Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang MNr.89 29. Oktober 1957 1287
betrage von 64 399,89 DM abzusetzen, geht von einem zu- stellung der Kapitalkonten auf das Verhältnis 50 : 50 für
treffenden Gedanken aus, verkennt jedoch, daß die Summe ihn liegende freigebige Zuwendung der Bfin. zu 1) nach
der Mehr- bzw. Minderbewertungen der Ansätze in der Abzug des anteiligen Überschusses der Werterhöhungen
DM-Eröffnungsbilanz (= ‚2541,24 DM) auf die Gesell- über die Wertminderungen entsprechend niedriger sein.
schafter bereits je zur Hälfte aufgeteilt und insofern von 7 . . Sana } ; .
dem Zuwendungsbetrage abgesetzt ist. Unter diesen Be- er Ne B NE DE Se a EDS an
trägen befindet sich auch der Mehrbetrag des Ansatzes der An Tas UWE UN SI. CO VOPSCHTAHLEN 085 A
Konzession mit je 1% = 22028,— DM. Insofern ist. dem 4° Fassung vom 30. Juni 1951 anzuwenden. Diese Fassung
Verlan des Bf 2) hi an des Gesetzes gilt nach seinem 839 für alle Erwerbe, für
gen des . zu 2) hinreichend Rechnung getragen. ©. . En N
Wie Abschreibungen und Veräußerungsgewinne, die die die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember1948 entstan-
Konzession . betreiten.. mangels Sonderabred ) £. Grund den ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall er-
: en EC5 SONCETAITECEN AU“ MTUNC fullt, Nach 814 Abs.1 Ziff, 2 ErbStG entsteht die Steuer-
des allgemein vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels auf a N T n ; .
den Bf. zu 2) zu 50 v.H. entfallen, so ist ihm auch die Schuld bei Schenkungen unter Lebenden‘ im Sinne des 33
tz Y . ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu-
Hälfte des Betrages zuzurechnen, um den die Apotheken- d
konzession höher bewertet ist (vgl. Ziff. 5 der steuerlichen W°"0Un8. . ? .
Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz — DMBR —). BA Ua De a Ne F. Un ist ee En ie den
: . x ; „zu urch die Neuregelung der pitalverhältnisse
anderen Ge der Aetheb une WE ae sen 005 Sen! in der DM-Eröffnungsbilanz ausgeführt werden. Die DM
verstoßes Eröffnungsbilanz ist auf Grund des DMBG und der dazu
MS ._ ergangenen Bestimmungen, also erst nach dem 31. Dezem-
Wie die oben gegebene Aufstellung der Unterschiede in per 1948, erstellt worden. Sie ist zwar für den Währungs-
den Ansätzen der DM-HEröffnungsbilanz und der RM- stichtag bestimmt gewesen. Wollte man steuerlich indessen
Schlußbilanz zeigt, stehen der Erhöhung der Ansätze der aus diesem Grunde der durch sie dargestellten freigebigen
Konzession, Einrichtung, Utensilien und Wertpapiere so Zuwendung der Bfin. zu 1) an den Bf. zu 2) rückwirkende
erhebliche Senkungen in der Bewertung der Bank-, Post- Kraft auf den 21. Juni 1948 beimessen und die Zuwendung
scheck- und sonstigen Guthaben (Außenstände) gegen- schon als am 21.Juni 1948 erfolgt und unter die damals
über, daß sich die Summe der Erhöhungen fallenden strengeren erbschaftsteuerlichen Tarifvorschrif-
von 47 337,— DM ten fallend erachten, so verstieße dies gegen den Grund-
um 44 795,76 DM satz des Steuerrechts, daß der Zeitpunkt der Entstehung
Fe einer Steuerschuld nicht von der Entschließung der Steuer-
e auf 2541,24 DM pflichtigen, sondern von dem Ablauf des tatsächlichen Ge-
mindert. schehens abhängt. Die rückwirkende Entstehung von Steuer-
Während die Neubewertung der Apothekenkonzession dem schulden auf Grund von Bilanzen oder rechtsgeschäftlichen
kaufmännischen Ermessen der Gesellschafter unterliegt Maßnahmen ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und die ebenfalls erhöhten Ansätze der Einrichtung und regelmäßig abgelehnt worden. Lediglich in den Fällen der
Utensilien offenbar auf entsprechender Grundlage ge- Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf Grund des
bildet worden sind, liegt die Annahme nahe, daß es sich früheren Reichsgesetzes vom 5.Juli 1934 (Reichsgesetz-
bei den Posten: Bank, Postscheckkonto, Debitoren um blatt — RGBl. — 1934 TeilI S. 569) ist die steuerliche mit
Herabsetzungen handelt, die nach $24 DMBG durch die der handelsrechtlichen Rückwirkung im Hinblick auf den
Vorschriften des Umstellungsgesetzes (UmstG) und seiner klaren, vom Gesetzgeber gewollten Zweck des Umwand-
Durchführungsbestimmungen einmalig vorgeschrieben sind lungsgesetzes, die Umwandlung von Kapitalgesell-
und demzufolge einer von Gesetzes wegen zwangsläufigen schaften in Personengesellschaften durch Herausstellung
Restriktion des Kapitals gleichkommen. Weil solche Kapi- bedeutender steuerlicher Vorteile und verfahrensmäßiger
talrestriktionen in den Betrieb von außen hineingetragen Vereinfachung anzuregen und zu erleichtern, zugelassen
werden, das Kapital unmittelbar, nicht durch den Ge- worden.
schäftsgang, berühren und zwangsläufigen Charakter : x n . . x
tragen, wirken sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtungs- ‚1 allgemeinen beschränkt sich der Sinn und Zweck
weise im Regelfall — entsprechend den Sanierungsgewinnen den BE CSA NE . ee GC SCHUf SAD N BIC d:
(im Einkommensteuerrecht) unter den kapitalerhöhenden Hehmens und nach Ablauf eines Geschäftsahschni SC
5 £ . Ergebnis nachträglich darzustellen.
Faktoren — steuerlich unter den kapitalmindernden ) ; . a
Elementen nicht als Geschäftsverlust, sondern als unmittel- Verbinden indessen die Steuerpflichtigen mit der Auf-
bare partielle Kapitalherabsetzung aus. Sie sind daher Stellung der DM-Eröffnungsbilanz einen gestaltenden
nicht nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, sondern nach Rechtsakt, z. B., wie in dem hier streitigen Fall, eine frei-
dem Verhältnis der Kapitalkonten unter den Gesellschaftern Sebige Zuwendung, so geht dies über den nur darstel-
aufzuteilen (vgl. z. B. Binder-Wetter-Reinbothe, Währungs- l1enden Charakter einer Bilanz hinaus und ist nach all-
reform, Band II, 1, S. 42, 44). gemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen als ein erst mit
Die Sache geht deshalb zur erneuten Entscheidung an EEE ANE vollzogener wirtschaftlicher Vorgang
das Finanzgericht zurück, das festzustellen hat, ob und za DEAD ie Y. x .
inwieweit die Minderungen der Posten Bank, Postscheck, Im vorliegenden Falle ist die Erbschaftsteuerschuld erst
Debitoren auf den gesetzlichen Umstellungsvorschriften be- durch die tatsächliche Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz
ruhen. Insoweit sind die Minderungen nach dem Verhältnis Zur Entstehung gelangt.
der Kapitalkonten der RM-Schlußbilanz aufzuteilen. Es Die, Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechts-
würden dann geringere Minderungen den Werterhöhungen mittelverfahrens und die Feststellung des Wertes des
bei dem Bf. zu 2) gegenüberstehen und die in der Um- Streitgegenstandes werden dem Finanzgericht übertragen.
Erbschaftsteuer — Steueranpassungsgesetz ihre drei Kinder G., E. T. und .M. mit Wirkung ab 1. Januar
1953 als Kommanditisten in das Unternehmen eintreten und
Urteil des BFH vom 11. November 1955 — III 126/55 S9. ihre Einlagen je 40 000 DM betragen sollten, während der
(StZBl. Berlin 1957 8. 1287) Bf. persönlich haftender Gesellschafter der Firma blieb.
Der Lastenausgleich aus den übertragenen Anteilen sollte
ä „ dem Bf. „verbleiben“. Unter dem 15. Januar 1953 schrieb
N en nr N OK CE 8 STARDO ANE EIS MIEC Zuwendun der Bf. jedem der drei Kinder, er schenke ihm zu Lasten
StAnpG 8 6; ErbStG 8 3 Abs. 1 Ziff. 2 seines Kapitalkontos DM 20 000 zur Verwendung als Kom-
P > . Se manditeinlage. Gleichzeitig schenkte er seiner Ehefrau
Der Kommanditgesellschaftsvertrag der mechanischen DM 100000 Anteil zu Lasten seines Kapitalkontos. Hier-
Webereien A. wurde unter dem 15. November 1952 dahin von sollte die Ehefrau je 20000 DM an die drei Kinder
geändert, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers (Bf.) und abtreten. Dies führte sie unter dem 15. Januar 1953 aus.
_ - Nach Vornahme dieser Transaktionen betrug die Ein-
1) BStBl. 1955 III S. 395. lage der genannten vier Kommanditisten je 40 000 DM.