Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.99 30. November 1957 1399
1953 erstmalig anwandte, eine Absetzung für Abnutzung Im allgemeinen kann man aber davon ausgehen, daß bei
von 67523 DM. Das Finanzamt hielt nur die lineare Ab- Anlagegütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
schreibungsmethode für zulässig und erhöhte den Gewinn fünf Jahre nicht übersteigt, die lineare Abschreibung auch
demgemäß um (67523 ./. 34877 —) 32646 DM. Drei von den ‘betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Je
den sechs Omnibussen hatte die Bgin. Anfang 1953 für kürzer die Nutzungsdauer ist, um so weniger werden das
rund 64000 DM alt gekauft. Bei diesen Omnibussen legte Fortschrittsrisiko, Schwankungen im Nutzen für den Be-
das Finanzamt eine Restnutzungsdauer von drei Jahren trieb oder im Unterhaltungsaufwand in Betracht kommen.
zugrunde. Die drei anderen Omnibusse hatte die Bgin. im Im Streitfall liegen indessen nach den Feststellungen des
Laufe des Jahres 1953 nacheinander für rund 180 500 DM Finanzgerichts besondere Verhältnisse vor.
neu angeschafft, Für diese Fahrzeuge setzte das Finanz- Mit Recht macht das Finanzamt geltend, daß die Fest-
amt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf stellungen des Finanzgerichts nicht für die drei alt ge-
Jahren an. kauften Kraftomnibusse gelten könnten, die nach dem Vor-
Das Finanzgericht erkannte die von der Firma begehrte trag der Bgin. stark überholungsbedürftig waren und die,
AfA an. Es hieit die degressive AfA im Streitfall für wenn man das sonstige Vorbringen der Bgin. als richtig
betriebswirtschaftlich angebracht. unterstellt, nur noch im Linienverkehr Verwendung finden
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amts ist begründet. ) 7
fe . . "Bmermae s n ;„ bung gleich behandelt. Es hat nicht dargetan, warum bei
R ET ist Et NE an SE den gebraucht erworbenen Kraftomnibussen die degressive
SPEECHUNG UCS | SAN 5°80DEC Abschreibung betriebswirtschaftlich angebracht sein soll.
daß ein Unternehmer einkommensteuerlich statt: der üb- Zu. dieser. Prüfung bestand um so mehr Anlaß, als das
lichen linearen auch die degressive Abschreibung anwenden Finanzamt bei lesen Fahrzeugen, die die Bgin nach dem
kann, vorausgesetzt, daß sie bei betriebswirtschaftlicher 3 AT U . N
Betrachtung nachweislich im Einzelfall den Wertverzehr DU ar SrSL TANr En DOET Ge eleat hat DE DEE
des Wirtschaftsguts innerhalb des Unternehmens besser T R ne
zum” Ausdruck bringt. Sie ist insbesondere zulässig, wenn N DES SHEE rar On EN az Maler ob ale dest
der Nutzen des Wirtschaftsguts für den Betrieb im Laufe Abschreibung zulässig jet “kann auch die Frage einer ge-
mehrerer Jahre erfahrungsgemäß zurückgeht; insbesondere “* Da l nat , ; n ni,
spielt auch eine Rolle, ob der Erhaltungsaufwand für das Ge a 29
BE RL AEEE EL nr anzusreigon pflegt, oder 0b 7956 Sig. Bd. 63 S. 70, BStBL. 1956 III 8.224)”. Das gleiche
as Wirtschaftsgut im besonderen Maße der Gefahr der © ı% hinsichtlich der Behandlune an N
Veralterung infolge des technischen Fortschritts ausgesetzt NE Recht m AH EE der pam
ist. Diese Grundsätze sind in der grundlegenden Ent- _ Mi CC Canstandet das Hınanzamt ferner, d
scheidung des Bundesfinanzhofs IV 102/53 U vom 11. Februar Finanzgericht die Abschreibungssätze der Bgin. ohne Prü-
1955 (Sig. Bd.60 S. 429, Bundessteuerblatt — BStBl. — fung übernommen habe. Nach der unwidersprochenen Be-
1955 III S.165)% entwickelt und vom erkennenden Senat BE TE N WO DE die gm en DEE Be
im der Entscheidung I 78/53 U vom 14.Juni 1955 (Slg. Metrische Buchwertabschreibung WENGET,
Bd. 61 S. 173, BStBL 1955 nr S. 265)” übernommen worden Finanzgericht also billigte. Wie aber in der Entscheidung
. ; * iner E IV 102/53 U, insbesondere in den Ziffern 6 und 7, ausge-
Das Finanzgericht sieht auf Grund SCMET: rhebungen führt ist, gibt es zahlreiche Spielarten der degressiven Ab-
und der Gutachten der Sachverständigen als erwiesen le schreibung. Welche Methode angebracht ist, muß im Einzel-
daß bei Reiseomnibussen, die die Bgin, im Gelegenheits- £.11 unter Würdigung aller betrieblichen Umstände ent-
und Sonderfahrtenverkehr einsetzt, der Ertrag je-F ahrt- schieden werden. Bedeutung kommt dabei vor allem dem
kilometer um mindestens 0,07 DM höher liege als bei Kraft- Nutzungsverlauf des Anlageguts innerhalb des Unterneh-
omnibussen, die im Linienverkehr eingesetzt werden. Für mens zu. Die radikale geometrische Buchwertabschreibung
Gelegenheits- and Sonderfahrten kann nach den Fest- mit ihrer stark fallenden Abschreibungskurve entspricht
stellungen des Finanzgerichts die Bein. wegen der scharfen nur in Ausnahmefällen dem betrieblichen Nutzungsverlauf;
Konkurrenz und den hohen Ansprüchen des reisenden ‚pre Anwendung bedarf daher besonderer Begründung. In
Publikums nur ganz moderne Fahrzeuge einsetzen. Der go, Regel ist eine Abschreibungsform mit milderer De-
technische Fortschritt ist nach den Ausführungen des gression anzuwenden
Finanzgerichts bei Kraftomnibussen ungewöhnlich schnell . S . die die Bein. im Gel
und führt dazu, daß KReiseomnibusse nach etwa zwei Bei den neuen TE e CO En an de Dr
Jahren im allgemeinen den Ansprüchen, die das Publikum genheits- und et nn ea , des Pina
im Gelegenheits- und Sonderfahrtenverkehr stellt, nicht W®hN man von den bisherige Dawirt. HA Den Ges Da
mehr genügen und in den Linienverkehr überstellt werden Serichts ausgeht, ai en ch SCH ae en . wei
müssen. Das Finanzgericht sieht auch als erwiesen an, daß on NUR u a nr N DE een N Aha ls Rohre Apschrel
die Kraftomnibusse im Gelegenheits- und Sonderfahrten- DNS Zugulassen . a YUeM dann verbleibenden Restwort
en BARS DICH E00 Dekan E hohen Ver. gleichmäßig auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer zu
Schleiß ausgesetzt seien. Diese tatsächlichen Feststellungen, en nn DES ESCHANES WORdOn. Dapel I IE Tan
zu denen das Finanzgericht im Rahmen der freien Beweis- N ON 7 ) . K . %
würdigung kommen konnte, tragen die Entscheidung des ZU N EC HA HEEN er bnIS NEE Konnnende ErDOmS
Finanzgerichts, daß die Bgin. bei Reiseomnibussen, die im 1m Wirtschaftlichen Erg N daß die tatsächliche Nut
Gelegenheits- und Sonderfahrtenverkehr eingesetzt werden, der a Od en er eechützte vor
BASEL TICH die deSTEeSSIVE Abschreibung anwenden könne, Aussichtliche‘ Natzungedauer hinausgeht. Denn im Betrieb
Die wirtschaftliche Lage ist bei solchen Fahrzeugen or Bein. scheinen die Kraftomnibusse im allgemeinen
anders als bei Personenkraftwagen, die innerhalb der j5nger als fünf Jahre benutzt zu werden. Für die Schätzung
Unternehmen für Betriebsfahrten verwendet werden. Bei ;.4 auch bedeutsam, daß die Abschreibung vom vollen An-
Solchen Personenkraftwagen entspricht in der Regel die schaffungswert — unter Nichtbeachtung‘ des voraussicht-
lineare Abschreibung den betriebswirtschaftlichen Gege- 1;ch jm Betrieb nicht verbrauchten Restwerts, der am
benheiten, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U rnge der Abschreibungsperiode noch vorhanden ist — zu-
vom 24. November 1955 (Slg. Bd. 62 S.97, BStBl. 1956 III gelassen wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
S.38)% näher dargestellt ist. Entgegen der Auffassung des 7 irge es dem Senat vertretbar erscheinen, für die neuen
Finanzamts können die Ergebnisse der Entscheidung IV Kraftomnibusse in den beiden ersten Jahren den Ab-
ZA H68 U zieht zu WORTEN auf af nie EL schreibungssatz von 20 v.H. auf 25 v.H. zu erhöhen.
ragen werden. Denn ob die degressive Abschreibung be- x x : ) SE E
triebswirtschaftlich angebracht ist, muß unter Berück- „Die Vorentscheidung wird wegen Seien UT geHOUE
he En DO N Den ES en En sr Die: aicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurück-
hate Ne Bet 5 US N Fol % Salt entschieden ordern) verwiesen, das nach der gebotenen weiteren Sachaufklärung
STE ZETENS VOR FAN ZU Pa SS * unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze erneut
2) StZBl. Bln. 1955 S. 1106. über die Sache entscheiden muß.
3) StZBl. Bln. 1955 S. 1466
4) StZBl. Bln. 1956 S. 265. 5) StZBIl. Bln. 1956. S. 911.