1476 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr. 103 183. Dezember 1957
(11) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im nach dem 31. Dezember 1954 geleistet werden, können im
Sinn des $10 Abs.1 Ziff.4 des Einkommensteuergesetzes Rahmen der in $10 Abs.3 Ziff.3 und 4 bezeichneten
1955, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraus-
7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind und bei denen setzung ist, daß der Steuerpflichtige mindestens die erste
mindestens die erste Einzahlung vor dem 7.Oktober 1956 Einzahlung vor dem 1.Januar 1955 geleistet hat und daß
geleistet worden ist, können die nach dem 6. Oktober 1956 die Aufwendungen weder unmittelbar noch mittelbar in
geleisteten Sparraten unter der Voraussetzung des 810 wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Abs. 1. vorletzter Satz auch weiterhin als Sonderausgaben Kredits stehen. Bei vorzeitiger Rückzahlung von Beiträgen,
abgezogen werden. Für Beiträge im Sinn des 810 Abs.1 die der Steuerpflichtige auf Grund eines Sparvertrags mit
Ziff.2 und 4 in Verbindung mit Abs.2 Ziff.1 des Ein- festgelegten Sparraten oder zu anderen Kapitalansamm-
kommensteuergesetzes 1955, die auf Grund von nach dem lungsverträgen im Sinn des $ 10 Abs.1 Ziff. 2 Buchstabe d
31. Dezember 1954 und vor dem 7.Oktober 1956 abge- der Einkommensteuergesetze 1951 und 1953 geleistet hat,
schlossenen Verträgen geleistet werden, gilt für die Durch- wird eine Nachversteuerung nach Maßgabe einer Rechts-
führung einer Nachversteuerung vom Veranlagungszeit- verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des
raum 1956 ab 8 10 Abs. 2 entsprechend. Bei Aufwendungen Bundesrates durchgeführt.
für den Ersterwerb solcher festverzinslicher Schuldver-
schreibungen, die nicht von Grundkreditanstalten, Kom- (13) Die Vorschriften des 813 Abs.4 und 5 des Ein-
munalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab- kommensteuergesetzes in den bis zum Veranlagungszeit-
lösungsanstalten ausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, raum 1954 anzuwendenden Fassungen sind auf die dort be-
Kommunalschuldverschreibungen oder andere Schuldver- Zeichneten Steuerpflichtigen weiterhin anzuwenden, wenn
schreibungen sind, gilt dies nur, wenn die Aufwendungen diese Steuerpflichtigen vor dem 1.Januar 1955 einge-
durch besondere Rechtsverordnung der Bundesregierung Wandert sind oder sich als Landwirte niedergelassen haben.
mit Zustimmung des Bundesrates nach dem 6. Oktober Dies gilt nicht für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach
1956 als steuerbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag $13 Abs. 4 erhalten.
anerkannt worden sind. Satz 2 gilt nicht für Sparverträge in P De .
mit festgelegten Sparraten, wenn die Einzahlungen über (14) Für verwitwete Personen, die im Veranlagungszeit-
drei Jahre hinaus geleistet werden; in diesem Fall wird die Taum 1954 nach den Vorschriften des $32 Abs.3 Ziff.2
Nachversteuerung durch Rechtsverordnung der Bundes- Oder des $39 Abs.3 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
regierung mit Zustimmung des Bundesrates besonders ge- 1953 in die Steuerklasse II fallen, gelten diese Vorschriften
regelt. so lange, als diese Personen nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in die Steuerklasse II oder III fallen. Die
(12) Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955 erstmals Anwendung der Vorschrift des 8 39 a bleibt unberührt.
erworbene Anteile an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
und an Verbrauchergenossenschaften, die nach dem (15) Die Vorschriften des $33a Abs.1 und 2 und des
81. Dezember 1954 laufend und der Höhe nach gleich- $41 Abs.1 Ziff,5 des Einkommensteuergesetzes 1953
bleibend bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tag gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem
der ersten Einzahlung geleistet werden, und Sparbeträge, Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem
die auf Grund eines vor dem 1.Januar 1955 abgeschlos- bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Frei-
senen Sparvertrags mit fesgelegten Sparraten (810 Abs.1 betrags nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und für
Ziff.2 Buchstabed des Einkommensteuergesetzes 1953) die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
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