1454 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.103 18. Dezember 1957
(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst-
Wirtschaftsjahr ist beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte
bis zum. 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt
anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus werden;
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels- Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz — LAG) vom
register . eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie 14. August 1952 (Bundesgesetzbl.I S.446)) in der
regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Fassung der dazu ergangenen Anderungsgesetze und
Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei- Härtebeihilfen auf Grund der 88 68 bis 84 des Ge-
chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn setzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und
sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom- den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstan-
men wird; dener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom
bei. anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747);
sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, SO 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen
können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach jm Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vor-
Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr schriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-
für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den schen Unrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von
Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeit- Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen
raum regelmäßig Abschlüsse machen. neu begründeten oder wieder begründeten Dienstver-
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- hältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-
den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge-
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Ge- währt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
werbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in fol- 9, Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher Vor-
gender Weise zu berücksichtigen: schriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhält-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt- nis;
schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- anne
schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem 10. EA den Haft AS ilfen auf Gr und
das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Din a Ve Mä1t OTRE riften wegen Entlassuns aus cnem
Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräuße- BenSiver DAS;
rungsgewinne im Sinn des $ 14 auszuscheiden und dem 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder
entstanden sind; als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Er-
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt- ziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinder-
das Wirtschaftsjahr endet. zuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Be-
soldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-
2. Steuerfreie Einnahmen schriften gewährt werden;
53 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Be-
Steuerfrei sind züge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz
n : N oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetz-
' Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus licher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Sachleistun- von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
gen aus der gesetzlichen ‚Rentenversicherung der Ar- als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als
beiter und Angestellten und aus der Knappschafts- Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
versicherung; werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als
das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld und die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an
Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeits- öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,
josenversicherung sowie die Unterstützung aus der soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-
gesetzlichen Arbeitslosenhilfe; ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Auf-
Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Renten- wand, der dem Empfänger erwächst, offenbar über-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten, aus steigen;
der Knappschaftsversicherung und auf Grund der Be- 13, die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenver-
amten-(pensions-) gesetze; gütungen und Umzugskostenvergütungen;
bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz- nn x
schutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder und der me aD ent Gesetzes über die Ab-
Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden und bei 5 L
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeit-
Länder und Gemeinden nehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Über-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über- steigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche
Jlassenen Dienstkleidung, Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi- Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;
gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen 16. andere besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte- den Arbeitnehmer, z. B. Jubiläumsgeschenke, nach
ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es
der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, aus sozialen Gründen geboten erscheint, die Zuwen-
+) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der dungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebe- 17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen) des
nen Verpflegung, Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, soweit sie im
1} der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der einzelnen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht
freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von übersteigen. _Weihnachtszuwendungen (Neujahrs-
Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen zuwendungen) sind Zuwendungen in Geld, die in der
Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts- Zeit vom 15. November eines Kalenderjahrs bis zum
berechtigter Kinder; 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß des
4 bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil- Weihnachtsfestes (Neujahrstags) gezahlt werden;
fürsorge auf Grund des $ 1 Abs.1 Satz 1 des Wehr-
soldgesetzes; 1) GVBl. S. 785.