Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.103 18. Dezember 1957 1455
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrie-
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des obligationen, die nach dem 20. Juni 1948 — in Berlin
Ausgleichsfonds (8 5 des Lastenausgleichsgesetzes) ge- (West) nach dem 24. Juni 1948 — ausgegeben worden
gebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach $ 7f des Ge- sind und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und
setzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bun- Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor
desgesetzbl.I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Be- dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen
triebsausgabe abzugsfähig war; (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobli-
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19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Ent- gationen), SOoWSN und nachdem der Zinssatz auf 5;
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; vom Hundert ermäßigt worden 168;
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus * ZmsOn AUS EN TUT 02 En ASK TECK AG
sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwen- Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen
qungen Sn besonders verdiente Personen oder ihre festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwen-
Hinterbliebenen; dungszweck des HErlöses nach Anhörung des Aus-
41. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn des 8 35 schusses für Kapitalverkehr (8 6 des Gesetzes über
Abs.1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 — WiGBl.
den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen S. 305 —) durch Rechtsverordnung als besonders för-
Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegs- derungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerken-
folgengesetz) vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I nung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den
S. 1747). vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen Be-
$3a dingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß
DE durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am
(1) Steuerfrei sind Kapitalmarkt nicht gestört wird.
' Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder (2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als aus-
in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver-
ET een nn oO die Erlöse aus äußert worden ist.
ijesen Wertpapieren mindestens zu
zur Finanzierung des sozialen WORRUNSUUAUCS 008 der (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den im Absatz 1
durch ihn bedingten Kosten der Aufschließungsmaß- bezeichneten Anleihen wird U eine Zn S Da MON
nahmen und Gemeinschaftseinri 3 gabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundes-
sind; ESSEN NO minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
Zinsen aus minister der Finanzen die Änderung genehmigt hat.
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a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bun- weiten rc US Aktien ein en N AH 1
des und AUS Schatzanweisungen des Bundes mit Ziff.1, 2 und 4, die vor dem 1.Januar 1955 ausgegeben
einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, worden sind e
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Länder i 8 3b
und aus Schatzanweisungen der. Länder mit einer . : x
Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn der Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
Ausschuß für Kapitalverkehr (5 6 des Gesetzes Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1959 fällig gewor-
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 genen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge aus Anteilen
— WIGBI. 5.305 —) festgestellt hat, daß die vor- an Wohnungsunternehmen, solange diese nach dem Gesetz
gesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Fe-
Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören; bruar 1940 (Reichsgesetzbl.I S. 438) und den dieses Gesetz
Zinsen aus vor dem 1. April 1952 — in Berlin (West) ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
vor dem 27.Juni 1952 — im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen 8. Gewinn
festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen
Namensschuldverschreibungen) und aus festverzins- 8 4
lichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem 31. März Gewinnbegriff im allgemeinen
Da 17 N DeZCHIDET 1902 tn GOIEUHDSLETECH En Gran (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben und nach Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und
dem Gesetz über den Ka tatverkehr vom 2 September dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen
1949 (WiGBl. S. 305) nehm t worden wind Die Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen
Steuerfreiheit "bezieht ic auch uk Zinsen aus vor dem und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind
21. Juni 1948 — in Berlin (West) vor dem 25. Juni alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
1948 — außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem
gesetzes und von Berlin (West) ausgegebenen fest- Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere be-
verzinslichen Wertpapieren triebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-
ra . nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Barein-
a) von Geldinstituten, die nach $ 3 der 35. Durch- „zahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuer-
führungsverordnung zum WUmstellungsgesetz pflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zu-
(Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September geführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vor-
1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert an- schriften über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die
erkannt worden sind oder vor dem 21.Juni 1948 Bewertung (88 6, 6a) und über die Absetzung für Ab-
ihren Sitz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes nutzung oder Substanzverringerung ($ 7) zu befolgen. Der
oder vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) ver- Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen ge-
ne legt haben, hört, bleibt außer Ansatz.
) een Kr le en (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
lin (West) verlegt haben und auf deren Emissionen (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
8 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapier- ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
wesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) P vom Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Ge-
19. August 1949 (WiGBI. S. 295) — in Berlin (West) setzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung
8 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapier- der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des
wesens (Wert jerbereini pap Finanzamts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung
papierbereinigungsgesetz) VOM ger Rechtsmittelbehörde zulässt
26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß- SER SALE B-
Berlin Teil I S. 346) — anzuwenden ist. (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
1) GVBl. S. 1191; StZBl. Bln. 1953 S. 1171. mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher