963 Steuer- und Zoliblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 70 10. Oktober 1958
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der öffentlichen Schlachthäuser vom 5. November 1951 gerlichen Gesetzbuches (BGB), als Gebührenschuldner an-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1951 gesehen haben; denn andernfalls hätten sie die Rechnung
S. 189) entstehenden Beschaugebühren haben die Fleisch- auf den Namen der Bfin. ausstellen müssen. Aus dieser tat-
beschauer jeweils die Gebührenrechnung auf den sächlichen Handhabung muß geschlossen werden, daß unter
Namen des Landwirts ausgestellt und sie der Bfin. „Besitzer“ im Sinne der Vorschrift und damit als Gebühren-
gegeben. Diese gab die Rechnungen täglich an die ZG schuldner jedenfalls nicht die Bfin. als die unmittel-
weiter. Die ZG zog bei ihrer Abrechnung über die ver- bare Besitzerin allein /anzusehen ist. Im Zweifel muß
werteten Tiere von dem einzelnen Landwirt den Gebühren- angenommen werden, daß sowohl der unmittelbare als auch
betrag auf Grund der Gebührenrechnung durch Verrech- der mittelbare Besitzer als Gebührenschuldner in Frage
nung mit dem Fleischverwertungsbetrag ein und übersandte kommen; denn beide sind im Sinne des bürgerlichen Rechts
die einbehaltenen Gebührenbeträge, meist in Zeitabschnitten „Besitzer“. Dies ist wohl auch der Sinn der Verordnung,
von einer Woche, an. die Bfin. Die Beschauer stellten die zwecks weitestgehender Sicherung der Gebührenforderung
Gebührenrechnungen monatlich in einer Liste zusammen, sich an jeden „Besitzer“ halten zu können. Die Gebühren-
die sie der Bfin. gaben. Diese führte dann auf Grund dieser einzugstellen (Beschauer) hätten. ihre Gebührenrechnung
Liste die (von ihr schon über die ZG vereinnahmten) Ge- also, statt an die Landwirte, möglicherweise an die Bfin.
bührenbeträge der Landwirte an die Beschauer, die sie für richten können. Offenbar auf Grund dienstlicher Anweisung
das Land erheben, ab. — Das Finanzamt hat die so bei der haben sie aber die Rechnung und damit die Gebühren-
Bfin. eingegangenen und von ihr weitergeleiteten Gebühren- forderun g an die Landwirte gerichtet, die damit ein-
beträge für 1953 — 142413 DM mit 5696,52 DM zur Um- deutig als Schuldner der Gebühren festgelegt wurden. Wenn
satzsteuer herangezogen und die Higenschaft als durch- sodann die durch die ZG im Verrechnungswege von den
laufende Posten gemäß 8 5 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes Landwirten eingezogenen Gebührenbeträge, welche die ZG
(UStG) in der Einspruchsentscheidung verneint. Ebenso an die Bfin. weiterleitete, von der Bfin. an die einziehungs-
hat das Finanzgericht die Berufung als unbegründet zu- berechtigten Beschauer abgeführt wurden, so geschah diese
rückgewiesen. Zahlung (Verausgabung) der Gebühren von der Bfin.
nn en im fremden Namen, nämlich im Namen der Landwirte als
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Schuldner, von denen die Gebühren durch Rechnung ein-
Vorentscheidungen. gefordert worden waren. Aber auch die (auf dem Umweg
Die Vorinstanzen haben die Anerkennung durchlaufender über die ZG) erfolgte ‚„Vereinnahmun g der Beträge
Posten abgelehnt, weil gemäß 8 21 Abs. 2 Satz 2 der oben- auf „Grund der auf die Namen der Landwirte gestellten
genannten Verordnung vom 5. November 1951 die Bfin. als Gebührenrechnungen geschah durch die Bfin. im fremden
Schuldnerin der Beschaugebühren anzusprechen sei. Diese Namen, nämlich im Namen des Staates. Es liegen für die
Auffassung kann nicht gebilligt werden. Die Vorschrift Beschaugebühren also bei der Bfin. alle Voraussetzungen
lautet: „Zur Deckung der Kosten sind von den Besitzern des $ 5 Abs.3 UStG, Vereinnahmung und Verausgabung
der Schlachttiere und des Fleisches Gebühren zu erheben.“ im fremden Namen und auch für fremde Rechnung,
Diese Fassung ist unklar. Unklar ist zunächst, ob die Vor- Vor. Daß die Gebührenforderungen durch die einziehungs-
schrift, daß von den Besitzern Gebühren zu erheben befugten Stellen statt an die Landwirte an die Bfin. hätten
sind, bedeutet, daß die Besitzer Schuldner der Gebühr gerichtet werden können, ändert nichts daran, daß die
sind. Man wird dies wohl annehmen müssen. Es ergibt sich Bfin. die Gebühren im fremden Namen und für fremde
aber die weitere Frage, was unter „Besitzer“ der Schlacht- Rechnung (Staat) vereinnahmt und im fremden
tiere und des Fleisches im Sinne dieser Vorschrift zu ver- Namen und für fremde Rechnung (Landwirte) veraus-
stehen ist. Ist darunter der unmittelbare oder der mittelbare 8abt hat. Die Gebührenbeträge waren also bei der Bfin.
Besitzer oder sind beide darunter zu verstehen? Die Tat- durchlaufende Posten, und demnach gemäß & 5 Abs. 3 UStG
sache, daß .die Beschauer die Rechnungen auf den Namen nicht Teile des Entgelts.
der Landwirte ausgeschrieben haben, spricht dafür, daß die Die Entscheidungen über den Einspruch und die Berufung
mit der Beschau und der Gebühreneinziehung befaßten waren daher aufzuheben. Die Umsatzsteuer 1953 der Bfin.
Stellen den Eigentümer der Schlachttiere und ‚des war um 5696 DM herabzusetzen. Die Kostenentscheidung
Fleisches, also den mittelbaren Besitzer im Sinne des Bür- folgt aus 8 309 der Reichsabgabenordnung:.
F. Nichtamtlicher Teil
Hinweise
auf Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin,
die von steuerlicher Bedeutung sind.
(StZBI. Berlin 1958 8. 968)
Es sind veröffentlicht:
Am 17. September 1958 im Heft Nr. 57:
11. 9. 1958 Erstes Berliner Gesetz zur Aufhebung
des Besatzungsrechts . 1... ... 7 1866
11. 9. 1958 Siebenundzwanzigstes Gesetz über die
Anwendung von Bundesgesetzen über
internationale Abkommen der Bundes-
republik Deutschland ... : 870
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