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Volume Nummer 94, 16. November 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

1348 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.94 16. November 1957 
(2) Den Richtern dürfen keine Verwaltungsgeschäfte Vierter Abschnitt 
außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. 
Einem Richter können mit seiner Zustimmung ein anderes Übergangs- und Schlußvorschriften 
Richteramt, ein Lehramt an einer Hochschule oder Auf- 
gaben der Ausbildung und Prüfung des Richter- und Be- 86 
amtennachwuchses übertragen werden. Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine 
83 Stellung als Präsident, als Kammervorsitzender oder als 
7 . A beamteter Beisitzer (ständiges Mitglied) eines Finanz- 
Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die Fähig- gerjichts innehaben, ist 8 3 nicht anzuwenden. 
keit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz 
besitzt, 
x. ) Anfecht d ei Inkrafttret: d G: 
: & ; nn RN (1 nfechtungen, die beim Inkrafttreten dieses Ge- 
(1) Beim Finanzgericht können Hilfsrichter bestellt a & 
werden. Der Hilfsrichter muß die Voraussetzung des $ 3 setzes schweben, sind als Einspruch zu behandeln, 
erfüllen. Er ist für eine bestimmte Zeit von mindestens (2) Über Rechtsbeschwerden gegen Anfechtungsent- 
einem Jahr zu bestellen und darf nicht vorher abberufen scheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt- 
werden. gegeben worden sind ($ 91 der Reichsabgabenordnung‘), ist 
(2) Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. Ra bis dahin geltenden Verfahrensrecht zu ent- 
scheiden. 
Dritter Abschnitt 88 
Anderung der Reichsabgabenordnung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs.1 des 
85 Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 
nn C 5 7 N gesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin, Das Land Berlin 
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: bestimmt durch Landesgesetz, ob das Finanzgericht vom 
1. 8 228 erhält folgende Fassung: Verwaltungsgericht zu trennen ist. 
„S 228 
Gegen Steuerbescheide (88 211 und 212), Feststel- 59 
lungsbescheide ($8 214 und 215) und Steuermeß- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. 
bescheide ($ 212 a Abs.1) ist das Berufungsverfahren 
gegeben.“ $ 10 
2. 88 230, 299 bis 302 werden gestrichen, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. 
C. Rundverfügungen und Verwaltungsanordnungen 
Einkommensteuer 
Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter S. 396) nicht geteilt, sondern Schalungstafeln und 
(86 Abs. 2 EStG); Schalungsträger als Sachgesamtheit angesehen, so daß 
hier: 1. Wasser-, Gas- und Elektrizitätsmesser, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschafts- 
2. Gerüst- und Schalungsteile im Baugewerbe. güter nach $.6 Abs.2 EStG nicht in Anspruch genom- 
E men werden kann. 
(StZBI. Berlin 1957 S. 1348) Ich bitte, meinen Erlaß vom 17. Dezember 1954 noch 
An das Landesfinanzamt Berlin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.Ja- 
i Behandlung von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsmessern £ nUuar 1958 enden. - 
als geringwertige Wirtschaftsgüter Über die steuerliche Behandlung von Gas-, Wasser- und 
In der bisherigen Praxis der Versorgungsbetriebe Elektrizitätsmessern sowie von Gerüst- und. Schalungs- 
sind Wassermesser, ‚Gasuhren und Elektrizitätszähler teilen im Baugewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem 
inner- und außerbetrieblich, in Buchführung und Be- 31. Dezember 1957 enden, wird zur gegebenen Zeit Nähe- 
wertung getrennt von den Rohr- bzw. Kabelnetzen be- "°S bekanntgegeben werden. . 
handelt worden. Auch in der Praxis der Finanzverwal- Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes- 
tung wurden die Messer und Zähler regelmäßig als Minister der Finanzen, 
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter behandelt. Berlin W 15, den 7. November 1957. 
Ihre Abschreibung nach 86 Abs.2 EStG 1955 wurde FinONI-St1I1-S2134- 15/57. 
allgemein für zulässig erachtet. 8 z 
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom Der Senator für Finanzen 
30. Oktober 1956 — I 191/56 U — (BStBl. 1957 III 8. 7) Im Auftrage 
entschieden, daß die Bewertungsfreiheit für gering- Dr. Herme1l 
wertige Wirtschaftsgüter gemäß 86 Abs.2 EStG für 
Wassermesser einer gmeindlichen Wasserversorgungs- 
anlage nicht in Anspruch genommen werden könne, Einkommensteuer 
weil diese Meßgeräte in der Regel als zur Sachgesamt- 
heit „Versorgungsanlage“ gehörig zu beurteilen seierı. Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter 
Ich bitte, für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.Ja- (86 Abs. ? EStG); 
nuar 1958 enden, noch an der bisherigen Verwaltungs- hier: 1. Wasser-, Gas- und Elektrizitätsmesser, 
praxis festzuhalten, wonach Wassermesser, Elektrizi- 2. Gerüst- und Schalungsteile im Baugewerbe. 
tätszähler und Gasuhren in der Regel als Wirtschafts- x ; 
güter angesehen worden sind, die einer selbständigen (StZEI. Berlin 1957-8. 1948) 
Bewertung und Nutzung fähig sind. Rdvfg. Nr. 262/57 vom 7. November 1957. 
z . en Y . LFA -StI1-S 2134 - 15/57. 
DE EEE N on Gerüst- und Schalungsteilen Fernruf: 910211, Apparat 342. 
8 (986) 342 (nur im Innenbetrieb) 
Nach meinem Erlaß vom 17. Dezember 1954 — Fin ea m 
NI-StI1-S 2130 - 9/54 — (StZBl. 1954 S. 1145) sind An die Finanzämter 
die zum beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen ge- Vorstehenden Erlaß des Senators für Finanzen vom 7. No- 
hörenden Gerüst- und Schalungsteile im Baugewerbe vember 1957 geben wir zur Kenntnis und Beachtung be- 
nicht als Sachgesamtheit, sondern als selbständige Ein- kannt. 
zelteile anzusehen. Landesfinanzamt Berlin 
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung in Im Auftrage 
seinem Urteil vom 18. Dezember 1956 (StZBIl. Bln. 1957 Morsch
	        
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