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(LA 620) Steuer- und Zollblatt für Berlin 38. Jahrgang XNr.10 6. Februar 1958
Der Einspruch, mit dem die Abgabepflichtige den Abzug mögensabgabe vom Einheitswert des gewerblichen Be-
der Unterhaltslast gegenüber ihrer Schwiegermutter sowie triebes als Höchstwert des der Abgabe unterliegenden
des kapitalisierten Teilbetrags nach $ 24 Ziff.5 LAG von Nießbrauchsrechts ausgegangen ist, war sie wegen Rechts-
dem mit. 28100 DM angesetzten Nießbrauchswert bean- irrtums aufzuheben,
tragte und außerdem um Gewährung der Familienermäßi- Wegen des Abzugs- der gegenüber der Schwiegermutter
gung für Mann und Sohn bat, hatte nur in dem letztge- der Abgabepflichtigen bestehenden und vom Finanzamt
nannten Punkte Erfolg. Die Vierteljahreszahlungen wurden mit 7800 DM angesetzten Unterhaltslast besteht zwar
demzufolge — wegen verspäteter Antragstellung allerdings kein ‚Streit mehr. Aber eine abschließende Entscheidung
erst mit Wirkung vom 1.Januar 1955-— auf 151,30 DM kann in der Sache noch nicht ergehen; denn es hängt vom
herabgesetzt. Ergebnis der Klärung der tatsächlichen Verhältnisse ab,
Dagegen erreichte die Abgabepflichtige in der Berufungs- ob die Nießbrauchslast mit dem Einheitswert des Betriebs-
instanz ihre völlige Freistellung von der Vermögensabgabe. vermögens zu bewerten ist.
Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung auch Zweifel Es erscheint zweifelhaft, ob der Ansatz des Einheits-
an der Höhe des vom Finanzamt in Ansatz gebrachten werts auch dann in Betracht kommt, wenn der kapitali-
Jahreswerts der Nutzung geäußert, weil in diesem auch die sierte Nutzungswert ohne Abzug des nach 8& 24 Ziff. 5
Arbeitsleistung der Abgabepflichtigen und ihres Ehemannes LAG abzusetzenden Teilbetrages den Einheitswert des be-
enthalten sei. Indessen‘ hat es sich ohne weiteres zur Frei- lastenden Gegenstandes nur geringfügig‘ überschreitet, bei
stellung der Bgin. von der Vermögensabgabe schon deshalb Abzug dieses Teilbetrages aber sogar hinter ihm zurück-
veranlaßt gesehen, weil die Vorschrift des $ 24 Ziff.5 LAG bleibt. Die angefochtene Entscheidung hat zwar erkannt,
auch dann anzuwenden sei, wenn bei der Veranlagung zur daß in Fällen solcher Art der ungekürzte Ansatz des
Vermögensabgabe als Nießbrauchswert nur der Einheits- Einheitswertes zu ‚Ergebnissen führt, die vom KGe-
wert des mit dem Nießbrauch belasteten Vermögensgegen- Setzgeber nicht gewollt sein können. Das Finanzgericht
standes zugrunde gelegt sei. a diese NEUE aber a 0 versucht,
Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit der daß es auch bei Ansatz des Einheitswertes einen „Frei-
Rechtsbeschwerde gegen die Anwendung des 8 24 Ziff, 5 betrag“ nach $ 24 Ziff.5 LAG gewährt hat. Es hat nicht
LAG, räumt aber im übrigen die Abzugsfähigkeit der seit[£°Prüft, ob nicht in Fällen, in denen der Kapitalwert des
dem Erwerb des Grundstücks zugunsten der Schwieger- Nießbrauchs nach Abzug des kapitalisierten Teilbetrages,
mutter bestehenden Unterhaltslast vom Vermögen der Ab- der einem Jahreswert der Nutzung oder Leistung von
gabepflichtigen ein, weil insoweit — allerdings abweichend 2400 DM entspricht, hinter dem Einheitswert zurückbleibt,
von der rechtlichen Verpflichtung — wenigstens eine wirt- dieser gekürzte Kapitalwert an Stelle des Einheitswerts
schaftliche Last bestehe. anzusetzen ist. Ein solcher Wertansatz dürfte jedenfalls
in Fällen dieser Art dem Willen des Gesetzgebers, zu einer
Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorent- immerhin weitgehenden Milderung der steuerlichen
scheidung führen. Doppelbelastung von Renten und Nutzungsrechten zu ge-
Gegenstand des Streites in der Rechtsbeschwerdeinstanz langen, mehr entsprechen als der Ansatz des höheren
ist zunächst die Frage, ob die Vorschrift des 8 24 Ziff. 5 Einheitswerts; denn der Zweck des Ansatzes des Einheits-
LAG auch dann anzuwenden ist, wenn bei der Veranlagung Werts, eine steuerliche Überlastung des Abgabepflichtigen
zur Vermögensabgabe als Nießbrauchswert.nicht der nach zu verhüten, würde in diesen besonderen Fällen durch An-
$ 16 Abs. 2 BewG errechnete Kapitalwert des Nießbrauchs, Satz des höheren Einheitswerts in sein Gegenteil verkehrt
sondern nur der Einheitswert des mit dem Nießbrauch be- werden, Da im übrigen der Gesetzgeber selbst im $ 24 Ziff, 5
Jasteten Vermögensgegenstandes zugrunde zu legen ist. LAG bestimmt hat, daß derjenige Teilbetrag des Kapital-
Das Finanzgericht bejaht diese Frage, weil man sonst in werts außer “Ansatz zu lassen ist, der einem Jahreswert
Fällen, in denen der Einheitswert des gewerblichen Be- der Nutzung oder Leistung von 2400 DM entspricht, so
triebes, an dem die Nutzung besteht, nur geringfügig unter verstößt es nach Ansicht des Senats auch nicht gegen den
dem nach $ 16 Abs.2 BewG errechneten vollen Kapital- Wortlaut des Gesetzes, wenn bei der Berechnung des Ka-
wert liegt, zu Ergebnissen gelangen würde, die vom Gesetz- Pitalwerts eines Nießbrauchsrechts für die Zwecke des
geber nicht gewollt sein könnten. Auch der Wortlaut der Lastenausgleichs der sich nach $ 16 Abs.2 BewG er-
fraglichen Gesetzesbestimmung spricht nach Ansicht des gebende Wert des Nießbrauchs zunächst um denjenigen
Finanzgerichts für die Anwendbarkeit des 8 24 Ziff. 5 LAG Teilbetrag, der einem Jahreswert der Nutzung von 2400 DM
auf Fälle der genannten Art; denn auch der als Höchst- entspricht, vermindert und dann erst mit dem Einheits-
wert angesetzte Einheitswert des gewerblichen Betriebes Wert des Nießbrauchsgegenstandes verglichen wird. Ver-
sei Kapitalwert im Sinne des $ 24 Ziff, 5 LAG. Im übrigen fährt man in dieser Weise, so ist Gewähr dafür geboten,
entspreche diese Auslegung auch dem Sinne des Gesetzes, daß der Wertansatz unter allen Umständen die vom Ge-
die gehäufte Belastung der kapitalisierten Nutzungsrechte Setzgeber gewollte Milderung der gehäuften Belastung von
durch Einkommensteuer, Vermögensabgabe und allgemeine Renten usw. in angemessener Weise zum Ausdruck bringt.
Vermögensteuer zu mildern. . Im Streitfalle würde allerdings auch ein solches Ver-
Die so begründete Ansicht des Finanzgerichts steht in- fahren zu keinem für die Abgabepflichtige günstigen Er-
dessen in Widerspruch zu der Entscheidung III 270/56 S gebnis führen können, wenn der vom Finanzamt seinen
des Bundesfinanzhofs (veröffentlicht BStBl. 1957 III S.63)%, Berechnungen zugrunde gelegte Jahreswert der Nutzung
wonach die Vorschrift des 8 24 Ziff.5 LAG in Fällen der in Höhe von 15000 DM zuträfe. Da indessen das Finanz-
vorbezeichneten Art nicht angewendet werden kann, weil gericht an der Richtigkeit dieses Wertansatzes berech-
es der im Gesetz vorgesehenen Milderung der steuer- tigte Zweifel geäußert hat, weil in diesem Jahreswert
lichen Doppelbelastung insoweit nicht mehr bedarf. Die auch die Arbeitsleistung der Abgabepflichtigen und ihres
gehäufte Steuerbelastung tritt mindestens nicht in der Ehemannes enthalten sei, so bedarf es noch einer genauen
vollen Schärfe ein, wenn der Kapitalwert des Nießbrauchs Feststellung der wirklichen Höhe des Jahreswerts der
nicht nach 8 16 BewG berechnet, sondern nur als Höchst- Nutzung. Sollte sich dieser entsprechend den Angaben der
wert mit dem Einheitswert in Amsatz gebracht wird. An Abgabepflichtigen auf nur 2400 DM belaufen bzw. den
dieser Überlegung hält der Senat insbesondere auch des- Betrag von 2400 DM nur in einem gewissen Umfang (etwa
halb fest, weil $ 24 Ziff.5 a.a.O. seinem Wortlaut nach bis zur Höhe einer Gesamtnutzung im Werte von jährlich
von einer Ermittlung des Nießbrauchswerts nach dem 4000 DM) überschreiten, so würde der unter Berücksichti-
kapitalisierten Jahresbetrag der Nutzung ausgeht. Die Vor- 8ung der in $ 24 Ziff.5 LAG vorgeschriebenen Kürzung
schrift paßt daher, wie übrigens die einleitenden Dar- kKapitalisierte Wert des Nießbrauchrechts hinter dem Ein-
legungen ‘des Finanzgerichts selbst bestätigen, in der heitswert des belasteten Betriebes zurückbleiben und wäre
Methodik ihrer Anwendung nicht auf Fälle, in denen gegebenenfalls der Berechnung der Vermögensabgabe zu-
als Nießbrauchswert ein anderer als der kapitalisierte 8Tunde zu legen,
Jahreswert der Nutzung zum Ansatz gelangt. Da die an- Die Sache geht deshalb zur genauen Feststellung des
gefochtene Entscheidung 8 24 Ziff.5 LAG zur Anwendung Jahreswerts der Nutzung an die Vorinstanz zurück, die
gebracht hat, obwohl sie für die Festsetzung der Ver- unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausfüh-
nn rungen die Höhe des Nießbrauchswertes zu klären und
3) StZBl. Bln. 1957 S. 490. demgemäß die Vermögensabgabe erneut festzustellen hat.
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