1404 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.99 30. November 1957
Einen solchen störenden Eingriff seitens des Staates stellte Bestimmungen des WoPG nicht verletzt, da diese nicht auf
aber die Zusammenveranlagung der Einkünfte wegen der Willkür, sondern auf dem Zweck des Gesetzes entsprechen-
aus der Zusammenrechnung der Einkünfte folgenden den Erwägungen beruht.
schärferen Besteuerung dar. Die Vorentscheidung war, weil sie auf einer Verkennung
Das WoPG hat keinen unmittelbar steuerlichen Charakter. der Bedeutung der 883 Abs.2 und 8 WoPG beruht, auf-
Es verlangt von den Staatsbürgern keine Leistung, sondern zuheben.
gewährt ihnen zur Förderung des Wohnungsbaus Vergün- wenn der Bgin. auch keine Wohnungsbauprämie Zzu-
stigungen in Gestalt der vorgesehenen Prämien, deren In- erkannt werden kann, so bleibt ihr doch die Möglichkeit,
anspruchnahme im freien Willen der Bürger steht. Die im gje Berücksichtigung ihrer Bausparkassenbeiträge als
8 3 Abs. 2 WoPG getroffene Regelung bedeutet keinen Ver- Sonderausgabe zu verlangen. Als die Bgin. am 10. Februar
stoß gegen das Verbot, die Ehe zu schädigen oder zu be- 1954 die Gewährung der Wohnungsbauprämie für 1953 be-
einträchtigen. Gerade Eheleute mit Kindern sind es, an die antragte, hätte sie auch noch den Abzug ihrer Aufwen-
bei Schaffung dieser Vergünstigung gedacht ist. Mit der gungen für diesen Zweck als Sonderausgaben für 1953 im
Zusammenrechnung der Aufwendungen der Angehörigen Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen können. Es er-
des im $3 Abs. 2 WoPG bezeichneten Personenkreises soll scheint angezeigt, die Sache an das Finanzamt zur er-
offenbar verhindert werden, daß einem Bauvorhaben neuten Behandlung im _Lohnsteuer-Jahresausgleichsver-
über die Prämienhöchstgrenze von 400 DM hinausgehende fahren, erforderlichenfalls unter Gewährung von Nachsicht,
Vergünstigungen zuteil werden. Eine derartige Regelung zurückzuweisen. Bei der Berechnung des Freibetrages sind
des Prämienbezuges steht nicht im Widerspruch zu der im dgj;e Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI
Artikel6 Abs. 1 GG aufgestellte Forderung des besonderen 16/55 U vom 12. Dezember 1956 (BStBl. 1957 III S. 77)” zu
Schutzes für Ehe und Familie durch die staatliche Ord- beachten.
nung. Auch der Grundsatz der Gleichheit der Menschen
vor dem Gesetz (Artikel3 GG) wird durch die erörterten 2) StZBl. Bln. 1957 S. 547,
E. Steuerwirtschaft
Versteuerung von Tabakwaren in Berlin (West) “ Klein. Sp "a )
im Monat Oktober 1957, verkaufspreis Steuerwerte ®
gegliedert nach Preisklassen. ea DM - | %
DM ;
(StZBl. Berlin 1957 S. 1404) =
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Zigarren nn 45 815 4165 14,0
45 bis 48 1 500 100 .
10 48 161 2535 25,6 BO. 05 | 00 G ee
{2 4 049 17 1,8 > 7 Mn
(a 21 374 750 76 Summe 128 520 29 6991) 100
| 460 14 0,1 N
: 83 360 2194 22,2 . Pfeifentabak
zZ 3.668 88 0,9 16 bis 18 11 042 4 601 99,2
R 44 168 930 9,4 20 „ 24 30 10 0,2
Ü 641 12 0,1 25 „ 28 76 20 0,4
i 130 483 2289 23,1 40 |
5° 881 13 0,1 u. darüber 833 B 0,1
Ca 42 106 554 5,5 Summe 1 1 901 AA
. 13 625 143 72 11181 ! 4 636) 100
© 15 806 139 1! Steuerwerte insgesamt: 21 840 310 DM
3 5788 38 Se
100 2.903 . 17 ' 1) Davon in das Bundesgebiet geliefert:
120 23 | r Zigaretten: 380 796 000 Stück
150 36 | id Rauchtabak: 14488 kg
240 91 0,0 En
280 53 0,0
300 29 0,0 Bezüge an Tabakwaren!) Berlins (West)
360 171 | 0,0 aus dem Bundesgebiet
400 171 Gb U za OO (im Warenbegleitscheinverkehr)
Summe | 418 047 | 9892 | 100 im Monat September 1957.
(StZBl. Berlin 1957 S. 1404)
Zigaretten _
. Rechnungs-
71/2 bis 8 615 952 15 209 3,6 MM
80% „9 9621 928 | 204 722 48,0 Art Mengen 000 TEM
10 bis12!/, 10 878 602 205 257 48,1 N
löugaraper_; __ 119000 1700 _.94 Zigaretten 1000 St 210 744 15.606
Summe | 21235482 . 426888!) | 100 Feinschnitt kg 10 455 289 >
Pfeifentabak kg 2485 60
Zigarettenhüllen Kautabak 1000 St 31 9
| 47080 | 47 080 ı) Außer Zigarren, Stumpen und Zigarillos.
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 444. i
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