bat Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang Nr.94 16. November 1957
D. Rechtsprechung
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
ES
Einkommensteuer dung für die Annahme einer nur zwanzigjährigen wirt-
Urteil des BFH vom 27. Juni 1957 — IV 114/56 U»‚V. schaftlichen Lebensdauer in eingehender tatsächlicher und
n rechtlicher Würdigung verneint. Wenn der Bf. darüber
(StZBI. Berlin 1957 8. 1350) hinaus im Rechtsmittelverfahren auf Äußerungen der Film-
Li. Wenn ein Schriftsatz des Finanzamts in der mündlichen Wirtschaft hinweist, wonach sogar bereits in fünf Jahren
Verhandlung überreicht wird, ist in der Regel das Er- das Fernsehen die Filmtheater verdrängt haben werde, so
fordernis der Mitteilung nach 8 269 Abs.2 AO erfüllt. beweist allein schon die Entwicklung seit dem Erscheinen
Im übrigen ist in einem Verstoß gegen 8 269 Abs.2 AO dieser Zeitungsartikel die Unrichtigkeit dieser Ausführun-
nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinn gen. Lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen ge-
des 8 288 Ziff.2 AO zu sehen, wenn der Schriftsatz N"ügen nicht, um eine von der technischen Lebensdauer ab-
neues Vorbringen enthält. weichende wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen
(Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 91/35 vom 12. Dezember
Bar ie A ea für /935, RStBI. 1936, S. 414, und Littmann, Das Einkommen-
dauer N Aacau Chen Do N EN öl ie kunt. steuerrecht, 1956, 8 7 Anm. 34, 35). Schließlich ergibt sich
tigen Deolnir. Achti de, N Kichts Ch MO Re dar h die aus dem Verhalten des Bf. selbst, der im Jahre 1952 das hier
utwichlun de ern Sehen sr Ne int nu ht zu © umstrittene Lichtspieltheater und im Jahre 1953 ein wei-
höhter A Abschreibun ens berechtigt nicht zu er- +oros Kino mit erheblichem Kostenaufwand erbaute, wie
Be wenig er offenbar selbst an sein Vorbringen in dieser Hin-
AO 88 269 Abs. 2, 288 Ziff. 2; EStG 8 7. sicht geglaubt hat.
Aus den Gründen: Dagegen hat das Finanzgericht zutreffend aus der all-
da gemeinen technischen Fortentwicklung des Filmwesens und
2. In materieller Hinsicht beanstandet der Bf. die Höhe aus der Notwendigkeit der modernen Gestaltung eines groß-
der AfA für das Lichtspielhaus. Nach 8 7 Abs.1 des Städtischen Lichtspieltheaters eine von der technischen
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei der Bemes- Lebensdauer abweichende, kürzere wirtschaftliche Lebens-
sung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes nicht dauer für das Gebäude hergeleitet. Die Festlegung auf eine
nur die technische, sondern auch die wirtschaftliche Ab- bestimmte Zeitdauer im einzelnen ist eine Schätzung und
nutzung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung beruht auf EEE a N OE . Es
Fu En Kt N En an er N Khat a ZeGen. dis Denkoesetne rennen Mit Recht
großstädtischen Kaffeehäusern, die im Interesse der U } } a a SCH
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egen müssen, die wirtschaftliche Lebensdauer erheb- 7 z
ee unter der technischen (Urteile des Reichsfinanzhofs ER A a EL or e EEE EEE En
784—785/38 vom 21. Dezember 1938, RStBl. 1939 hin, denen die fortlaufende OÖ .
S. 309; VI N PaOS vom 15. März 1939, RStBI. 1939 S. 758; entspricht. Die vom Finanzgericht angenommene wirt-
IV 10/41 vom 8. Mai 1941, RStBl. 1941 S. 548). Eine der- Schaftliche Lebensdauer des Filmtheaters von 40 Jahren
artige wirtschaftliche Abnutzung kommt auch, wie das Und der daraus EHE OD ONE ET De u
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städtischen Lichtspieltheater des .„ das der Fort- , . .
entwicklung der Technik und der Änderung des Pa beantragte Einholung eines Gutachtens verspricht keine
kumsgeschmacks unterliegt, zur Anwendung. Aussicht auf eine weitere objektive Klärung der Streit-
. x a frage. Ob später für die Vorführung der im Jahre 1955
ae SEEN en I 1005 Haut DO TUDOSE U DELOIE bekanntgemachten Dreifilmverfahren, nämlich ‘das Cine-
; : ; , rama- und das Cine-Miracle-Verfahren, das Gebäude nicht
Mamals die Kinos ‚infolge der zu erwartenden Entwicklung ausreicht, ist für die in Frage stehenden Jahre 1952 und
ds ernschens keine wirtschaftliche Zukunft gehabt hätten, 1953 ohne Bedeutung, zumal sich nicht übersehen läßt, ob
so hat das Finanzgericht zutreffend eine derartige Begrün- ud In welchen. Umfang sich diese Verfahren überhaupt
1) BStBl. 1957 III S. 301. durchsetzen werden.
Grunderwerbsteuer „S 5
Urteil des BFH vom 27. Februar 1957 — II 211/56 UM. In die bestehenden Mietverträge treten die Käufer ein.
Ihr Inhalt ist ihnen bekannt. Geleistete Mietvorauszahlun-
(StZBI. Berlin 1957 S. 1350) gen verbleiben der Verkäuferin. ...“
8 n Streitig ist, ob die Mietvorauszahlungen, die bis zum
Wird in einem Kaufvertrag über ein Grundstück verein- 30, Juni 1956 noch nicht abgewohnt waren, nämlich % von
bart, daß dem Veräußerer die von ihm vereinnahmten Miet- 13000 DM, bei Berechnung der Grunderwerbsteuer als
vorauszahlungen verbleiben, so sind die noch nicht abge- Teil der Gegenleistung anzusehen sind. Das Finanzgericht
wohnten Mietvorauszahlungen als dem Veräußerer vor- hat diese Mietvorauszahlungen der Gegenleistung zuge-
behaltene Nutzungen Teil der Gegenleistung. rechnet.
GrEStG 8 11 Abs. 1 Ziff. 1 Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer (Bf.) und seine Rhefrau erwarben. „.P%$ 446 Abs, Satz 2 BGE ist bestimmt, daß dem Kän-
je zur Hälfte das Miteigentum an einem Grundstück. Zur gen gebühren und daß er von diesem Zeitpunkt an die
EU Aa des rare SeItENS OCT MICHER ANSTWOrSLTZAMLUDEUN Lasten der Sache trägt. Abweichend von dieser Vorschrift
; ist im Streitfall zwischen den Erwerbern und dem Ver-
SET en, Im Kaufvertrag wurde unter anderem äußerer rechtsgeschäftlich vereinbart, daß dem Veräußerer
) die geleisteten Mietvorauszahlungen verbleiben. Dazu wird
„33 bemerkt: Auf Grund dieser Vereinbarung sind die Erwer-
.„„ ber im Verhältnis zu den Mietern bürgerlich-rechtlich ver-
diem DE ET FU SO Pt on tz pflichtet, die von diesen an den Voreigentümer geleisteten
55 . Mietvorauszahlungen gegen sich gelten zu lassen. Die Vor-
gen und Lasten einschließlich Steuern und öffentlicher Ab- schriften, nach denen den Vorausverfügungen des Vor-
gaben gehen mit dem 1.7.1956 auf die Käufer über. ... eigentümers über den Mietzins nur eine beschränkte Wir-
"A kung zukommt, insbesondere die des 8 573 Satz 2 BGB,
1) BStBl. 1957 III S. 110, sind somit nicht anwendbar. Andererseits sind die HEr-
“250