Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang XNr.103 183. Dezember 1957 1463
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
der Rente Er- der Rente Er- der Rente Er-
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Teen ete ae rare an N aber ha
Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle ze adten- in vH. des Renten dv en nv.
gewährt werden; berechtigten berechtigten berechtigten
- Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-
scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn 0 63 39 43 64 21
die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder 1bis 3 64 40 42 65 20
sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 4bis 5 63 41 bis 42 41 66 193
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 6bis 8 62 43 40 67 73
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst- _9bis 10 61 44 39 68
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit 11bisı2 CO 45 38 69
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie 13bis14 59 46 37 70 bis 71 '
diesen Einkünften zuzurechnen. 15 bis 16 58 47 36 72
17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 }
19 bis 20 56 50 34 74 .
f) Vermietung und Verpachtung aa ns ? Se SS TOT 1
(8 2 Abs. 3 Ziff. 6) 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79
26 52 54 30 80
$ 21 27bis28 51 55 29 81 bis 82
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 31 49 57 27 85 bis 86
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grund- 32 48 58 26 87 bis 89
stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein 33bis34 47 59bis60 25 90 bis 92
Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den 35 46 61 24 93 bis 98
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke 36bis37 45 62 23 ab 99
unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineral- 38 44 63 22
SewinNuNgSrECHt); - Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sach- dem 1.Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und
inbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsver- aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-
mögen; rerer Personen oder einer anderen Person als des
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten,
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst- die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird
lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von ge- durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
ae Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,
? die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn des
Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind 8 23;
und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit- © an
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer 3- Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
war. Einkunftsarten ($ 2 Abs.3 Ziff.1 bis 6) noch zu den
En n Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder 2 gehören, z.B.
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus
gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-
Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.
einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so
Gärten. darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Ein-
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten kommens nicht ausgeglichen werden ($ 2 Abs.2).
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-
nen, soweit sie zu diesen gehören. s 23
Spekulationsgeschäfte
g) Sonstige Einkünfte x = ü 7
(8 2 Abs. 3 Ziff, 7) (1) Spekulationsgeschäfte (8 22 Ziff. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
$ 22 zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
Arten der sonstigen Einkünfte a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
x Mn - des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unter-
‚Sonstige Einkünfte sind N ua liegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineral-
KEN aus EEE DE DES DE RO gewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
nicht zu den in S. iff. 1 bis ezeichneten Ein- . i nn ; -
kunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig b) a EC IE bei
oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person ge- PAPSTES TC ERTL 08 EL f
währt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch x . x .
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen .. 5 Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten “*4®CTung von
sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die ge- 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern,
samte Dauer des Rentenbezugs der Unterschi:d die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen
Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts-
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche anteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung,
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des
dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach- dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden
stehenden Tabelle zu entnehmen: sind: