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Volume Nummer 10, 6. Februar 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.10 6. Februar 1958 (LA 619) 
Gegen die Behandlung der Omnibusse des Bf. als steuer- Finanzgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, daß die Zahl 
begünstigte Vermögenswerte durch. das Finanzgericht be- der gefahrenen km (ebenso die Zahl der Fahrzeuge oder 
stehen keine Bedenken. Auch ist die Abgabepflicht hinsicht- der Hubraum) nichts darüber aussagten, ehe TEC 
lich der LKW und ihrer Anhänger nicht zu beanstanden. die Gebäude, Maschinen und sonstigen Betriebsmitte 
Zweifelhaft ist nur die Behandlung des übrigen Betriebs- dienten, wohl aber der Umsatz. Diese Begründung reicht 
vermögens. Während der Bf. die Ansicht vertritt, daß das zur Widerlegung des Vorbringens des Bf. über die Aus- 
übrige Vermögen in vollem Umfang abgabebegünstigt ist wirkung der unterschiedlichen Fahrpreise für die gefah- 
($& 2 Abs.2 Ziff. 1 a. a. O.), verneint das Finanzgericht dies renen km nicht aus. Weiter hat der Bf, geltend gemacht, 
und nimmt gemäß 8 2 Abs.1 a.a.O. eine Abgrenzung „in daß insbesondere der Umsatz im zweiten Halbjahr 1948 
anderer Weise“ vor, wobei es den Jahresumsatz 1948 als nicht als Zerlegungsmaßstab angewandt werden könne. 
Maßstab zugrunde legt. Die Berücksichtigung des Umsatzes Auch hierauf ist das Finanzgericht nicht eingegangen. 
folgt allerdings in diesem Fall nicht unmittelbar aus der Wenn auch grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen 
erwähnten Karte 4, abgesehen davon, daß die in dieser würden, den nach dem Währungsstichtag liegenden Umsatz 
Karte enthaltene Verwaltungsanweisung die Steuergerichte des zweiten Kalenderhalbjahres mit zu berücksichtigen, so 
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en dagegen zu erheben sein, daß in geeigneten Fällen nac ltberücksichtigung dieses Umsatzes besonders geprü 
$ 2 Abs.1 a.a.O. der Umsatz für die Abgrenzung „in an- werden. Schließlich enthält das Urteil des Finanzgerichts 
derer Weise“ verwendet wird. Jedoch muß, wenn der auch Widersprüche. In der Urteilsformel ist das abgabe- 
Steuerpflichtige im Einzelfall begründete Einwendungen pflichtige Vermögen mit 32 600 DM, in den Gründen da- 
gegen die Zugrundelegung des Umsatzes als Maßstab der gegen (Seite 5) mit 33 400 DM angegeben. Von den Um- 
Abgrenzung geltend macht, auf diese Einwendungen er- sätzen des Unternehmens im zweiten Kalenderhalbjahr 1948 
schöpfend eingegangen werden. Es kamn nicht anerkannt entfallen nach Seite 3 des Urteils rund 43 v. H. auf den 
werden, daß das Finanzgericht dies im Streitfall aus- Linienverkehr, während der Hundertsatz auf Seite 5 mit 
reichend getan hat. Das Finanzgericht führt aus, daß die 53 v. H. angegeben wird. 
Zahl der Fahrzeuge für die beiden Zwecke gleich groß sei. x . £ 
Dies ist nicht überzeugend, da den vier überwiegend dem Hiernach WAT das angefochtene Urteil nebst der Ein- 
ns ; ; spruchsentscheidung aufzuheben. Die nicht sprüchreife 
Linienverkehr dienenden Omnibussen, abgesehen von dem : : x ze. 
bei ; ; n Sache wird an das Finanzamt zu nochmaliger Prüfung 
eiden Zwecken dienenden PKW, nur zwei LKW gegenüber- en . 3 z . z 
ad ne ® zurückverwiesen. Bei den weiteren Ermittlungen sind der 
stehen. Im übrigen hat der Bf. mit eingehender Begründung A - 
vorgebracht, daß die Umsätze in seinem Fall deshalb kein Schriftsatz des Bf. vom 19. September 1956 und der in der 
klares Bild für die Benutzung des beiden Zwecken dienenden Rechtsbeschwerdeinstanz eingegangene Schriftsatz vom 
Betriebsvermögens gäben, weil im be ünstigten Linienver- 3. Dezember 1956 zu berücksichtigen. Sollte an dem Umsatz 
kehr niedrigere N Fahıpreie je km re eehohen würden, als im als Zerlegungsmaßstab festzuhalten sein, wird noch ge- 
da a a ;a prüft werden müssen, ob gegebenenfalls ein korrigierter 
übrigen Verkehr (Schriftsatz vom 14. August 1956, sowie nz 
. . : . : Jahresumsatz oder auch nur der Umsatz für das erste 
der vom Finanzgericht vor Erlaß seines Urteils nicht mehr Kalenderhalbjahr 1948 zugrunde gelegt werden kann 
berücksichtigte Schriftsatz vom 19. September 1956). Das J 5 8 SO 
Vermögensabgabe seine Mutter ausbedungenen Nießbrauchs, noch vor der 
Urteil des BFH vom 20. September 1957 — III 42/57 UM. CHE BEE erfolgt.  ratter an NE We 
; Stücks war wegen des seiner Mutter zustehenden Nieß- 
(S7ZEI. Berlin 1958 8.57) C . brauchs allerdings nicht in der Lage, selbst die im Vertrag 
1. Der Senat hält an dem Grundsatz fest, daß die Vergün- vom 31. Mai 1946 übernommenen Unterhaltsverpflichtungen 
stigung des S 24 Ziff. 5 LAG in den Fällen nicht anzu- gegenüber seiner Großmutter zu erfüllen. Diese Verpflich- 
A n En Va nn ODE zur tungen hat aber nach ihrer Angabe im Schreiben vom 
mit dem Einheitswert es genutzten Wirtsc SgUls 18, August 1953 die Bgin. übernommen, die auch tatsäch- 
als Höchstwert anzusetzen ist. . lich ihrer Schwiegermutter bis zu deren Tode Unterhalt ge- 
Überschreitet der nach S 16 Abs. 2 BewG ermittelte un- J]eistet und die Krankheitskosten getragen hat. 
gekürzte Wert „eines Nießbrauchrechts den KEinheits- Das Finanzamt hat nun wegen des am Währungs- 
wert des dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstandes, stichtag bereits bestehenden Nießbrauchsrechts an dem 
während er bei einer Kürzung gemäß 8 24 Ziff.5 LAG fraglichen Grundbesitz nebst Einrichtung und Kinoanlage 
hinter dem Einheitswert des genutzten Gegenstandes die Bgin. zur Vermögensabgabe herangezogen, Es ging bei 
MEET TC so te RIalCit a ande Nr Habitat der Ermittlung des Nießbrauchswertes zunächst von dem 
205206 Nicht vom Kinheitswert, sondern vom 13° mit 15 000 DM veranschlagten Jahreswert der Nutzung aus, 
wert des Nießbrauchsrechts auszugehen, wie er sich gon os gemäß 8 16 Abs.2 Ziff. 4 des Bewertungsgesetzes 
nach der Kürzung des 8 24 Ziff. 5 LAG ergibt. (BewG) unter‘ Anwendung des Multiplikators 15 kapitali- 
LAG 8 24 Ziff. 5; BewG 8 16 Abs. 2. siert hat. Von dem dergestalt auf 225 000 DM errechneten 
Streitig ist, ob und in welchem Umfang ein Nießbrauchs- Kapitalwert des Nießbrauchs brachte das Finanzamt den 
recht der Beschwerdegegnerin (Bgin.) zur Vermögensab- in gleicher Weise kapitalisierten Teilbetrag von jährlich 
gabe heranzuziehen ist. 2400 DM gemäß 8 24 Ziff. 5 des Lastenausgleichsgesetzes 
Die Bgin. hat dieses Nießbrauchsrecht auf Grund eines (LAG) mit insgesamt 36 000 DM und die Unterhaltslast 
notariellen Vertrags vom 31. Mai_ 1946 erworben, den sie gegenüber der Schwiegermutter mit 7840 „DM in Abzug. 
als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes mit Da aber der verbleibende Restbetrag in Höhe von 181 160 
ihrer inzwischen verstorbenen Schwiegermutter geschlossen DM den Einheitswert — 28 100 DM — des belasteten Be- 
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gin. käuflich ihrem Enkel den im Grundbuch von ver- als Betriebsgrundstüc ewertete Grundstück mi aßt, 
zeichneten Grundbesitz nebst Inventar, Einrichtung, Kino- immer noch bei weitem überstieg, hat das Finanzamt unter 
anlage und Konzession. Als Gegenleistung wurde der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs 
Schwiegermutter der Bgin. ein lebenslängliches unentgelt- (vgl. Urteil III 43/42 vom 19. März 1942 — Sig. Bd. 51 
liches Wohnrecht in dem veräußerten Grundstück einge- S.295, ES BNITS TVST D en ut U Un = Ne det 
räumt und außerdem von ihrem Enkel als dem Erwerber Bundesfinanzhofs vgl. Urteil vom 28. Augus 
des Grundstücks die Verpflichtung zur Leistung des lebens- 1954 — Slg. Bd. 59 S. 309, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1954 
länglichen. Unterhalts seiner Großmutter einschließlich III S. 330 —)% den BEE ER URE U nur in A ae 
eines monatlichen Taschengeldes von 50 DM übernommen. Einheitswerts in Ansatz gebracht. Unter Anwendung des 
Für die Bgin. selbst ist in dem Vertrag vom 31.Mai 1946 Freibetrags für natürliche Personen ergab sich danach ein 
ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten abgabepflichteges Vermögen in  ODN von 24 600 DM und 
übertragenen Grundbesitz nebst Einrichtung, Kinoanlage eine Vermögensabgabe von 12 300 DM, so daß nach Abzug 
usw, ausbedungen worden, Die Umschreibung des Eigen- der anrechnungsfähigen Soforthilfeabgabe im Betrage von 
tums am Grundstück ist ebenso wie der Grundbucheintrag 2808 DM eine Abgabeschuld von 9490 DM verblieb. Das 
der vom Erwerber übernommenen Lasten, des zugunsten Finanzamt hat demgemäß den Vierteljahresbetrag der Ab- 
seiner Großmutter vereinbarten Wohnrechts und des für gabe auf 161,30 DM festgesetzt. 
1) BStBl. 1957 III S. 411. 2) StZBl. Bin. 1956 S. 160.
	        
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