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Volume Nummer 10, 6. Februar 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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(LA 618) Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang MNr.10 6. Februar 1958 
Eröffnungsbilanz, obgleich der Einlagerest nicht eingefor- Auch der Hinweis des Finanzamts auf die Rechtsprechung 
dert worden ist. Diese Ansicht wird durch 8 42 DMBG ge- des Reichsfinanzhofs in den Urteilen III A 63/29 und 
stützt, der ausdrücklich und ohne Rücksicht auf die Ein- III A 103/29 a.a.O. kann nicht zu einer anderen Beurtei- 
forderung die Umstellung nicht volleingezahlter Anteile lung führen. Die Urteile sind zum Reichsbewertungsgesetz 
vorschreibt. Ferner schreibt $ 164 Abs.3 Ziff.2 LAG vor, ergangen und für die steuerliche Vermögensaufstellung ge- 
daß bei einer Personengesellschaft Gläubigerverluste aus dacht. Das ergibt sich auch aus dem den Entscheidungen 
der Umstellung von Forderungen der Gesellschaft gegen- zugrunde liegenden Gutachten ID 1/28 vom 13. April 1928, 
über ihren Gesellschaftern außer Betracht zu lassen sind; RStBl. 1928 S.171. Bei der Aktivierung von Resteinzah- 
das läßt umgekehrt darauf schließen, daß bei Körper- lungsforderungen auf das Stammkapital müssen die Steuer- 
schaften eine gleiche Regelung nicht beabsichtigt war. bilanz und die Vermögensaufstellung unter verschiedenen 
Es ist auch die Überlegung gerechtfertigt, daß im Falle der Gesichtspunkten gesehen werden, weil die Vermögensauf- 
Einzahlung Kredite hätten abgedeckt werden können, deren stellung die Wirkung eines Aktivpostens und seiner Ver- 
Umstellung einen Schuldnergewinn bewirkt. Daß der Be- änderung auf den Gewinn unberücksichtigt lassen kann. 
trieb der Bgin. erhebliche Geldmittel erforderte, hat das Es ist auch vom Finanzamt nichts dafür vorgetragen, was 
Finanzgericht in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 1955 aus- darauf schließen läßt, daß am Währungsstichtag die For- 
geführt. Diese Mittel konnten entweder aus fremdem oder derung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter unein- 
aus eigenem Geld stammen. Die Einzahlung hätte also bringlich oder wertlos war. Auch die Tatsache, daß die 
durch Tilgung von Fremdschulden zu einem geringeren Resteinzahlungsforderung zum ersten Male in der RM- 
Schuldnergewinn geführt; es ist darum auch wirtschaftlich Schlußbilanz erscheint, kann keine andere Beurteilung recht- 
gerechtfertigt, den Gläubigerverlust bei der Kreditgewinn- fertigen, weil es für die Kreditgewinnabgabe auf diese Bi- 
abgabe zu berücksichtigen. Daher kann den Ausführungen lanz ankommt und nicht auf eine frühere Bilanz der RM-Zeit. 
in Ziff. 88 des Zweiten Kreditgewinnabgabe-Sammelerlasses Die Kostenentscheidung beruht auf 8 309 der Reichsab- 
nicht gefolgt werden. gabenordnung. 
Vermögensabgabe den Gründen des angefochtenen Urteils ist im wesentlichen 
Urteil des BFH vom 20. September 1957 — III 349/56 UM. folgendes ausgeführt: 
(StZBl. Berlin 1958 S. 80) Die Omnibusse würden offensichtlich überwiegend für den 
5 n T n Linienverkehr eingesetzt. Einwandfrei nicht steuerbegün- 
Zur Abgrenzung zwischen befreitem und nicht befreitem stigten Zwecken dienten die LKW und ihre Anhänger. Das 
Vermögensteil. diesem Geschäftszweig gewidmete Vermögen betrage ein- 
LAG 8 18 Abs. 1 Ziff. 9 c; 10. AbgabenDV-LA $ 2; LA-Kar- schließlich von 900 DM für die Totoannahmestelle 19 600 
tei, Teil I, 8 18 Abs. 1 Nr. 9 Karte 4. DM. Das übrige sowohl begünstigten als auch nichtbegün- 
Streitig ist die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) stigten Zwecken dienende Betriebsvermögen von 34 500 DM 
zur Vermögensabgabe. Er ist Inhaber eines Verkehrsbüros. (Gebäude, PKW, Maschinen, Einrichtung, Betriebsmittel) 
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Speditionsgeschäfte, müsse aufgeteilt werden. Bester Aufteilungsmaßstab sei der 
Durchführung von Omnibusreisen und Omnibuslinienver- Jahresumsatz 1948, 
kehr, Omnibusvermietung und Reisevermittlungen. Daneben Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde 
betreibt er eine Totoannahmestelle. Am Stichtag waren vier (Rb.). 
Omnibusse, zwei Omnibusanhänger, ein PKW und zwei LKW je rügt Rechtsirrtümer, Verstoß gegen den klaren Akten- 
sowie zwei dazugehörige Anhänger vorhanden. In der Er- j;nhalt und wesentliche Verfahrensmängel. 
klärung zur Vermögensabgabe beantragte der Bf., von dem Die Rb. führt Aufheb q focht Urteil 
Einheitswert des Betriebsvermögens für das Verkehrsbüro 6 ea 8 ZUF AUTASAUNS CCS ange OCHLEHEN N el S: 
von 91 300 DM nur einen Teilbetrag mit 18 700 DM zur Ver- Gemäß $ 18 Abs.1 Ziff.9c LAG sind Abgabepflichtige 
mögensabgabe. heranzuziehen und den Unterschiedsbetrag mit dem Vermögen von der Vermögensabgabe befreit, das 
von 72 600 DM, da auf den Omnibuslinienverkehr entfallend, im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben des 
gemäß 8 18 Abs.1 Ziff.9c des Lastenausgleichsgesetzes öffentlichen Verkehrs unmittelbar dem Linienverkehr mit 
(LAG) von der Vermögensabgabe freizustellen. Das Finanz- Omnibussen und Oberleitungsomnibussen gewidmet ist. 
amt hat bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe den Nach $ 2 Abs.1 der Zehnten Durchführungsverordnung 
Einheitswert des Betriebsvermögens im Verhältnis der be- über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 
günstigten und nichtbegünstigten Umsätze für das Kalen- (10. AbgabenDV-LA) vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzblatt 
derjahr 1948 (Verwaltungsanweisung in der Lastenaus- 7 BGBl. — 1954 I S.161, Bundessteuerblatt — BStBl. — 
gleichskartei Karte 4 zu 8 18 Abs.1 Nr.9) aufgeteilt und 1954 I 8.321) ist, falls ein Vermögensgegenstand abgabe- 
das abgabepflichtige Vermögen für das Verkehrsbüro auf pflichtigen ‚und anderen Zwecken gewidmet ist und der für 
36 700 DM ermittelt. Der Bf, ist der Auffassung, daß nur abgabebegünstigte Zwecke benützte oder diesen Zwecken 
die LKW nebst ihren Anhängern mit zusammen 18 700 DM gewidmete Teil räumlich oder in anderer Weise abgrenzbar 
der Vermögensabgabe unterworfen werden könnten. Die ist, nur dieser Teil begünstigt. Wenn eine Abgrenzung nach 
Anwendung der Verwaltungsanweisung in der Karte 4 $ 2 Abs.1 a.a. O. nicht möglich ist, so ist die Aufteilung 
führe in seinem Fall zu unrichtigen Ergebnissen. In der des Vermögensgegenstands in abgabebegünstigtes und 
Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt das abgabe- nichtabgabebegünstigtes Vermögen nach 8 2 Abs. 2 a. a. O., 
pflichtige Betriebsvermögen auf 30 542 DM ermäßigt, wobei Wie folgt, vorzunehmen: 
es folgende Aufteilung vorgenommen hat: 1. Überwiegt die Benutzung für einen der beiden Zwecke 
Betriebsvermögen 91 300 DM offensichtlich erheblich, so ist das Vermögen so zu be- 
Fahrzeuge für den handeln, als ob es in vollem Umfang für den erheblich 
Linienverkehr 37 200 DM überwiegenden Zweck benutzt würde; 
2. überwiegt keiner der Benutzungszwecke offensichtlich 
andere Pahızenge 38 700 DM erheblich, so ist der Vermögensgegenstand je zur 
55 900 DM Hälfte als abgabebegünstigtes und als nichtbegünstig- 
Anteil der begünstigten tes Vermögen zu behandeln. 
Fahrzeuge Karte 4 der Lastenausgleichskartei betrifft die Abgren- 
37 200 zung zwischen befreitem und nicht befreitem Vermögens- 
55 900 von 91 300 60 758 DM. teil, wenn dieselben Omnibusse sowohl im Linienverkehr 
—— -— als auch im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Danach 
abgabepflichtiger Anteil ist bei Omnibussen, die sowohl im Linienverkehr als auch 
am Betriebsvermögen 30 542 DM. im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, eine Aufteilung 
Dazu hat das Finanzamt noch für das in der Toto- „in anderer Weise“ möglich, und zwar nach dem Verhältnis 
annahmestelle enthaltene Betriebsvermögen den Betrag der im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr erzielten 
von 900 DM zugerechnet. Im angefochtenen Urteil des Umsätze, wobei keine Bedenken dagegen zu erheben sind, 
Finanzgerichts ist das abgabepflichtige Vermögen laut daß bei Ermittlung dieses Verhältnisses von den Umsätzen 
Entscheidungsformel auf 32 600 DM festgestellt worden. In des ganzen Kalenderjahres 1948 ausgegangen wird. 
1) BStBl. 1957 III S. 409. 2) StZBl. Bln. 1954 S. 767.
	        
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