Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang XNr.86 19. Oktober 1957 998
Allgemeine Tarifierungs- Vorschriften
(ATV)
ı Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hin-
weise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarif-
nummern mit ihren Anmerkungen, die Vorschriften zu den Abschnitten
oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs- Vorschriften. Die Allge-
meinen Tarifierungs- Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den
Tarifnummern und deren Anmerkungen oder in den Vorschriften zu den
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.
Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff
sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit
anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff
gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die ge-
mischten oder zusammengesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der
Allgemeinen Tarifierungs- Vorschrift 3 zu tarifieren.
Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen
Tarifierungs- Vorschrift 2 oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift a nicht tarifiert
werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder
Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden
kann.
c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften a und b nicht möglich,
so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zoll-
belastung führt.
‘ Sind in einer Vorschrift zu einem Abschnitt oder zu einem Kapitel nur
bestimmte, namentlich aufgeführte Waren von dem Abschnitt oder dem
Kapitel ausgenommen und in andere Abschnitte oder Kapitel oder in Tarif-
nummern anderer Kapitel verwiesen, so gilt diese Ausnahme, wenn nichts
anderes vorgeschrieben ist, auch für alle übrigen Waren, die zu diesen
anderen Abschnitten oder Kapiteln oder zu diesen Tarifnummern anderer
Kapitel gehören.
5. Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren
zu tariıfieren. denen sie am nächsten stehen.