Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr. 80 28. September 1957 947
1957 und vor dem 1.Januar 1958 enden, monatlich 70 DM, Für die Monate Januar bis Juli beträgt die Lohn-
wöchentlich 16,20 DM, täglich 2,70 DM, halbtäglich 1,35 DM steuer ohne den Hinzurechnungsbetrag 12,25 DM mo-
vor Anwendung der Lohnsteuertabelle als steuerfrei vom natlich. Es sind demnach für die Monate Januar bis
Arbeitslohn abzuziehen, Juli (7 X 2,60) = 18,20 DM auszugleichen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Arbeit- Für die Monate August bis September ist die Lohn-
geber bei den Lohnzahlungen, die auf die Vorlage der auf steuer wie für den Monat Oktober. mit monatlich
Grund meiner vorstehenden Bewilligung geänderten Lohn- 4,65 DM zu berechnen. Für die Monate August und
steuerkarte eines verheirateten männlichen Grenzgängers September sind demnach auszugleichen (2 X 14,85 .J.
folgen, auch den Ausgleich insoweit bewirkt, als für die 2 X 4,65) = 20,40 DM. Es sind danach für die Lohn-
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1957 geendet zahlungen vom Januar bis ‚einschl. September 1957
haben, bei den darauf folgenden Lohnzahlungen für den insgesamt (18,20 + 20,40) = 38,60 DM auszugleichen.
Grenzgänger die Abzugsbeträge nach meiner Bekannt- Beim Ausgleich der Kirchenlohnsteuer ist entspre-
machung vom 3. August 1957 eine Berücksichtigung noch chend zu verfahren.
nicht erfahren haben. Bei der Vorlage der geänderten Lohn- . & z eh
steuerkarte für eine verheiratete Grenzgängerin gilt dies ODE KUSSIGCHNONER Dr Areejeich
Ns Freibetr as muf der Lhncteusrkarte Sinsef sta Ltr nicht ausreichen, den weiteren Ausgleich aus den Beträgen
bewirken, die er für den Ausgleichsmonat für die weiteren
Beispiel. Arbeitnehmer seines Betriebes abzuführen hat.
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asse at vom Arbeitgeber seit Beginn des Ka- 5 A ne ,
lenderjahres laufend einen monatlichen Bruttolohn von N HE nn
400 DM bezogen. Er legt seinem Arbeitgeber am StEU 3 DA > ı
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auf der auf seinen Antrag entsprechend meiner vor- P Em : Re
stehenden Bewilligung der Hinzurechnungsvermerk ge- DE in m Ersten SDR der jetzt
strichen worden ist. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn Zeile Abschnitt VI zu streichen und dafür zu S ;
am 15, eines jeden Monats. Die nächste Lohnzahlung „Scmäß 8 39a EStG“. Die Lohnsteuer und die Kirchen:
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am 15. ober 5
« a A zahlungen ursprünglich berechnet und einbehalten worden
Die Lohnsteuer für die Monate Januar bis September sind.
einschl. ist von 400 DM brutto + 20,80 DM Hinzu-
rechnungsbetrag monatlich mit 14,85 DM berechnet, Berlin W 15, den 18. September 1957.
einbehalten und abgeführt worden. Für den Monat Fin III - StI3- S 2243 - 3/57.
Oktober ist die Lohnsteuer ohne Hinzurechnungsbetrag is :
und unter Abzug von 70 DM vom Bruttolohn von Der Senator Ur Alnanzen
400 DM, entsprechend meiner Bekanntmachung also Im Auftrage
von 330 DM zu berechnen. Sie beträgt 4,65 DM. Dr. Hermel
D. Rechtsprechung
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Das Finanzgericht gab der Sprungberufung statt. Es führte
N A 1 im wesentlichen aus: Der Bg. könne die Anrechnung der
Vrte. des BAH vom 15. März 1957 — VI 84/55 U): einbehaltenen Aufsichtsratsteuer in Höhe von 450 DM ver-
(StZBI. Berlin 1957 8S. 947) langen. Das Finanzamt stütze sich auf eine Allgemein-Ver-
© Ä S fügung der Oberfinanzdirektion und den Erlaß des Bundes-
Gehört ein Beamter kraft seines Hauptamts als Vertreter ‚ministers der Finanzen vom 23. November 1951. Danach übe
seines Dienstherrn dem Aufsichtsrat einer AG an, so steht e;n Beamter, der dem Aufsichtsrat auf Veranlassung seines
ihm nicht die Erstattung oder Anrechnung der Aufsichts- Dienstvorgesetzten angehöre und die erhaltene Aufsichts-
ratsteuer zu, die von der auf ihn entfallenden Aufsichtsrats- ratsvergütung an eine andere Stelle abliefern müsse, die
tantieme einbehalten worden ist. Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nur treuhänderisch aus;
EStG 1953 88 19, 45, 45a, 47; KStG 1953 88 2 Abs.1 Ziff. 2, die vertretene Behörde sei Empfängerin der Aufsichtsrats-
19 Abs.3; VO über den Steuerabzug von Aufsichtsratsver- vergütung und -Steuerschuldnerin der Aufsichtsratsteuer.
gütungen vom 31. März 1939 (RGBl..I S. 691, RStBl. 1939 Im Streitfall sei aber der Bg. nicht verpflichtet gewesen, die
S. 521) i.d. F. der VO vom 16. Oktober 1948 (WiGBIl. 1948 Aufsichtsratsvergütung an die Stadt X abzuliefern; sie sei
S. 181) 8 2 Abs. 2. ihm als pauschale Aufwandsentschädigung belassen wor-
; Rn N den. Der Auffassung der Oberfinanzdirektion, daß auch in
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Stadt X. Er ist gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungs- Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Einkommen-
rats der Bezirkssparkasse X und stellvertretender Vorsitzen- steuer. des Beamten angerechnet werden dürfe, trete das
en N ET A GET A DER a kt te Finanzgericht nicht bei, Für das Streitjahr 1953 hätten dem
eSizt Im "Jahre 1958 bezor der Br. von der B eZirkeeDar- Bg. nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen 1920 DM
. ZI 8. V PD als pauschale Aufwandsentschädigung belassen werden kön-
kasse X ohne Steuerabzug ent Vergütung von 1000 DM. nen. Der Bg. habe.aber insgesamt nur 1900 DM bezogen.
Mn VO ON AG NE NET an UM Die Aufsichtsratsteuer sei, wie die Lohnsteuer und Kapital-
einbehielt und abführte. In der Einkommensteuererklärung ertragsteuer, eine Yinkommensteuer, die im Wege ‚des
für 1953 beantragte er, die beiden Vergütungen (1000 DM Steuerabzugs erhoben werde. Im Streitfall habe der Bg. die
1 900 DM) als Aufwendsentscht dieune uBer Ansatz zu AUufsichtsratstätigkeit ausgeübt; die Aufsichtsratsvergü-
. tung sei ihm unmittelbar und endgültig zugeflossen. Die
lassen. Er verlangte aber, außer der Lohnsteuer die Auf- *. : 8 .
. z de % behaltene Aufsichtsratsteuer müsse ihm deshalb auf die
sichtsratsteuer auf die Einkommensteuerschuld für 1953 © a ;
anzurechnen. und die überzahlten Steuerabzugsbeträge ZU AUF EnO EEE RC pen per aeh, Wäre die
OESEALLEN. 438 © MANZAME 1CANLE 20, deM 58. SCEMEM AN- yinqung mit Abschn. 18 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR
Et TO EL U RE N En An 1062 Steuenfrei weblieben, so Hälte der Ba. die EUSUE
anlagen, weil die Lohnsteuer nicht überzahlt sei, Die Auf- ts ütun Yoteuern. mü In diesem Fall wäl
sichteratstener Könne dem BE, nicht angerechnet werden, vu der Veranlagung 600 DM als Einkünfte aus Aufsichts
weil Se ‚Als für Rechnung der Stadt X einbehalten gelte. ratstätigkeit anzusetzen gewesen. Daß die Aufsichtsrats-
1) BStBl. 1957 III S. 226. tätigkeit mit der Tätigkeit des Bg. als Arbeitnehmer der