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Volume Nummer 86, 19. Oktober 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang XNr.86 19. Oktober 1957 998 
Allgemeine Tarifierungs- Vorschriften 
(ATV) 
ı Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hin- 
weise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarif- 
nummern mit ihren Anmerkungen, die Vorschriften zu den Abschnitten 
oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs- Vorschriften. Die Allge- 
meinen Tarifierungs- Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den 
Tarifnummern und deren Anmerkungen oder in den Vorschriften zu den 
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. 
Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff 
sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit 
anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff 
gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die ge- 
mischten oder zusammengesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der 
Allgemeinen Tarifierungs- Vorschrift 3 zu tarifieren. 
Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen 
Tarifierungs- Vorschrift 2 oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr 
Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren: 
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den 
Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. 
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder 
Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift a nicht tarifiert 
werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder 
Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden 
kann. 
c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften a und b nicht möglich, 
so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zoll- 
belastung führt. 
‘ Sind in einer Vorschrift zu einem Abschnitt oder zu einem Kapitel nur 
bestimmte, namentlich aufgeführte Waren von dem Abschnitt oder dem 
Kapitel ausgenommen und in andere Abschnitte oder Kapitel oder in Tarif- 
nummern anderer Kapitel verwiesen, so gilt diese Ausnahme, wenn nichts 
anderes vorgeschrieben ist, auch für alle übrigen Waren, die zu diesen 
anderen Abschnitten oder Kapiteln oder zu diesen Tarifnummern anderer 
Kapitel gehören. 
5. Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren 
zu tariıfieren. denen sie am nächsten stehen.
	        
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