Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang XNr.68 4. Oktober 1958 945
seinem Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsvertrages er- 3.März 1955, Slg.Bd.60 S.400, BStBl.1955 III S. 153%).
bracht hat, als Hilfsgeschäfte im Rahmen des Arbeitsver- Das Entscheidende hat der Bundesfinanzhof in diesen
hältnisses angesehen mit der Folge, daß die Einnahmen Fällen darin gesehen, daß den von den Arbeitnehmern
daraus zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit übernommenen Tätigkeiten alle Merkmale fehlen, die für
gehören (vgl. die Urteile VI A 898/31 vom 22. Oktober 1931, die nichtselbständige Arbeit kennzeichnend sind. Die Ar-
RStBl. 1931 S. 953, und IV A. 44/36 vom 23. September 1937, beitnehmer hatten die zusätzliche Tätigkeit freiwillig und
RStBl. 1937 S. 1186). Der Bundesfinanzhof ist dieser Recht- außerhalb ihrer : Dienstobliegenheiten übernommen, sie
sprechung aber nicht gefolgt. Er hat z.B. anerkannt, daß hatten sie außerhalb des Dienstes und ohne Weisungsbefug-
Provisionen, die ein Versicherungsangestellter von der Ver- nis des Arbeitgebers ausgeführt. Der erkennende Senat tritt
sicherungsgesellschaft, seiner Arbeitgeberin, für die nicht der in den Urteilen IV 405/53 U und IV 181/54 U aus-
in seinen Dienstvertrag fallende Vermittlung von Versiche- gesprochenen Auffassung bei. Für den Streitfall folgt aus
rungsgeschäften erhielt, oder Honorare, die einem an- dieser Auffassung, daß die Prüfungstätigkeit des Bg., weil
gestellten Schriftleiter von seinem Arbeitgeber für frei- sie zusätzlich, freiwillig, außerhalb der Dienstobliegenheiten
willige schriftstellerische Tätigkeit gewährt wurden, nicht und des Dienstes und. ohne Weisungsbefugnis des Dienst-
zum Arbeitslohn gehören, obwohl hier wie dort zwischen herrn ausgeführt worden ist, trotz ihres Zusammenhangs
den beteiligten Personen Arbeitsverhältnisse bestanden mit dem Dienstverhältnis nicht als nichtselbständige, son-
(vgl. die Urteile IV 405/53 U vom 7.Oktober 1954, Slg. dern als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Bd. 60 S. 45, BStBI. 1955 III S.17%, und IV 181/54 U vom
5) StZBI. Bin. 1955 S. 853. 6) StZBI. Bln. 1955 S. 1181.
Gewerbesteuer Gestaltung von Werbemitteln, Industrieprodukten und
Sn Warenpackungen. Jeder Entwurf sei einmalig und nur für
Urteil des BEH vom 20, Februar 1958 — IV. 560/56 UN. die betreffende Firma brauchbar. Im Rahmen dieser Tätig-
(StZBl. Berlin 1958 8. 945) keit rage er selbst nach dem Urteil seiner Fachkollegen
besonders hervor. Es könne nicht entscheidend sein, welchen
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht der Werbeberater. Charakter das endgültige Produkt habe, denn sonst müßte
GewStG 8 2 Abs.1; EStG 8 18 Abs. 1 Ziff. 1. man auch alle Architekten als gewerbesteuerpflichtig an-
NH . ae sehen, da deren Erzeugnisse nur gewerblichen Zwecken
„Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht 1951 des Beschwerde- gienten. Zwischen dem N Entwurf und der Herstellung eines
führes (Bf.). Er ist bis zum Jahre 1950 nicht zur Gewerbe- Geprauchsgegenstandes müsse scharf unterschieden werden.
steuer herangezogen worden, Für die Jahre 1950 und 1951 mas Gewinnstreben sei hierbei ohne Bedeutung; fast alle
erfolgte dann die Heranziehung des Bf. zur Gewerbesteuer, %;nstler arbeiteten, schon um leben zu können, mit Gewinn-
gegen die er für das Jahr 1951 Einspruch eingelegt hat. absicht. Zu Unrecht begründe das Finanzgericht seine Ent-
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. scheidung mit der Verkehrsauffassung. Über diese be-
Das Finanzgericht führte aus, der Beruf eines Werbe- Stimme nicht der Finanzbeamte, sondern die Auffassung
beraters gehöre nicht zu den „ähnlichen“ Berufen im Sinne der beteiligten Kreise. Von diesen werde aber die Tätigkeit
des 8 18 Abs.1l Ziff.1 des Einkommensteuergesetzes des Bf. als künstlerisch anerkannt.
(EStG), auch eine wissenschaftliche, künstlerische oder Auch die Finanzverwaltung teile offenbar diesen Stand-
sonstige Tätigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen punkt, wie sich aus einer Verfügung des Finanzministers
liege nicht vor. Es gehöre zu den Aufgaben eines Werbe- des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1953
fachmannes, daß ihm gewisse rechtliche, volkswirtschaft- und der Tatsache ergebe, daß auch in München nach Ver-
liche und andere wissenschaftlich erlernbare Fähigkeiten handlungen mit dem Bayerischen Finanzministerium eine
eigen seien. Das Schwergewicht liege aber auch hier in Jury gebildet worden sei, die über die Künstlereigenschaft
der Gestaltung der Werbemittel unter Berücksichtigung von Gebrauchsgraphikern entscheide. Zu Unrecht habe
der Konjunktur und der Bedürfnisse der Firmen, für die daher das Finanzgericht die Einholung eines Gutachtens
die Werbemittel geschaffen würden. Die höchstrichterliche über die Künstlereigenschaft des Bf. abgelehnt.
Rechtsprechung habe die Tätigkeit des Werbeberaters als yo, Bf meint schließlich, sein Beruf sei deshalb nicht
Aus En BEN ER Gen al SIE Nur EINEN ynter den in 818 Abs.1 Ziff.1 EStG genannten. Berufen
< YSSC De an all SB Dar Cor en Gesamttätigkeit des Auf- „u fgeführt worden, weil zur Zeit der Schaffung des EStG
raggebers darstelle. Das Gesamtbild der Tätigkeit und die g;oser Beruf noch selten und weithin unbekannt gewesen
Verkehrsauffassung seien entscheidend, nicht jedoch die o;j. gie Werbung als wissenschaftliche Disziplin und künst-
Ansicht des Bf. oder seiner Berufsgruppe. ‚Der Zweck 7ıerische Form sei erst in den letzten drei Jahrzehnten ent-
seiner Tätigkeit sei vorwiegend ein gewerblicher, daran wickelt worden
ändere auch die wissenschaftliche Vorbildung nichts. Auf or ) ® 5
das Urteil des Bundesfinanzhofs, betreffend die Gewerbe- Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
steuerpflicht der Schaufenstergestalter werde verwiesen Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundes-
(IV 608/53 U vom 26. Mai 1955, Slg. Bd. 61 S. 72, Bundes- finanzhofs, zuletzt zusammengefaßt im Urteil I 206/53 U
steuerblatt — BStBl. — 1955 II S. 225%). Ein Vergleich vom 25. Oktober 1955 (Slg.Bd.61 5.484, BStBl. 1955 IIL
mit der Tätigkeit eines Anwalts, Wirtschaftsprüfers oder S.386%), hat daran festgehalten, daß die Tätigkeit des
Buchsachverständigen sei nicht angängig. Das Ineinander- Werbeberaters nach typischer Betrachtungsweise in der
fließen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit sei zwar Regel keine künstlerische Gestaltung erfordere, daß sie
möglich,,aber deshalb unbeachtlich, weil der eigenschöpfe- vielmehr als gewerblich selbst dann anzusehen sei, wenn es
rische. Arbeitserfolg nur die Voraussetzung des gewerh- Sich um einen sogenannten qualifizierten Werbeberater
lichen Erfolges sei, also gewissermaßen gewerblichen handle, Diese Beurteilung war jedoch auf den Regelfall
Zwecken dienstbar gemacht werde. Für die Gewerbesteuer beschränkt. Dies geht aus dem Gebrauch der Worte „im
sei nicht die Künstlereigenschaft, sondern das Produkt, allgemeinen“ und „grundsätzlich“ in den Urteilen des
das geschaffen werde, entscheidend. Die Einholung eines Reichsfinanzhofs V 335/37 vom 9. Dezember 1938 (Reichs-
Gutachtens über die Künstlereigenschaft des Bf, erübrige Steuerblatt — RStBl. — 1939 S. 373), VI 420/41 vom 10. De-
sich daher. zember 1941 (RStBIl. 1942 S. 78) und des Bundesfinanzhofs
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt der Bf. sein 1 206/53 U vom 25. Oktober 1955% (a. a. O.) eindeutig her-
früheres Vorbringen und meint, die Werbeberater könnten VO.
steuerlich nicht einheitlich beurteilt werden, da sie nach An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat
Begabung, Vorbildung und Arbeitsweise untereinander voll- grundsätzlich fest. Ausnahmen müssen sich auf solche
kommen verschieden seien. Manche besäßen weder künst- Fälle beschränken, in denen bei Anlegung eines strengen
lerische Begabung noch übten sie eine künstlerische Tätig- Maßstabs unter dem Gesichtspunkt eigenschöpferischer
keit aus. Seine, des Bf., Tätigkeit bestehe jedoch weder in Begabung und schöpferischer Gestaltung eigener Ideen
der Anzeigenvermittlung noch in der Vervielfältigung oder eine künstlerische Tätigkeit anzuerkennen ist (Urteile
im Verkauf von Entwürfen, sondern in der künstlerischen des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939 — RStBI.
An 1939 S. 941 —, VI 363/42 vom 3. März 1943 — RStBI. 1943
1) BStBl. 1958 III S. 182, a U
2) StZBl. Bln. 1956 S. 66, 3) StZBl. Bln. 1956 S. 236.