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Volume Nummer 64, 30. Juli 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

790 Steuer- und Zoliblatt für Berlin 7%. Jahrgang Nr. 64 30. Juli 1957 
10 3. Gemeiner Wert festzustellen, welcher Teil des Kaufpreises auf den reinen 
z : Grund und Boden entfällt. Für die Bodenwertermittlung 
Für die Bewertung des Grund und Bodens ist der ge- .. # = ; 5 
meine Wert maßgebend. Der gemeine Wert wird durch den N en DE die AO A Te ve a N 
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Ne Boden N nd. für die aba rd Rt acht N ich z U 
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver- de a tie Pe ur Se Falle N YInT Bt-d 08 a e 
äußerung unter Ausschaltung ungewöhnlicher und Per“ Orejr Toleiehlch“ Zur den reinen Grund und Boden: Solche 
sönlicher Verhältnisse zu erzielen wäre ($ 10 BewG), Kaufpreise können vorbehaltlich der sich aus den folgen- 
B. Ermittlungsgrundlagen EEE ergebenden Einschränkungen verwertet 
H 1, Kaufpreise (2) In Berlin bleiben im allgemeinen nach dem Inkraft- 
Der gemeine Wert des Grund und Bodens ist möglichst treten des Gesetzes über die Abräumung von Trümmer- 
aus Kaufpreisen abzuleiten. Die Kaufpreise sind auf ihre grundstücken (Enttrümmerungsgesetz vom 25. November 
Brauchbarkeit zu überprüfen. Kaufpreise, auf die unge- 1954 — GVBl. von Berlin S. 654) noch nicht entfernte nicht- 
wöhnliche oder persönliche Verhältnisse eingewirkt haben, instandsetzungswürdige Gebäudereste sowie noch vorhan- 
können in ihrer tatsächlichen Höhe nicht zugrunde gelegt dene Fundamente und Kellermauern auf den bis zur Erd- 
werden. Zu den ungewöhnlichen und persönlichen Verhält- gleiche abgeräumten Grundstücken bei der Preisbildung 
nissen gehören alle Umstände, mit denen der gewöhnliche unberücksichtigt. Die vereinbarten Preise richten sich nach 
Geschäftsverkehr nicht zu rechnen pflegt. Es gehören dazu dem Wert des reinen Grund und Bodens. Sowohl bei Ver- 
persönliche (insbesondere verwandtschaftliche) oder wirt- käufen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes’ als auch in Fällen, 
schaftliche Beziehungen zwischen Erwerber und Veräu- in denen Gebäudereste, Fundamente u. dgl. bei der Preis- 
ßerer, Erwerb durch Zwangsversteigerungen, Erwerb durch bildung berücksichtigt wurden, können die Kaufpreise nur 
Erbschaft sowie persönliche Verfügungsbeschränkungen mit Einschränkung verwendet werden. 
(Veräußerungsverbote, Verkaufs- und Nutzungsbeschrän- 
kungen). Besonders günstige oder ungünstige Zahlungsbe- . . 
 dinsungen können den Kaufpreis beeinflussen. Die tat- 2. Kaufpreissammlung 
sächlich gezahlten Kaufpreise müssen bei besonders gün- (1) Aufgabe der Finanzämter ist es zunächst, sämtliche 
stigen Zahlungsbedingungen erhöht und bei besonders ungün- Kauffälle für unbebaute Grundstücke einschließlich der 
stigen Zahlungsbedingungen ermäßigt werden. Neben- Trümmergrundstücke zu sammeln und in einer Kaufpreis- 
leistungen, die der Erwerber übernommen hat (z.B. die sammlung zu erfassen. Die Kaufpreissammlung ist ge- 
Vermögensabgabe) sind dem Kaufpreis zuzurechnen. Un- trennt nach Ortsteilen und Straßen zu führen. In die Kauf- 
gewöhnliche Verhältnisse liegen dagegen nicht vor, wenn preissammlung sind auch solche Kauffälle land- und forst- 
nur ein kleinerer Kreis von Käufern in Betracht kommt wirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen aufzunehmen, 
oder ein Interessentenkreis aus besonderen Gründen einen bei denen es zweifelhaft ist, ob sie nach der Höhe der 
erhöhten, jedoch allgemein gerechtfertigten Preis zahlt. Kaufpreise dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen 
oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind (vgl. Tz. 3). 
32 9) Bingluß der Preisstopps > (2) Kaufpreise von bebauten‘ Grundstücken werden in 
(1) Zur Vermeidung ungerechtfertigter Preiserhöhun- der Regel für Zwecke der Bodenwertermittlung nicht ohne 
gen ist für den Grundstücksverkehr seit dem 17. Oktober weiteres zugrunde gelegt werden können, weil die Kauf- 
1936 eine Überwachung und Genehmigung der Kaufpreise verträge keine Aufteilung zwischen dem für Grund und 
durch die Preisbehörden eingeführt worden. Während im Boden einerseits und für Gebäude andererseits gezahlten 
Bundesgebiet durch Verordnung PR 75/52 und PR 1/55 der anteiligen Kaufpreis enthalten. Lediglich in den Fällen, in 
Anwendungsbereich der Preisstopp-VO vom 26. November genen unbebaute Grundstücke bis zum Hauptfeststellungs- 
1936 (RGBIl.I S.955) und der VO über die Preisüber- zeitpunkt veräußert und später bebaut worden sind, können 
wachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im die Kaufpreise für den Grund und Boden in der Regel auch 
Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBIl.I S. 541) ein- bei bebauten Grundstücken für die Kaufpreissammlung 
geschränkt worden ist, gelten diese Verordnungen in Ver- ausgewertet werden. 
bindung mit dem Preisgesetz vom 22. März 1950 (VOBI. a N “ ns 
für Berlin I S. 95) nach wie vor in Berlin noch in vollem _ (3) Für die Aufstellung der Kaufpreissammlung gilt 
Umfang für Grundstücke aller Art. Bei der Auswertung das Folgende: 
von Kaufpreisen zum Zwecke der Bodenwertermittlung a) die Kaufpreissammlung ist für unbebaute Grundstücke 
(vgl. Tz. 14) ist deshalb davon auszugehen, daß alle Ver- in Karteiform nach Muster Anlage 1 zu führen; - 
käufe in Berlin preisgebunden sind; es ist dabei auch zu b).als Tag des Verkaufs gilt der Zeitpunkt des Abschlusses 
beachten, ob der genehmigte Kaufpreis auf die gleiche des Kaufvertrages; 
SE Ns ar REDE De wie sie im bewertungsrecht- o) als Kaufpreis gilt der in DM ausgedrückte Wert aller 
8 . Leistungen, die der Erwerber für die Veräußerung des 
(2) Die Preisbehörden genehmigen gegenwärtig bei den Grund und Bodens vertraglich übernommen hat. Neben- 
noch preisgebundenen unbebauten Grundstücken vielfach leistungen (z. B. Grunderwerbnebenkosten, wie Grund- 
Kaufpreise, die von den Preisen des 17. Oktober 1936 ab- erwerbsteuer, Maklergebühren, WVermessungskosten 
weichen. Diese Abweichungen beruhen meist auf der seit usw.) sind getrennt auszuweisen; 
1936 eingetretenen Änderung der Kaufkraft und sonstigen dd) soweit zwischen Vorderland und Hinterland unter- 
eingetretenen Änderungen der Verhältnisse des Grund- schieden wird, ist der Kaufpreis für ein Quadratmeter 
stücks (z.B. Lageverbesserungen, Widmungsänderungen). Vorderland umzurechnen (vgl. Tz. 17). 
Soweit noch Preisbindungen bestehen, ist von den von den 
Preisbehörden bewilligten Preisen, nicht aber von den nn 
Preisen vom 17. Oktober 1936 auszugehen (vgl. Tz. 21 8. Bodenpreiskarte 
Abs. 3). (1) Die in den Karteiblättern der Kaufpreissammlung 
festgehaltenen bereinigten Kaufpreise sind in eine Boden- 
13 b) Auswertung der Kaufpreise bei kriegs- preiskarte (Ortsplan) einzutragen. Der auf die Bestandteile 
zerstörten und kriegsbeschädigten des Grundstücks entfallende Teil des Kaufpreises, z.B. für 
Grundstücken Wegebefestigungen, Baureste, Böschungsmauern usw., fer- 
ner Wertminderungen bei Einzelgrundstücken wegen. be- 
(1) Bei der Auswertung der Kaufpreise für kriegszer- stehender. Bausperren oder Bauverbote oder wegen Natur- 
störte Grundstücke ist zu berücksichtigen, daß sie nicht oder Landschaftsschutzes sind auszuscheiden. Die Boden- 
in allen Fällen als Grundlage für die Bodenwertermittlung preiskarten der Finanzämter werden nicht auf einen 
verwendet werden können. Es ist zu unterscheiden zwi- bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern enthalten die 
schen Grundstücken, bei denen Gebäudereste (Fundamente, laufende Entwicklung der Preisverhältnisse, die sich in den 
Kellermauern, Kellergeschosse, aufstehende Gebäudeteile) einzelnen tatsächlich gezahlten Kaufpreisen widerspiegelt. 
noch vorhanden sind, und Grundstücken, bei denen die Ge- Aus den Kaufpreisen und dem Jahr des Verkaufs lassen 
bäudereste vor dem Verkauf beseitigt worden sind. Bei der sich die in den einzelnen Gebieten, Straßen und Straßen- 
ersten Gruppe dieser Fälle wird es oft nicht möglich sein abschnitten zu verzeichnenden Preisschwankungen und 
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