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Volume Nummer 103, 13. Dezember 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang Nr. 103 18. Dezember 1957 1475 
den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965 + 51a 
angeschafft oder hergestellt werden. Bei nach . 
diesen Stichtagen Angeschaftten oder hergestellten Übergangsvorschrift 
Wirtschaftsgütern können die Sonderabschreibun- Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des 
gen für die vor diesen Stichtagen aufgewendeten Vertrages zwischen der Bundsrepublik Deutschland und 
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil- ger Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage 
herstellungskosten zugelassen werden. Bei Wirt- vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl.II S. 1587) sind 
schaftsgütern, für die von den Sonderabschreibun- ran a . N 
gen Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen 1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen Wohnsitz 
für Abnutzung nach 8 7 in gleichen Jahresbeträgen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Vor- 
vorzunehmen. schrift des $ 1 Abs. 3 und 
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb 2. auf die in $ 49 Abs.1 bezeichneten Einkünfte, die im 
des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem Saarland bezogen worden sind, die Vorschrift des $ 2 
zugelassen werden, daß die vor dem 1.Januar 1966 Abs. 2 Satz 2 
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu weiter anzuwenden. 
50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs- 
ausgaben behandelt werden; 5 52 
"\ über Sonderabschreibungen bei beweglichen Wirt- Schlußvorschriften 
schaftsgütern des Anlagevermögens, die unmittel- n 
bar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreini- (1) ‚Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit 
gung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu in einzelnen Vorschriften des Gesetzes und in den folgenden 
verringern, und die in der Zeit vom 1.Januar 1957 Absätzen 2 bis 10 michts anderes bestimmt ist, erstmals 
bis zum 31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen, für: den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Beim 
die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, 
führung nach 8 4 Abs.1 oder 8 5 ermitteln, ange- daß die vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn 
schafft oder hergestellt werden. Die Sonderabschrei- erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen 
bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De- 
oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts- zember 1956 endet, bei sonstigen, insbesondere einmaligen 
jahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An- Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen 
schaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch "ach dem 31. Dezember 1956 zufließt, 
Abrutzung hach $ 7 vorsunchmen. Bel Wirtschafts „.(2) Die Vorschrift des $ 2 Abs.5 Zift.2 Satz 2 ist erst- 
ns Z ; n . als au ungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, 
Gebrauch gemacht wird. sind die Abestzungen Sr die nach dem 5, August 1957 vorgenommen werden; die 
Abnutzung nach 8 7 in gleichen Jahresbeträgen vor- a des $ 2 Abs.6 Ziff.2 gilt erstmals für Wirt- 
zunehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1956 enden. 
der Sonderabschreibungen ist, daß die Anschaffung (3) Die Vorschriften des 8 3 Ziff, 7 und 21 sind erstmals 
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffent- für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden. 
lichen Interesse erforderlich ist. Die Sonderab- 
schreibungen sind nicht zuzulassen’ für Wirtschafts- (4) Die Vorschriften des 8 7c Abs. 3 Ziff. 3 sind im öffent- 
güter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Be- lich geförderten sozialen Wohnungsbau erstmals auf Woh- 
trieben oder Betriebstätten angeschafft oder her- nungen, bei denen die öffentlichen Mittel erstmals nach dem 
gestellt werden: 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, im steuerbegün- 
- stigten Wohnungsbau erstmals auf Wohnungen, die nach 
”) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut- gem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, anzuwenden. 
zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem 
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, (5) Die Vorschriften des 8 10 Abs.1 Ziff.4 und Abs.2 
die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge- Ziff.1 und 3 sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden, 
stellt oder die unentgeltlich erworben worden sind. die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach 
Hierbei kann bestimmt werden, daß die Absetzun- dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind. Die Vor- 
gen für Abnutzung oder Substanzverringerung Schriften des $ 10 Abs.1 vorletzter und letzter Satz sind 
nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungs- erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden, die nach dem 
kosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 6. Oktober 1956 geleistet werden. 
maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Her- . . ) x 
stellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der _ (6) Die Vorschrift des $ 10 Abs. 2 Ziff. 2 ist erstmals auf 
von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive An- Beiträge an Bausparkassen im Sinn des 8 10 Abs, 1 Ziff, 3 
schaffungskosten an einem noch zu bestimmenden anzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, 
Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von die nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen worden sind. 
Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle der Bei Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinn des $ 10 
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem 21. Juni Abs.1 Ziff. 2 und bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn 
1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, des $ 10 Abs.1 Ziff. 3 auf Grund von Verträgen, die nach 
der Betrag abgezogen wird, der für das Wirt- dem 31. Mai 1953 und vor dem 1, Januar 1955 abgeschlossen 
schaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als sind, gilt 8 10 Abs.1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden 1953 auch für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 
konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 1954 geleistet werden; bei Aufwendungen, die nach dem 
bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Oktober 1956 geleistet werden, sind die Vorschriften des 
1. April 1949: $.10 Abs. 1 letzter Satz zu beachten, 
ER . V & (7) Die Vorschrift des $ 10a Abs.2 Satz 1 ist erstmals 
Pr Du T AS En © an DE U a ee. für den Veranlagungszeitraum 1956 anzuwenden. 
Buchstabe a, 8 26d Abs.1 und 4, 8 29 Abs.1 und 2, (8) Die Vorschriften des $ 43 Abs.1 und 2 sowie der 
$ 31 Abs.2, $ 33 Abs.1, 8 33a Abs.6, $ 34c Abs.5, $8 44 und 46a sind erstmals auf Zinsen anzuwenden. die 
$ 39 Abs.6, 8 39a Abs. 2 und 3, $ 40 Abs. 1, 8 41 Abs. 4, nach dem 30. Juni 1957 fällig werden. 
58 42, 44 Abs.6, 8 46 Abs.4 und in $ 50 Abs.4 vor- (9) Die Vorschriften der 88 45 und 45 a des Einkommen- 
gesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen, steuergesetzes 1955 sind letztmals auf Aufsichtsratsver- 
a & & KALK gütungen anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen vor dem 
A a GE 6. August 1957 zugeflossen sind; die Vorschrift des 8 49a 
lassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils gel- ist erstmals Diem te VEFENAUNEN anzuwenden, die 
tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift dem Steuerpflichtigen nach dem 5. August 1957 zufließen, 
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da- (10) Die Vorschrift des 846 Abs.1 Ziff. 3 ist erstmals 
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden
	        
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