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Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.10 6. Februar 1958 (LA 617)
D. Rechtsprechung
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Kreditgewinnabgabe entstehe der Gesellschaft durch die Umstellung kein Ver-
Irtei lust, weil dieser bereits vor der Währungsumstellung, nicht
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Urteil des BFH vom 13. Sep tember 1057 Hr 50/66 UN aber durch sie eingetreten sei. Die Schuldnergewinne
(StZBI. Berlin 1958 8.79) könnten durch rein rechnerische Gläubigerverluste nicht
L. Bei einer GmbH entsteht durch die Umstellung der gemindert werden, Das müsse auch für die Fälle gelten,
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anteile. von au ‚ein Gläubigerverlust im Sinn © X A
des 8 164 LAG, auch wenn die rückständizen Einlagen Nicht mehr eingefordert werden sollte, weil zum Beispiel
nicht eingefordert worden sind. der Kapitalbedarf auf andere Weise gedeckt sei. Dies sei
Die für die Ermittlung des bei der Kreditgewinnabgabe ae der F all . ne Ce aa N . hl -o« N ekind der
maßgeblichen Gewinnsaldos zu vergleichenden Bilanzen „A8° gewesen, den Kinfor SINNESPOSCHIUG ZU verhindern;
sind Erfolgsbilanzen. die Aufrechterhaltung des Betriebes habe im Interesse der
D te: Kaas 7 ns n Verpächterin, der X AG, gelegen. Diese habe auch das er-
dels Steuerpflichtige ist für Steuerzwecke an die Han- sorderliche Kapital zur Verfügung gestellt, bzw. für Fremd-
Clsbilanz gebunden, wenn das Steuerrecht keine ab- Kapital gesorgt. Das „Resteinzahlungskonto 60000 RM“
weichende Bilanzierung vorsieht. stelle wirtschaftlich nur. Haftungskapital, keinesfalls eine
LAG $8$ 161, 162, 164; MRG Nr. 64 8 2. echte Forderung dar. In der Bilanz zum 31. Dezember 1947
Es ist streitig, ob bei der GmbH (Besechwerdegegnerin — Sei auch die Resteinzahlungsforderung nicht ausgewiesen.
Bgin.) durch die Umstellung der Forderung auf Einzahlung Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts
rückständiger Gesellschafteranteile von RM auf DM ein kann keinen Erfolg haben. Gläubigerverlust ist nach 8 164
EEE (DACY N Anne NS Le ME Lastenausgleichs- Sch DE Betrag, um den Ba Te N UND Dt
gesetzes entstanden ist. . November 1947 er- Schlußbilanz ausgewiesene Wert für Forderungen den ent-
höhte die Bgin. ihr Stammkapital von 20000 auf 100000 sprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungs-
RM. Die Begin. hat ihren Betrieb von der X AG gepachtet. bilanz übersteigt. Da die Resteinzahlungsforderung in diesen
Der alte Geschäftsanteil von 20 000 RM befand sich in den Bilanzen enthalten und vorschriftsmäßig umgestellt worden
Händen eines Herrn A., der ihn später an Herrn B., Kauf- ist, ist zu entscheiden, ob sie eine echte Forderung darstellt,
mann in W., abtrat. Die neue Stammeinlage übernahm Herr auch wenn sie von der Gesellschaft noch nicht eingefordert
C. und zahlte 20 000 RM sofort in bar ein. Der Rest von ist, oder ob sie nur als Berichtigungsposten zum Kapital-
60 000 RM sollte je nach Bedarf von der Geschäftsführung konto angesehen werden muß — wie dies Tz. 88 des Zwei-
eingefordert werden. Hierfür wies die Bgin. in ihrer RM- ten Kreditgewinnabgabe-Sammelerlasses sagt —.
Schlußbilanz unter den Aktiven eine Resteinzahlungsforde- Die für die Ermittlun: bei ii i 7
v n g des bei der Kreditgewinnabgabe
rung von 60000 RM aus, In der DM-Eröffnungsbilanz wurde nach 8 162 LAG maßgeblichen Gewinnsaldos zu verglei-
das Stammkapital auf 20000 DM neu festgesetzt, wobei chenden Bilanzen sind Erfolgsbilanzen, denn die Aufstellung
auf Herrn C. 16 000 DM, auf den Gesellschafter B. 4000 DM einer RM-Schlußbilanz wurde durch das Gesetz der Militär-
entfielen. Dabei wurde das Resteinzahlungskonto gemäß regjerung Nr. 64 vom 22. Juni 1948 angeordnet, und der 8 2
5 42 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) im Verhältnis 10:1 ges Art.X a.a.O. bezieht sich dem Worlaut nach auf die
umgestellt und mit 6000 DM unter den Aktiven ausgewiesen. Gewinnermittlung und das Einkommensteuergesetz (EStG).
Auch bei der Bewertung des Betriebsvermögens wurde der Auch die DM-Eröffnungsbilanz ist steuerlich in erster Linie
Einzahlungsanspruch als Vermögenswert angesetzt. eine für die Gewinnermittlung aufzustellende Bilanz. In der
Bei der Berechnung der Kreditgewinnabgabe hat das Fi- steuerlichen Erfolgsbilanz muß die Resteinzahlungsforde-
nanzamt die Umstellung der Resteinzahlungsforderung nicht rung aktiviert werden. Handelsrechtlich gehört das ganze
als Gläubigerverlust anerkannt, wobei es sich insbesondere Stammkapital, auch wenn es teilweise noch nicht einge-
auf Tz. 88 des Zweiten Kreditgewinnabgabe-Sammelerlasses zahlt ist, als Fassivposten in die Bilanz. Dementsprechend
(LA-Kartei, Karte 5 zu $ 164) stützte. Die Umstellung des müssen die noch ausstehenden Raten der Stammeinlage auf
Nichteingezahlten Stammkapitals bedeute in Wirklichkeit der Aktivseite erscheinen (vgl. Brodmann, GmbH-Gesetz
SL N N N LTE En N ch eingefor- 8 ent recht N Ob N OLE RT ent at De oder
ert un le Einforderung‘ auch nic ernstlich erwogen nicht, mac einen Unterschied. Entspric er noch aus-
worden sei. Die Finanzierung sei tatsächlich durch Kredite stehende Betrag der Einlagen nicht ihrem wirklichen Wert,
el CE EST en a lediglich einen Berich- so muß dies in ONE treten en 0 TO AU
‚igungsposten zum Stammkapital dar. Schmidt-Weipert, Aktiengesetz, Berlin 1939 8 131 Anm.5).
In der Berufung wurden der Bescheid und die Einspruchs- Das Finanzgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß
entscheidung des Finanzamts aufgehoben und die Kreditge- Nach $ 19 Abs. 2 des Gesetzes betreffend ‚die Gesellschaften
winnabgabe unter Anerkennung des Gläubigerverlustes neu Mit beschränkter Haftung . ae die Stammeinlagen
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Da die Kapitalgesellschaft anerkannt sei, müßten für die bilanz. Wenn nämlich auf der Passivseite die Stammeinlage
steuerliche Beurteilung die Folgen gezogen werden. Die Yon EL Era Wr
GmbH werde als kreditgewinnabgabepflichtig angesehen, 8 U N St enden VeHUEtes ind N Vetreffenden Ge
müsse also auch alle Gläubigerverluste geltend machen dadurch eintretenden Verlustes in dem reifenden. GE:
TE Wehe ee EN x. S EEE Or LEE va 2 rehh aber die AKGweung der noch ausstehenden Ein
ewerte, so gebe sie zu erkennen, daß sie mit der Einfor- Vv. } N
derung erhstticn rechne. Die Rechtsprechung des Reichs- Ed ES N ONE DE Et erlich 166 EEE des En
finanzhofs (Urteile III A. 63/29 vom 30. Januar 1930, Reichs- für die steuerliche Erfolgsbilanz zu. Der Reichsfinanzho
steuerblatt — RStBl. — U S. 137 und IM A 1038/29 vom hat diese Abhängigkeit der Steuerbilanz von der Handels-
22. Mai 1930, RStBIL. 1930 S. 520), die zum Ansatz des Ein- bilanz stets und besonders in dem Urteil I A 110/833 vom
zahlungsanspruchs das Rechnen mit der Einforderung ver- 23. Mai 1935, RStBl. 1935 S. 1467, betont. Nach diesem
langt, sei nicht haltbar. Der Resteinzahlungsanspruch sei BT ist GET REP ICHTIES NE ECTS an T
als Vermögenswert anzusetzen; er sei auch ein umgestellter sche N OE ei Bann nden, N reCh an N de © Sr ch
RM-Anspruch, der damit einen Gläubigerverlust begründe. N Vorschritten N PAIN sich aber en OrtOMernin De ALLG
Gegen dieses Urteil hat der Vorsteher des Finanzamts ‘9 S e ’ z
Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Einspruchs- Vierüng der ausstehenden Einlagen von der Regelung des
entschei 8 A N SHE | : Handelsrechts abzuweichen. Dies bestätigt der Kommentar
eidung des Finanzamts zu bestätigen. Die Restein-
Zahlun Os N x 8 . von Evers, Körperschaftsteuergesetz 1925, 2. Auflage S. 545,
gsverpflichtung gehöre zwar handelsrechtlich zum E 5 :
Gesellschaftsvermö2e, i wonach das auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete For-
vermögen, $ 164 LAG gehe aber von der Steuer- d h f Ei hl St inl v
bilanz aus, für die die Forderung nach steuerlichen Grund- “°CYUuNgsrec t auf KMınza uns der Stammeinlage PD Ne
sätzen ZU DEWE: rten sei. Im Falle der Uneinbringlichkeit Mögen der Gesellschaft gehört und unter den Aktiven zu
AL De 8 buchen ist. Der Resteinzahlungsanspruch steht darum zu
1) BStBl. 1957 S. 376. Recht sowohl in der RM-Schlußbilanz wie auch in der DM-