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Volume Nummer 68, 4. Oktober 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

546 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.68 4. Oktober 1958 
S. 411 —). Maßgebend ist die eigenschöpferische Begabung seinen Niederschlag gefunden hat, sollen Gutachter- 
im Gegensatz zu der durch Schulung und Übung erlern- kommissionen gebildet werden — in einigen Ländern sind 
baren handwerksmäßigen Fähigkeit. Die Schöpfungen solche bereits vorhanden —, die zu prüfen haben, ob die 
müssen nach Inhalt, Form und Ziel künstlerisch gestaltet Gebrauchsgraphiker eine künstlerische Tätigkeit ausüben 
sein. Die Entwicklung der gerade auch für den Werbe- und damit von der Gewerbesteuer freizustellen sind. Auch 
berater wichtigen Phantasie allein genügt nicht (siehe auch die Erzeugnisse dieser Personen werden im Endergebnis 
Urteil des Reichsfinanzhofs V 335/37 vom 9. Dezember 1938, unzweifelhaft zu gewerblichen Zwecken, in erster Linie 
a. a. O.). Andererseits erscheint es dem Senat nicht vertret- zu Werbezwecken, verwendet. Es erscheint schwer vertret- 
bar, wenn das Finanzgericht im Anschluß an Vangerow bar, bei Bejahung des künstlerischen Schaffens — diese 
(Steuer und Wirtschaft 1955 Spalte 748/749) und an das Vorfrage bleibt natürlich vorab zu prüfen — bei Werbe- 
Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November beratern anders zu verfahren. 
1956 (Sig. Bd. 64 S. 158, BStBl. 1957 III S.60% den Schluß Nach alledem kommt es entscheidend darauf an, festzu- 
zieht, daß für die Frage der Gewerbesteuerpflicht nicht die stellen, ob die Tätigkeit des Bf. als künstlerisch bezeichnet 
Künstlereigenschaft, sondern die endgültige Verwendung werden kann oder nicht. Diese Feststellung liegt im wesent- 
des Geschaffenen entscheidend sei und damit der Begriff der 1;chen auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung (siehe 
künstlerischen Tätigkeit objektiviert werden müsse. Das aych Urteil des Reichsfinanzhofs VI 420/41 vom 10. De- 
würde praktisch bedeuten, ‚daß ein künstlerisch Schaffender zember 1941, a.a.0O.) und kann ohne Beurteilung durch 
nicht mehr als Künstler im Sinne von 818 Abs.1 Ziff.1 fachlich dafür geeignete Stellen durch die Gerichte selbst 
EStG anerkannt werden könnte, wenn — was für den kaum beantwortet werden. Der Bf. hat dem Senat zwar 
Werbeberater nach der Art seines Berufs stets zutreffen „umfangreiches Bild- und Schriftmaterial vorgelegt, das 
wird — sein Erzeugnis auf dem gewerblichen Sektor der ;egoch eine abschließende Beurteilung nicht zuläßt. Es ent- 
‚Wirtschaft Verwendung findet und sein Schaffen aus dieser pä]lt nach Ansicht des Senats zum Teil wohl Entwürfe, 
Zielsetzung heraus erfolgt. denen ein eigenschöpferischer künstlerischer Charakter zu- 
Nach der Auffassung des erkennenden Senats würde zusprechen sein wird, andererseits aber auch ‚Arbeiten, 
es allerdings an der künstlerischen Eigenschaft fehlen, denen dieser Charakter fehlt. Die Vorentscheidung muß 
wenn der Werbeberater die genauen Angaben oder die deshalb aufgehoben werden, Die Sache wird an das Finanz- 
Grundgedanken für sein Werk von dem auftraggebenden gericht zurückverwiesen, das erneut, eventuell unter Hin- 
Unternehmen erhielte und nur die praktische Ausgestal- zuziehung geeigneter Sachverständiger, zu prüfen hat, ob 
tung durchzuführen hätte (siehe auch Urteil des Reichs- und inwieweit der Tätigkeit des Bf. künstlerischer Cha- 
finanzhofs VI 420/41 vom 10. Dezember 1941, a. a. O.). Ent- rakter zugesprochen werden kann. Dabei wird auch zu 
scheidend muß bleiben, ob es sich bei dem geschaffenen Werk berücksichtigen sein, daß der Bf. allein ohne Mitarbeiter 
um ein Erzeugnis eigenschöpferischen Denkens handelt tätig wird. Falls die Arbeiten des Bf. als künstlerisch be- 
oder nicht, während die endgültige Verwendung des Ge- zeichnet werden sollten, ist weiter zu beachten, daß eine 
schaffenen nicht als maßgebend angesehen werden kann Freistellung von der Gewerbesteuer nur dann erfolgen 
(siehe auch Urteil des Reichsfinanzhofs VI 363/42 vom kann, wenn seine Tätigkeit hauptsächlich oder überwiegend 
3. März 1943, a. a. O.). In dieser Auffassung wird der Senat als künstlerisch angesehen werden kann. Sollte neben einer 
auch noch durch die steuerliche Behandlung der sich in rein künstlerischen auch eine als solche nicht zu beur- 
ähnlicher Lage befindenden Gebrauchsgraphiker bestärkt. teilende Tätigkeit, also eine gewerbliche Tätigkeit, ausge- 
Nach einem Beschluß der Länderreferenten der Bundes- übt werden, so müßte die Gesamttätigkeit als gewerblich 
republik, der in der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion angesprochen werden, da eine Aufspaltung der beruflichen 
Frankfurt/Main L 1400 A — 13 — St 1111 vom 12. August Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht möglich ist (siehe 
1957 (Deutsche Steuer-Zeitung Eildienst 1957 Nr. 37 S. 396) Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939, 
a.a.0O., und Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 
4) StZBl. Bln. 1957 S. 338. 25. Oktober 1955%, a.a.O.). 
Reichsabgabenordnung Gesetzes gegeben. In dieser Hinsicht ist festzustellen: Der 
Urteil des BFH vom 11. März 1958 — IV 27/58 UM. Stpfl. ist für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1952 zu- 
? treffend nach $ 26 EStG in seiner ursprünglichen Fassung 
(StZBl. Berlin 1958 8.946) mit seiner am 28. Juli 1952 verstorbenen und — nach sei- 
Ist eine Sache bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände- ner Erklärung — von ihm allein beerbten Frau zusammen 
rung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 veranlagt worden. Die Ehefrau hatte in den einzelnen hier 
(BGBl. 1957 XI S. 848 — BStBl. 1957 I S. 352) in der Be- in Betracht kommenden Veranlagungszeiträumen ihrer 
rufungsinstanz anhängig, so hat das Finanzgericht zu Höhe nach unbestrittene Einkünfte aus selbständiger Ar- 
prüfen, ob eine getrennte Veranlagung der Ehegatten nach beit (Hausverwaltung). Die Zusammenveranlagung er- 
8 26a EStG erforderlich ist. Bejahendenfalls hat es die folgte jeweils für den einzelnen Veranlagungszeitraum 
hiernach gebotenen Steuerfestsetzungen durchzuführen. durch einen einheitlichen Bescheid im Sinne des $ 210 
Es ist unzulässig, die Einspruchsentscheidung sowie den Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO), der sowohl an den 
gegen die Eheleute ergangenen Steuerbescheid aufzuheben Stpfl. wie an seine Ehefrau gerichtet war, 
und die Sache zur Durchführung der getrennten Veran- Die Vorinstanz hat — offensichtlich in der Absicht, da- 
lagung an das Finanzamt zurückzuverweisen. durch den Weg für eine getrennte Veranlagung durch das 
EStG 88 26 a. F., 26a; AO 88 243, 244, 284. OA freizumachen — folgende Entscheidung ge- 
roffen: 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewerblichen ; 7 x S 
Gewinne streitig, die der Steuerpflichtige (Stpfl.) in den Ca ED DEN Sie nn vom 
Jahren 1949 bis 1952 aus der von ihm betriebenen Klemp- £ ES hei N da : naar ® BUN -9 40 1050 
nerei erzielt hat. Das Finanzamt hat die Gewinne im An- SIEUETESCHCHES CET. Veran AB UNBSZCHTSANG ee 
N CRD 8 x werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden 
schluß an eine im Dezember 1954 durchgeführte Betriebs- dem. Berufungsgegner auferlegt. Der Wert des Streit- 
eos“ geschätzt. Die Einsprüche des Stpfl. blieben er- gegenstandes beträgt 1018 DM.“ 
. kn Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des 
In der Berufungsinstanz beantragte er mit einem an das 5 a 
Finanzamt gerichteten Schreiben vom 20. September 1957 en des Finanzamts. Zr macht zur Begründung gel 
unter Hinweis auf 8 26 des Einkommensteuergesetzes end: Tine ersatziose Aufhebung der ergangenen Kınkom- 
5 x teuerbescheide könne verfahrensrechtlich nur dann 
(EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung steuer- N BIS Jässi htet a k x 
rechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundessteuer- RES AAN OF ACER CL OO, WENN AN Or KCHNEN. WOTS 
blatt — BStBl. — 1057 1.8. 352), die nach den Vorschriften g 0% Ciese Descheide und die nunmehr durchzufährenden 
. ? ten Veranlagungen gegen verschieden e Steuer- 
dieses Gesetzes vorgesehene getrennte Veranlagung durch- SeLrenn ; SUNE © . ; . 
x ; Ban ae flichtige gerichtet seien; etwa in dem Sinne, daß sich 
zuführen. Die Voraussetzungen für eine getrennte Veran- pe & ; . 
lagung im Sinne des 8 26a des genannten Gesetzes sind die von der Vorinstanz aufgehobenen Bescheide gegen die 
auf Grund des $ 26 Abs.1 und Abs.2 Ziff. 3 des gleichen „Ehegemeinschaft‘“ gerichtet haben, während die getrennte 
© ) ) Veranlagungen sich nunmehr gegen den Stpfl. als Ehemann 
1) BStBl. 1958 III S. 212. und gegen dessen Ehefrau als Steuerpflichtige richten. Das 
nr
	        
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