigung von Kriegs-
wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 26/55 U vom schäden aufgewendet wurde, deren Behebung infolge der
12. Dezember 1956, Slg. Bd. 64 S. 92, BStBl. 1957 III S. 36)%”. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten erst im Jahre
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Er ist aber 1952 möglich war.
der Auffassung, daß die durch diese Rechtsprechung ent- Das Finanzgericht hat hinsichtlich der für die laufende
wickelten Grundsätze nicht starr durchgeführt werden Instandhaltung des Hauses im Jahre 1952 angefallenen
dürfen. Wie bereits in den Gründen des Urteils I 82/56 U Kosten von 240 DM und der verschiedenen Gebühren und
vom 14. August 1956 (Slg. Bd.63 S.322, BStBl. 1956 III Apgaben von 112 DM, die. der Bf. gezahlt hat, das Vorliegen
S.321)% und des oben angeführten Urteils VI 26/55 U zum von Werbungskosten ebenfalls verneint. Im Gegensatz zu
Ausdruck gekommen ist, müssen die in unmittelbarem Zu- gen durch die Kriegsschäden veranlaßten Instandsetzungs-
sammenhang mit dem Erwerb aufgewendeten Instand- aufwendungen handelt es sich hierbei um Zahlungen, die
setzungskosten nur dann zu den Anschaffungskosten des von der Mutter des Bf. als Nießbraucherin gemäß 8 1041
Hauses gerechnet werden, wenn sie im Verhältnis zum BGB zu entrichten gewesen wären. Der Bf, hat also in-
Kaufpreis erheblich sind. Wendet der Erwerber nur einen soweit ihn. als Eigentümer während des Bestehens des
verhältnismäßig geringen Betrag zur Instandsetzung des Nießbrauchs nicht unmittelbar betreffende Verpflichtungen
Gebäudes auf, so wird es oft schwierig sein, festzustellen, erfüllt. Es handelt sich bei diesen Aufwendungen um solche,
ob es sich um Instandsetzungs- oder um laufenden Instand- die ihrem Wesen nach einwandfrei zu den Werbungs-
haltungsaufwand handelt, zumal die Grenzen zwischen kosten zu rechnen sind. Die Mutter des Bf., die an sich
beiden Arten von Aufwendungen flüssig sind. Die für eine zur Tragung dieser Kosten als Nießbraucherin verpflichtet
genaue Abgrenzung erforderlichen Feststellungen können so- gewesen wäre, kann sie bei ihrer Besteuerung nicht geltend
wohl bei dem Finanzamt als auch bei dem Steuerpflichtigen machen, weil sie diese Beträge nicht aufgewendet hat.
zu Ermittlungen Anlaß geben, die in keinem Verhältnis zu Aus dem Umstand, daß die Mutter verpflichtet gewesen
den steuerlichen Auswirkungen stehen. Der Senat ist des- wäre, diese Kosten zu tragen, kann nicht gefolgert werden,
halb der Auffassung, daß verhältnismäßig geringe Beträge, daß sie bei dem Bf. keine Werbungskosten sein können. Der
die der Erwerber eines Hauses kurze Zeit nach dem Erwerb Bf, hat zwar während des Bestehens des Nießbrauchs keine
für das Herrichten bezahlt, ohne weitere Prüfung, ob es Einnahmen aus dem Haus. Sie werden ihm aber nach
sich um Instandsetzungs- oder um laufenden Instand- gessen Beendigung wieder zufließen. Angesichts des Alters
haltungsaufwand handelt, im Jahr der Aufwendung als der nießbrauchsberechtigten Mutter hat er also nicht nur
Werbungskosten abgezogen werden können. Im vorliegen- als Eigentümer des Hauses, sondern auch im Hinblick auf
den Fall ist der Abzug von 1374 DM streitig. Dieser Betrag die ihm in absehbarer Zeit zufließenden Mieteinnahmen ein
liegt im Rahmen der für die laufende Instandhaltung eines Interesse an einem guten baulichen Zustand des Hauses.
Gebäudes innerhalb eines Jahres möglichen Aufwendungen. Es ist für die Annahme von Werbungskosten als aus-
Die sofortige Absetzung dieses Betrags im Rahmen der reichend anzusehen, daß der Bf. diesen Betrag im Hinblick
Werbungskosten bei der Veranlagung für 1952 erscheint auf die ihm in späteren Jahren zufließenden Mieteinnahmen
. _ aufgewendet hat. Ebenso wie bei der AfA schließt auch
3) StZBl. Bln. 1957 S. 395. bei diesen Aufwendungen das Fehlen von Einnahmen im
4) StZBl. Bln. 1957 .S. 193, Jahre 1952 den Abzug als Werbungskosten nicht aus.
Einkommensteuer werden, neben der nach 8 7 EStG von den Anschaffungs-
; SL 1 oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für
Urteil des BIT. vom 10. September 1957 — 1 1/57 09, Abnutzung eine im 8 7a EStG 1949 und 1950 näher ge-
(StZBI. Berlin 1958 8.87) regelte Abschreibungsfreiheit in Anspruch nehmen. Aus
dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift
Bei Aufspaltung eines Unternehmens in eine Personen- ergibt sich, daß die Abschreibungsfreiheit nur derjenige
gesellschaft und eine Kapitalgesellschaft muß die zur In- geltend machen darf, zu dessen Betriebsvermögen das er-
anspruchnahme der Bewertungsfreiheit des 8 7 a EStG 1949 setzte Wirtschaftsgut gehört hat. Es muß Unternehmer-
notwendige Gleichheit des Unternehmers und des Unter- und Unternehmensidentität zwischen dem Ersatzbeschaffen-
nehmens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom den und demjenigen bestehen, aus dessen Betrieb das er-
26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, BStBl. 1952 III S. 261)? setzte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist. Bei Betriebsspal-
am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorliegen, in dem die tungen ist diese Gleichheit zwischen der verpachtenden Per-
Kapitalgesellschaft die Sonderabschreibung vornimmt. sonengesellschaft und der den Betrieb führenden Kapital-
EStG 1949 8 7a. gesellschaft u.a. davon abhängig, daß die beteiligten Per-
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) wurde durch Gesell- 38/52 Oo TS AU A000 SIE DL 00 BL DU
schaftsvertrag vom 12. Januar 1949 als Betriebs-GmbH zur steuerblatt — BStBl. — 1952 III 8. 261)2 ?
Fortführung eines. bisher von einer Personengesellschaft
betriebenen Unternehmens gegründet. An der GmbH undan Die vorbezeichnete Unternehmer- und Unternehmens-
der Personengesellschaft war unter anderem eine Gesell- identität muß in dem Zeitpunkt bestehen, in. dem die
schafterin mit je 50 v.H. beteiligt. Diese Gesellschafterin ver- Sonderabschreibung des 8 7a EStG 1949 und 1950 in An-
äußerte ihre Beteiligung an der Bfin. mit Wirkung vom spruch genommen wird; das sind der 31. Dezember 1949
1. Juli 1949, Streitig ist, ob die Bfin. in den Wirtschafts- und der 31. Dezember 1950. An beiden Stichtagen war diese
jahren 1949 und 1950 Bewertungsfreiheit für Ersatz- Personengleichheit nicht mehr gegeben. Die Auffassung der
beschaffungen nach $ 7a des Einkommensteuergesetzes Bfin., daß ihr die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden
(EStG) 1949 und 1950 für Wirtschaftsgüter in Anspruch Rechte auf Sonderabschreibung durch. den sie nicht be-
nehmen darf, die vor dem 21. Juni 1948 aus dem Betriebs- rührenden KGesellschafterwechsel nicht verloren gehen
vermögen der Personengesellschaft ausgeschieden sind. könne, ist deshalb unzutreffend, weil sie ihre Rechte auf die
Die Vorinstanzen lehnten die Bewertungsfreiheit ab. Sonderabschreibung nicht von der Personengesellschaft
el x ; © herleitet und diese Rechte nicht übertragbar sind. Ent-
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet. scheidend ist vielmehr, ob die Bfin. in ihrer Person die
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungs- Voraussetzungen der bezeichneten Vergünstigungsvor-
mäßiger Buchführung ermitteln, können für absetzbare schriften im Zeitpunkt der Sonderabschreibungen erfüllt.
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Dazu gehört, daß sie, die die Ersatzbeschaffungen vorge-
Wege der Ersatzbeschaffung angeschafft oder hergestellt nommen hat, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit
1) BStB1L 1 demjenigen identisch ist, zu dessen Betriebsvermögen die
9 SIDE Di {952 Pa ersetzten Wirtschaftsgüter gehörten.