Path:
Volume Nummer 103, 13. Dezember 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

j 
x I 7 . ® e ® 
teuer-und Zo att für Berlin 
.. ° 1 m 
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin 
7. Jahrgang Berlin, den 13. Dezember 1957 Nummer 103 
Fr AZ A S m A ggg "— 
INHALT 
5.12.1957 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ...... TEE 
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BStBl. = Bundes- 
steuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bln. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungsgericht Berlin 
Bekanntmachung (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen 
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes‘). Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind 
beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Ein- 
(StZBI. Berlin 1957 8. 1453). künften im Sinn des 8 49. 
Auf Grund des 8 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Personen, 
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S.441 / die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- 
GVBl. 1955 S. 41)” hat der Bundesminister der Finanzen halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin 
unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer- (West), aber einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- 
rechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848 / enthalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in 
GVBl. S. 881)% und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt 
vom 5. November 1957 (BGBl.I S.1747 ) die Neufassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) 
des Einkommensteuergesetzes vom 13. November 1957 als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. 
(BGBl. I S. 1793) bekanntgemacht. 
Diese Neufassung — Anlage — wird hiermit ver- 
öffentlicht. N. Einkommen 
Berlin, d DD . z a % 
SH En 5: Dezember a057 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 
Der Senator für Finanzen 
Dr. Haas 52 
H GYBLS en (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Ein- 
2) StZEI. Bin, 1955 S. 23. ET das nn Steuerpflichtige innerhalb eines Kalender- 
‚3) StZBl. Bin. 1957 S. 853 Jahrs bezogen hat. 
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte 
Anlage aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten nach 
(BGBl. I 8. 1793) Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunfts- 
arten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (88 10 
Bekanntmachung der Neufassung bis 10 d). Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben die 
des Einkommensteuergesetzes. in $ 49 bezeichneten Einkünfte, die in zum Inland gehören- 
. den Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- 
Vom 13. November 1957. gesetzes und von Berlin (West) bezogen worden sind, 
außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren 
Auf Grund des 8 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich 
in.der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben, als be- 
S. 441) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommen- schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. 
steuergesetzes unter Berücksichtigung des Gesetzes zur 
Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 
(Bundesgesetzbl.I S. 848) und des Allgemeinen Kriegs- a . 
folgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl.1 1 Finkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 
S. 1747) bekanntgemacht. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 
Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 
in der Fassung vom 13. November 1957 Einkünfte aus Kapitalvermögen, 
(EStG 1957). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 
Il. Steuerpflicht (. sonstige Einkünfte im Sinn des 8 22. 
81 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall 
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz gehören, bestimmt sich nach 88 13 bis 24. 
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehalt- . S 
lich des Absatzes 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind 
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und 
auf sämtliche Einkünfte, selbständiger Arbeit der Gewinn (85 4 bis 7 e), 
DH al. 10 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der 
1) GVBl. 1955 S. 41; StZBl, Bln. 1955 S. 28. x : x 
2) GVBl. S. 881; StZBl. Bln. 1007 S. 853. Einnahmen über die Werbungskosten (88 8, 9 und 9 a). 
145% 
145:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.