L474 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.103 13. Dezember 1957
f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit von zember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur
Prämien für Verbesserungsvorschläge, die Arbeit- Waren zu berücksichtigen, die sich im Gel-
geber an ihre Arbeitnehmer zahlen, soweit sich die tungsbereich dieses Gesetzes oder im Saarland
Prämie in mäßigem Rahmen hält und Mißbräuche befinden.
ausgeschlossen sind; Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa kann nur
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungs- in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember
termine; 1956 enden, der Wertansatz nach Doppelbuch-
x EN stabe bb kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im besonderen dem 81. Dezember 1956 und vor dem 1. Januar 1962
Mäße der minderbemittelten Bevölkerung dienende enden, zugelassen werden. Erfüllen Wirtschafts-
private Krankenanstalt betreiben, der Abnutzung güter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa
unterliegende Wirtschaftsgüter, die zum Anlage- und zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wert-
vermögen dieser Anstalten gehören, in Höhe eines ansatz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder
Vomhundertsatzes der Anschaffungs- oder Her- nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-
stellungskosten abschreiben können; stabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter,
'» über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des für die das Land Berlin vertraglich das mit der Ein-
Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine lagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat,
Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und ist ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder
Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;
Fk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer- n) über Sonderabschreibungen
ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
für bestimmte bewegliche Güter des Anlagever- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
mögens einschließlich Betriebsvorrichtungen bei unter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-
buchführenden und nichtbuchführenden Land- und benbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zu-
Forstwirten. Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sammenhang stehenden, der Förderung, Seil-
sowie für Um- und Ausbauten von einer höchstens fahrt und Wetterführung sowie der Aufberei-
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen; tung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern
über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die
des Anlagevermögens, die unmittelbar und aus- Wirtschaftsgüter
schließlich dazu dienen, Schädigungen durch Ab- für die Errichtung von neuen Förderschacht-
wässer zu beseitigen oder zu verringern, und die anlagen, auch in der Form von Anschluß-
in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1960 schachtanlagen, für die Errichtung von neuen
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund Schächten in Verbindung mit Aufschluß-
ordnungsmäßiger Buchführung. nach $ 4 Abs.1 arbeiten unter Tage,
oder $ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt für die Zusammenfassung von mehreren
werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaffung Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im Ööffent- Förderschachtanlage und für den Wiederauf-
lichen Interesse erforderlich ist; schluß stilliegender Grubenfelder und Feldes-
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts- teile,
güter des Umlaufsvermögens ausländischer Her- bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor- bergbaues
aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweg-
bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt mit lichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß,
dem sich nach $ 6 Abs.1 Ziff.2 ergebenden Wert Großgeräte und im Erzbergbau auch Auf-
mit dem folgenden Wert angesetzt werden können: bereitungsanlagen), die für die Erschließung
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt- neuer Tagebaue und beim Übergang zum Tief-
markt wesentlichen Schwankungen. unterliegt, tagebau für die Freilegung und Gewinnung der
mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert Lagerstätte
EEE ade von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund
rigeren Börsen- oder Marktpreis (Wieder- RO ;
beschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt ordnungsmäßiger Buchführung nach 8 5 ermitteln,
M # x N 7 nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung
volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
des Bedarfs der deutschen Wirtschaft erforder- ist, daß mit der Durchführung der bezeichneten
lich sind (Waren des volkswirtschaftlich vor- Vorhaben vor dem 1.Januar 1961 begonnen und
dringlichen Bedarfs), mit einem Wert, der bei ihre Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-
einem Mehrbestand an diesen Waren bis zu desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit
30 vom Hundert und bei dem übrigen Bestand dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt
bis zu 15 vom Hundert unter den Anschaffungs- worden ist. Die Sonderabschreibungen können im
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bi- und den vier folgenden Wirtschaftsjahren
lanzstichtags liegt; statt des Abschlags auf e % nn
einen Mehrbestand kann bei den einzelnen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Waren des volkswirtschaftlich vordringlichen mOseNS
Bedarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert bis zu insgesamt 50 vom Hundert
von den Anschaffungskosten oder dem niedri- « N .
geren Börsen- oder Marktpreis (Wieder- ba EEE Selehen Wirtschaftsgütern des An-
beschaffungspreis) des Bilanzstichtags Zzu- EC 05 >
gelassen werden, soweit diese Waren im Gel- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
tungsbereich dieses Gesetzes oder im Saarland der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in An-
neben den handelsüblichen Vorräten eingelagert spruch genommen werden. Daneben sind die Ab-
werden und nur unter besonders zu bestimmen- setzungen für Abnutzung nach 8 7 vorzunehmen,
den Bedingungen dem Lager (Sonderlager) Von den Sonderabschreibungen darf nicht mehr
entnommen werden können, Gebrauch gemacht werden für Wirtschaftsgüter,
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der die bei der Errichtung von neuen Förderschacht-
mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß anlagen (auch im Zusammenhang mit dem Wieder-
des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und ins- aufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldes-
gesamt den Bestand an einem noch zu be- teile), jedoch nicht in der Form von Anschluß-
stimmenden Zeitpunkt, der nach dem 31. De- schachtanlagen, nach dem 31. Dezember 1970 und in