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Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung
Herausgeber: Der Senator für Finanzen . Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
7. Jahrgang Berlin, den 28. November 1957 Nummer 98
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INHALT
19.11.1957 Bekanntmachung der Jahreskirchensteuertabelle für Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 1957 .... 1385
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für ‘Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BStBl. = Bundes-
steuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bln. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungsgericht Berlin
Bekanntmachung
der Jahreskirchensteuertabelle für Arbeitnehmer
für das Kalenderjahr 1957.
(StZBl. Berlin 1957 S. 1385)
L. außerhalb der Tabelle in der Weise zu berücksichtigen, daß
1. Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen für die von der Jahresarbeitslohn der Arbeitnehmer, auf deren Lohn-
den nichtselbständig Beschäftigten im Lohnabzug ab Steuerkarte die Steuerklasse II oder III bescheinigt und
1.Januar 1957 in Berlin (West) zu erhebenden Kirchen- kein Hinzurechnungsvermerk nach 814a, 817a oder 8 14
steuern sowie die Grundsätze für die Erhebung und Be- Abs.2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung einge-
rechnung der Lohnkirchensteuer habe ich mit meinem Er- !ragen ist, um 350,— Deutsche Mark gekürzt wird.
jan vom 15. Mai 1057 (StZEl. Bin. 1057 5.595) bekannt. 5 Die Vorschrift des Artikels I! Nr. 25 des Gesetzes zur
gemacht. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom Anderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957,
18. Mai 1957 wird nachstehend die für das Kalenderjahr nach der in der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (An-
1957 gültige Jahreskirchensteuertabelle für Arbeitnehmer lage 2 zum Einkommensteuergesetz, zu $ 39) die Lohn-
in Berlin (West) abgedruckt. steuerbeträge von weniger als 18,— Deutsche Mark
2. In der Tabelle sind für Werbungskosten ein Pausch- (Bundestarif) oder 14,40 Deutsche Mark (Berliner Tarif)
betrag von 562,— Deutsche Mark und für Sonderausgaben gestrichen wurden und dementsprechend in den betroffenen
ein Pauschbetraäg von 624,— Deutsche Mark und bei den Jahreslohnstufen nur der Kirchgeldbetrag von 1,80 Deut-
Steuerklassen II und III der in 839a Abs.1 des Ein- Sche Mark zu erheben ist. wurde in .der Tabelle berück-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Sichtigt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körper- I.
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A Von) 9: EEE EEE Each Ein Lohnkirchensteuerjahresausgleich für das Kalender-
5 DU UN e in Der ae head 7 eu N S a A x es “ jahr 1957 ist von den Finanzämtern und den Arbeitgebern
AO Wr N: ben Ta en I N ML S . OU N ehtieten in Berlin (West) nicht vorzunehmen. Anträge auf Lohn-
Tabelle hei den SORGT vun Mark DE EC rei x. CO ;irchensteuerjahresausgleich sind von den Kirchensteuer-
Freibetrag von 250,—Deutsche Mark und. dem DES pflichtigen an den Berliner Stadtsynodalverband, Berlin-
von: 600,— Deutsche Mark nach $39a Abs.1 des Ein- (paottenburg, Goethestraße 87, zu richten.
kommensteuergesetzes in. der Fassung des Gesetzes zur
Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 Berlin, den 19. November 1957.
(BGBl. I S. 848)%_ ist bei der Berechnung der Jahressteuer
Der Senator für Finanzen
AR Im Auftrage
1) GVBl. 1956 S. 1083; StZBl. Bln. 1956 S. 1015.
2) GVBl. 1957 S. 881: StZBIl. Bln. 1957 S. 8538. Morsch
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