Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.86 19. Oktober 1957 1223
Tarif Zollsatz
Tarif- Arie 0/9 des Wertes
A Aummmier Warenbezeichnung arte zei”
mäßig weilig
Abschnitt XVII
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Beförderungsmittel
Vorschriften
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Tarifnr. 97.01, 97.03 oder 97.08 erfaßten
Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Tarifnr. 97.06).
2. Folgende Waren gehören, ‚auch wenn sie nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für
Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind, nicht zu den für .Teile oder Zubehör
vorgesehenen Tarifnummern ‘dieses Abschnitts:
a) Dichtungen und. dergleichen aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Stoff-
beschaffenheit oder nach Tarifnr. 84.64) ;
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der. Vorschrift 2 zu
Abschnitt XV;
c). Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d) Waren der Tarifnr. 83.11;
e) die in den Tarifnrn. 84.01 bis 84.59 erfaßten Maschinen, Apparate und Geräte
sowie Teile davon; die in Tarifnr. 84.61 oder 84.62 erfaßten Waren sowie die in
Tarifnr. 84.63 erfaßten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;
f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör
(Kapitel 85) ;
g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;
h) Uhrmacherwaren (Kapitel 91);
i) Waffen (Kapitel 98);
k) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Tarifnr. 96.02)
3 »Teile und Zubehör« im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die
nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich für Waren: des
Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr
Tarifnummern der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Tarifnummer zu-
zuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
+ Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als
Luftfahrzeuge zu tarifieren. ;
a die infolge ihrer besonderen Bauweise auch als Wasserfahrzeuge
verwendbar sind (Amphibienfahrzeuge), sind als Kraftfahrzeuge zu tarifieren.
5 Unvollständige oder unfertige Waren des Abschnitts XVII sind wie die entsprechen-
den vollständigen oder fertigen Waren zu tarifieren, wenn sie deren charakteristische
Merkmale haben.
6. Zerlegte vollständige und fertige oder nach vorstehender ‚Vorschrift 5 als voll-
ständig und fertig‘ geltende zerlegte Waren des Abschnitts XVII sind, wenn nichts
anderes bestimmt ist, wie die entsprechenden zusammengesetzten Waren zu tarifieren.
Ersatzteile und Zubehör für Waren ‚des Abschnitts XVII sind wie die Ware zu
tarifieren, zu der sie a wenn sie mit der Ware zur Abfertigung gestellt wer-
den, ihr nach Art und Menge entsprechen und üblicherweise zusammen mit ihr ver-
kauft werden.