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Volume Nummer 99, 30. November 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

1400 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.99 30. November 1957 
Notopfer Berlin Veranlagten in Höhe von 7,20 DM im Erhebungszeitraum 
AI . vorsah (816 Ziff. 2 und 3), galt für die Erhebungszeiträume, 
Urteil des BFH vom 29. Juli 1957 -— I 126/56 U), die spätestens am 31. Dezember 1949 endeten. Das der Wirt- 
/StZBlI. Berlin 1957 S. 1400) schaftsrat eine Abgabe Notopfer Berlin beschließen und 
Die Erheb der. Mindestabzabes Notopfer- Berlin‘scher damit eine Mindestabgabe der Körperschaften vorsehen 
je Erhebung der Mindestabgabe ‚„Notopfer Berlin“ bei konnte, ist nicht bestritten. Die Frage, ob das NOG 1949 
Körperschaften steht mit dem Grundgesetz für die Bundes- auf Grund des Art.125 GG übergeleitetes Bundesrecht im 
republik Deutschland nicht in Widerspruch. Sinne des Art.123 Abs.1 GG geworden ist, braucht nicht 
NOG 8 16 Ziff.3 i.d. F. vom 26. Oktober 1953, BGBl. I entschieden zu werden. Denn in jedem Fall muß sich die 
S.1479; GG Art.105 Abs.2 Ziff. 2. Befugnis des Bundesgesetzgebers zum Erlaß des Gesetzes 
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine GmbH, die für ZUr Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 29. De- 
den Erhebungszeitraum 1953 mangels eines Einkommens z_—- Ce  ENOCO03T nt ln Sn Co Sen en 
zu der in 8 16 Ziff. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Erhebung Me Ge Ss NS id nr NOG 7 49 be bis Un al De: 
einer Abgabe „Notopfer Berlin“ in der Fassung vom 26. Ok- es b 1000 alt N vn der B EN S uch Her 
(ober 1953 — NOG 1053 —, Bundesgesetzblatt (BGBL) TECH en Daß des NOG 1950 DEI ASS ZU 
5.1479, vorgesehenen Mindestabgabe von 240 DM heran- PA ECn a ce EEE BEMESSEN WITO, 
8Z0 ch worden ist. Mit. der. Sprungberufung‘ machte die hatte er das Recht, die am 31. Dezember 1949 unwirksam 
Sa gelten d. daß der Bun N esgeselzöcher ine solche Min- werdenden Vorschriften übergeleiteten Rechts weiter auf- 
destabgabe nicht erheben dürfe. Ihm stehe zwar nach a am Abs.2 Ziff.2 GG steht qd Bund di 
Art. 105 Abs.2 Ziff. 2 des Grundgesetzes für die Bundes- ach Art.105 Abs.2 Ziff. 2 steht dem. Bund die 
republik Deutschland (GG) die konkurrierende Gesetz- konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern zum Kin 
gebung über die Steuern vom Einkommen und Vermögen Kommen und Vermögen zu, wenn er die Steuern ganz oder 
zu. Da indessen die Mindestabgabe unabhängig von einem Zum Teil zur D eckung der Bundesausgaben in Anspruch 
Einkommen oder einem Vermögen erhoben werde und nimmt oder wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs.2 
lediglich an die Rechtsform anknüpfe, sei sie ihrer Natur GG En 190 6 a0 In N RB Klein, Die DT 
nach eine Kopfsteuer, die der Bundesgesetzgeber nicht Prüfung 1949 S. 485 und Mangold, Das Bonner Grundgesetz 
einführen dürfe. ; A N HET Senne der Bund  ESEn 
Die Sprungberufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht a; “Mindestabsabe” der. Körperscharten mn Sahmenr der 
NN m ch die Es eines Ersatztat- Apgabe Notopfer Berlin als Einnahme des Bundes auf- 
estandes bei der Besteuerung des Einkommens. rechterhalten durfte oder seine Zuständigkeit zu verneinen 
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren bei- und deshalb die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht 
getreten ist, hat sich zu der Rechtsfrage wie folgt geäußert. gemäß Art.100 Abs.1 GG und $ 13 Ziff.11 und $ 80 des 
Der Gesetzgeber habe in jedem einzelnen Gesetz, das die Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) 
Erhebung einer Steuer vom Einkommen regele, den Be- vom 12. März 1951 / 21. Juli 1956, BGBl. 1951 I S. 243 und 
griff des Einkommens festzulegen. Mindestabgaben seien 1956 S.662, zur Entscheidung vorzulegen ist, hängt davon 
im Abgabenrecht nichts Unbekanntes. Das zeige z.B. die ab, ob die in dem NOG 1950 und 1953 vorgesehene Mindest- 
Verbrauchsbesteuerung ‘ in 8 48 des Einkommensteuer- abgabe im Rahmen der gesamten Abgabe Notopfer Berlin 
gesetzes (EStG), die Mindeststeuer in $ 17 des Körper- als eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen im Sinne 
schaftsteuergesetzes (KStG) 1953 und die Mindestvermögen- des Art.105 Abs.2 Ziff. 2 GG anzusehen ist. 
steuer in 8 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG). Der Senat schließt sich der oben mitgeteilten Auffassung 
EHE ee NE De er DEE DD des Bundesministers der Finanzen an, die im wesentlichen 
estimmten Kechtssubjekten ohne Rücksicht auf die tat- mit den Ausführungen des Finanzgerichts übereinstimmt. 
sächlichen Gegebenheiten ein Mindesteinkommen oder ein Die Begriffe des Einkommens und des Vermögens in 
Mindestvermögen zu unterstellen, das entweder aus fest Art, 105 Abs.2 Ziff.2 GG stimmen nicht notwendig und 
umrissenen Tatbeständen, z. B. in 8 17 KStG 1953, abgeleitet unabänderlich mit den Begriffen überein, von denen die 
oder zahlenmäßig unmittelbar festgelegt wird, z.B. in $ 6 pej Inkrafttreten des GG bestehenden EStG und VStG 
Abs. 1 VStG. Die Rechtfertigung für solche Mindestabgaben ausgehen. Es muß indessen angenommen werden, daß das 
N VELMORSNS as Se OD CISChE en a a en LOS GG an die überkommenen Begriffe des vorhandenen Steuer- 
VOLD 6 DC x , L ” systems anknüpfen wollte und daß deshalb der Bundes- 
Srundeätzlich” ohne Einkommen oder Vermögen nicht'sort“ S%s0tzScber nur solche Tatbestände einer Steuer unter. 
” werfen darf, an die i a ü ne: er- 
bestehen könne. Dabei dürfe nicht von den Begriffen des systems Steuern. om  Kinkonimen. oder. en 
EStG oder des VStG ausgegangen werden. Einkommen und knüpfen können. Es ist der Bfin. zuzugeben, daß eine 
Ztitfe eigener Art, die Im Interesse der Vereinfachung und 810 an die Rechtsform der natürlichen oder Jurist 
Ant, } ec D schen Person anknüpfende Steuer, die unabhängig. von vor- 
aber der geringen EA Bedeutung dieser Et handenen Vermögenswerten oder vorhandenen Einnahmen 
ga Ch. von gewissen Verallgemeinerungen ausgingen. Ent- erhoben werden soll, vom Bundesgesetzgeber nicht unter 
ihrer Gesamtheit” als eine“ Steuer Vom Binkommen oder. 40t Pzeichnung ciner Steuer vom Einkommen oder Ver 
N N  darstell . di  DelIAn 1. kö di 'eT mögen eingeführt werden könnte. Eine solche unzulässige 
Systent der Einkommens” und Vermögensböstouerung von Stu Stelt aber die Abgabe Notopfor Berlin nicht dar 
- enn sie Hans ‘ ns er. 
jeher bekannte Mindestbesteuerung nicht für sich allein be- onen N Sach Dei Körperschaften an ınkommen Im Sinpe 
trachtet und als unzulässige Kopfsteuer bezeichnet werden. des EStG an. Bereits das Gesetz vom 8. November 1948, 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Ver- 
Nach dem für den Erhebungszeitraum 1953 geltenden einigten Wirtschaftsgebietes 1948 S.118, sah in 8 14 Ziff. 2 
NOG 1953 betrug die Abgabe der Körperschaften 3,75 v. H. und 3 eine Mindeststeuer für natürliche Personen und für 
des Einkommens, mindestens jedoch für alle Kapitalgesell- Körperschaften vor, die für Körperschaften im NOG 1953 
schaften 240 DM (8 16 Ziff.3 Buchst.a NOG 1953). Eine aufrechterhalten wird. Wie der Bundesminister der Fi- 
Vorschrift gleichen Inhalts befand sich bereits in dem vom 1“anzen her vorhebt, ist die Besteuerung von EEE 
Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets er- eier im Rahmen der ES des ve 9 ee. 
lassenen und beim ersten Zusammentritt des Bundestags Vermögens dem zur Zeit des Inkrafttretens des 50 
geltenden Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer tenden Steuersystem nicht fremd. Sie bildet vielmehr einen 
Berlin“ in der Fassung vom 11. April 1949 — NOG 1949 —, Bestandteil. des Einkommensteuer- und Vermögensteuer- 
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- "echts. Es fragt sich lediglich, ob die im NOG 1953 vor- 
gebietes 1949 S.64, unter Berücksichtigung des Dritten &°Sehene Mindeststeuer der Körperschaften so aus dem 
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Rahmen der bei der Einkommens- und Vermögensbesteue- 
Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 10. August 1949, WiGBl. Iung schon bisher nicht unbekannten Besteuerung von 
1949 S. 249. Das NOG 1949, das nicht nur eine Mindest- Ersatztatbeständen herausfällt, daß sie als selbständige 
a 8 ; Iche der Steuerart, etwa als Kopfsteuer der Körperschaften, ge- 
ahzabe Tr Exörperschaften, sondern. auch eins solche würdigt werden muß. Diese Frage wird in Übereinstim- 
1) BStBl. 1957 III S. 307. mung mit dem Bundesminister der Finanzen verneint.
	        
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