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Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr. 78 25. September 1957 (LA 579)
auf Antrag schon vor dem in Satz 1 festgesetzten rung nicht in der Lage ist, die Wartung und
Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn und soweit Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu über-
der Anspruch auf Hauptentschädigung nach $ 278 a nehmen.“
Abs. 4, 283 Nr.3 und 8 283a Nr.3 erfüllt wer-
den an Ü) In Absatz 2 wird an Nummer 1 folgender Satz an-
gefügt: .
d) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundes-
„(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Haupt- präsidenten und der Ministerpräsidenten der Län-
entschädigung schließt die Gewährung eines Auf- der sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffent-
baudarlehens nicht aus.“ lichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Ge-
fahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder
Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus
48. In $ 261 Abs.2 werden ersetzt ähnlichen Anlässen gewährt werden.“
a) in Satz 1 die Worte „seine Ehefrau, sofern diese“
durch die Worte „sein Ehegatte, sofern dieser“, c) In Absatz 2 Nr.2 erhält Buchstabe a folgende
b) in Satz 2 das Wort „Ehefrau“ durch das Wort Fassung:
„Ehegatte“. „a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krie-
gerwitwern, die Renten nach dem Bundesver-
49. In 8 263 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung: sorgungsgesetz beziehen,
. x Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente,
se. Uhterhaltshilfe (85 267 bis 275 a),“, Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem
Bundesve u t iehen, jedoch min-
50. 8 264 erhält folgende Fassung: destens’ PSOPEUNESESSCLZ Yıcrjcheh,
„8 264 ein Freibetrag von 75 DM monatlich;“.
Lebensalter d) In Absatz 2 Nr. 2 wird der bisherige Buchstabe d
Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs- durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
REES nur gewährt, wenn der Geschädigte bei „d) Witwen und Witwern, die eine Rente aus An-
Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebens- laß des durch Unfall verursachten Todes ihres
RE hat. Weitere Voraussetzung ist, vor- Ehegatten beziehen, sowie Witwen und Wit-
SE ‚des $ 273 Abs.5 und des $ 282 Abs. 4, daß wern von Personen, die als Verfolgte im Sinne
er BE vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau der Gesetze zur Wiedergutmachung national-
vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. sozialistischen Unrechts Schäden an Leben,
Körper oder Gesundheit erlitten haben, wenn
51. In 8 265 Abs.2 werden in Satz 1 die Worte „sofern sie nach diesen Gesetzen eine Witwen- oder
sie am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Witwerrente beziehen,
mindestens drei zu ihrem Haushalt gehörende Kinder ein Freibetrag von 20 DM monatlich;
zu sorgen hat,“ ersetzt durch die Worte „solange sie 4
für mindestens drei am Tag des Inkrafttretens dieses } Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente
Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den
sorgen hat.“ Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts oder aus Anlaß des durch
52. In 8 266 erhält Absatz 1 folgende Fassung: ehe verursachten Todes von Kindern be-
ziehen
„(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente RT a
die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, Mes A N wite en nt 2.30 He HL Au Se T
werden die festgestellten Schäden des unmittelbar es Du ed er ES Ss OtZUSı S
Geschädigten ($ 261) zu einem Schadensbetrag zu- © SR SSVER OT SUNSTENN 7 ? n
sammengefaßt; $ 245 Nr.1 bis 4 gilt entsprechend. dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um
Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmark- die sich die Elternrente nach dem Bundesver-
spareinlagen und an anderen privatrechtlichen geld- sorgungsgesetz wegen des Verlustes mehrerer
werten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen oder aller Kinder, des einzigen oder des letzten
im Sinne des 8 15 Abs.2 und 4 handelt, werden in Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Aus-
Abweichung von 8 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach zahlungsbetrag der HElternrente nicht über-
dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, ab- steigen.
züglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten 5 ;
oder nach $ 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes e) In Absatz 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:
gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.“ „3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und
C ; ä 5 . aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis
50: BA6T Wird wie ZolBt SSRCE werden bis zur Höhe der Sätze der Unterhalts-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: hilfe zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu 75 vom
„(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Hundert angesetzt. Dies gilt nicht bei Ein-
Einkünfte des Berechtigten (8 261) insgesamt künften bis zu 60 Deutsche Mark monatlich;
120 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. in diesen Fällen wird ein Freibetrag von
Dieser Betrag erhöht sich für den nicht dauernd 30 Deutsche Mark monatlich gewährt. Für
von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 60 Deut- jedes Kind, für das nach Absatz 1 ein Zuschlag
sche Mark und für jedes Kind im Sinne des 8 265 gewährt wird, erhöht sich der Betrag von
Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwie- 60 Deutsche Mark um 20 Deutsche Mark, der
gend unterhalten wird, um 42 Deutsche Mark Betrag von 30 Deutsche Mark um 10 Deutsche
monatlich. Der Einkommenshöchstbetrag erhöht Mark.“
sich ferner um eine Pflegezulage von 50, bei Heim-
unterbringung von 20 Deutsche Mark monatlich, f) In Absatz 2 Nr „4 werden nach den Worten „Staat-
wenn sich die Aufwendungen durch Halten einer liche Grafiale folgende Worte eingefügt:
Pflegeperson, die zu ständiger Wartung und Pflege „, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksich-
zur Verfügung steht, erhöhen; Voraussetzung ist, tigt bleiben,“.
daß der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehe- 8) = Absatz 2 erhalten Nummer 5 und 6 folgende
gatten infolge körperlicher oder geistiger Ge- ASUS
brechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde „5. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen ($ 265
Wartung und Pflege bestehen können, oder daß Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1) beziehen, oder
der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinde- die der Berechtigte als Zulage für Kinder er-