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Volume Nummer 103, 13. Dezember 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr. 103 183. Dezember 1957 1473 
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt abzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des Steuer- 
30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung, wenn der anspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt bestimmt hierbei 
Empfänger die Steuer trägt, die Höhe des Steuerabzugs. 
42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied tat- (7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Absatzes 3 
sächlich ausgezahlten Betrags, wenn Satz 2 gelten auch im Fall des 8 1 Abs. 3. 
das Unternehmen die Steuer übernimmt. 
(3) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer für VIII. Ermächtigungs- und 
das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den Steuer- Schlußvorschriften 
abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Auf- 
sichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt, 8 51 
und die einbehaltenen. Steuerabzüge innerhalb einer Ermächti 
Woche an das Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen. rmächt!guns 
(4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- 
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reise- MUnS des Bundesrates 
kosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders ge- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die Veran- 
währt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur lagungszeiträume 1957 bis 1960, bei den Steuerabzügen 
insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen. auch für das Kalenderjahr 1961, Rechtsverorädnungen 
. ns Ob a . zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- 
EEE ET AUPTNELOG it beim Steuerabzug von keit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbillig- 
gütungen (Aufsichtsratsteuer) _Steuer- : . a BR ; 
schuldner. Das Unternehmen haftet aber für die Ein- keiten in” Hörtelällen oder zur Vereinfachung des Be- 
behaltung und Abführung der Steuer. Das Aufsichtsrats- steuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar: 
mitglied (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, 
1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsratsvergütung b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest- 
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder stellung des Einkommens einschließlich der abzugs- 
> wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß das Unter- fähigen Beträge, 
nehmen die einbehaltene Steuer nicht vorschrifts- c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif- 
mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht vorschriften und die Regelung der Steuerentrich- 
unverzüglich mitteilt. tung einschließlich der Steuerabzüge, 
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflich- 
$ 50 tigen einschließlich eines Steuerabzugs; 
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen 
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen. Betriebsaus- S . x 
gaben (8 4 Abs. 4) oder Werbungskosten ($ 9) nur insoweit euere RE a 
abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaft- N olsen. soweit dies zur Wehrtunn der Cieichmaßie) 
lichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift des 8 10 ist 0 gen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- 
UST AT . his keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von 
nur hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Unbilliekeiten in Härtefällen erforderlich ist: 
Teile der Vermögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift EB . 
des 810d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor- b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschafts- 
Schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zu- güter des Umlaufsvermögens eine den steuerlichen 
sammenhang mit inländischen Einkünften stehen und der Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerungen 
Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig geführter in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich nach 8 6 
Bücher nach 84 Abs.1 oder nach 8 5 ermittelt wird. Die Abs.1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden Werts dieser Wirt- 
Vorschriften des $ 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie schaftsgüter zugelassen werden kann, wenn ihre 
Sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und Börsen- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs- 
forstwirtschaftlichen Betriebs (8 14), eines Gewerbebetriebs preise) am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- 
(8 16), einer wesentlichen Beteiligung (8 17) oder auf Ver- oder Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am 
äußerungsgewinne im Sinn des 817a und des 818 Abs.3 vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich ge- 
beziehen. Die übrigen Vorschriften der 88 10 und 34 und stiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem 
die Vorschriften der 88 9a, 10c, 33 und 33 a sind nicht an- Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; 
zuwenden. dabei ist ein angemessener Teil der Preissteigerung 
"ae unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preis- 
ET Ve BREI Sen en 2 Or N steigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf 
ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich (8 2 die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftejahrs 
Abs. 2) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis- 
zulässie senkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinn 
. des Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise 
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Auflösung der Rücklage zu einem früheren Zeit- 
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach Steuer- punkt bestimmt werden; 
klasse II der Einkommensteuertabelle. Sie beträgt aber A ® 
da ©) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben 
mindestens 25 vom Hundert der Minkünfte. zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn 
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem des 8 10 b auf Zuwendungen an bestimmte Körper- 
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder von schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens- 
Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt bei beschränkt massen sowie über eine Anerkennung gemein- 
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, nütziger Zwecke als besonders förderungswürdig; 
wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inlän- 8 sl . x 
dischen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird durch d) DE AG ES ED RE 
Rechtsverordnung bestimmt; durch diese Rechtsverordnung a EU ELE NO BADEN EST e 
: nn x . aus volkswirtschaftlich wertvollen Versuchen oder 
wird auch bestimmt, daß ein Altersfreibetrag ($ 41 Abs. 2) . 
in Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird Erfindungen haben, und über den Abzug der durch 
) die Erfindertätigkeit verursachten Aufwendungen 
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei be- und Verluste sowie über das zeitliche Ausmaß 
schränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen dieser Begünstigungen; 
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volks- . 2 
wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine ge- e) über me. Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf die 
sonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist Hülrte für Vergütungen, die Arbeitgeber. ihren 
z Arbeitnemern für schutzfähige und aus der Arbeit 
(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von des Arbeitnehmers im Betrieb entstandene Erfin- 
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht dungen zahlen, sowie über die Abgeltung der Ein- 
bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuer- kommensteuer im Fall der Veranlagung;
	        
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