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Volume Nummer 77, 21. September 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang Nr.77 21. September 1957 899 
Buchwert, mit dem die Wirtschaftsgüter in der letzten entwickelten Grundsätzen, denen der erkennende Senat 
Bilanz zu Buch gestanden hätten, bestehe. Diesen Betrag beitritt, bestehen keine Bedenken, den an sich aufgelösten 
habe das Finanzamt zutreffend mit 11 901,70 DM errechnet. Gewerbebetrieb der KG hinsichtlich ea 
: ; beiden Maschinen einkommensteuerrechtlich als fortbe- 
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet Sich: der Er. stehend zu behandeln. Demgegenüber kann der Bf. nicht 
unter Wiederholung BEER, bisherigen Vorbringens dagegen, mit Erfolg darauf hinweisen, daß die Maschinen bereits 
dan das Finanzgericht die Überführung der beiden Ma-dır, Zeitpunkt der Auflösung der KG zum 31. Dezember 1047 
schinen in das Privatvermögen im Zeitpunkt der Auflösung als entnommen hätten behandelt werden müssen. Eine Ent- 
der KG unbeachtet gelassen habe. Wenn aber schon der nahme wäre nur dann anzuerkennen gewesen, wenn die 
Betrieb der KG. im Hinblick auf die Veräußerung Ger Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken endgültige Ver- 
beiden Maschinen als fortgeführt Zu gelten habe, so müßten wendung gefunden hätten oder ihrer Art nach hätten finden 
die Maschinen in eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni können. Dies aber hat die Vorinstanz zutreffend verneint. 
1948 mit dem Wert eingesetzt werden, den sie zu diesem ne N n 
Zeitpunkt gehabt hätten. Der sich aus der Veräußerung der Maschinen ergebende 
x a Gewinn ist nach den Grundsätzen des 8 4 Abs. 1 EStG durch 
S Die Prüfung der Rb. führt zur Aufhebung der Vorent- einen Teilvermögensvergleich zu ermitteln. Hierbei hat das 
scheidung. Finanzgericht ungeachtet der inzwischen erfolgten Wäh- 
Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß sie die rungsumstellung den Bilanzwert der Maschinen zum 
aus der Veräußerung der beiden Maschinen erzielten Er- 31. Dezember 1947, dem Zeitpunkt der Auflösung der KG, 
löse nach $ 15 EStG zur Versteuerung herangezogen haben, mit 1500. RM angesetzt. Zwar hat die KG mit Ablauf des 
ohne insoweit die Vergünstigungsvorschrift des $ 16 Abs.3 31, Dezember 1947 handelsrechtlich zu bestehen aufgehört. 
EStG anzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum wird Daher kann auch die vom Bf. begehrte Aufstellung einer 
zu dieser Frage übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß DM-Eröffnung$bilanz nach den Vorschriften des D-Mark- 
Wirtschaftsgüter, die beim Verkauf eines Gewerbebetriebes bilanzgesetzes (DMBG) nicht mehr erfolgen (vgl. auch 
nicht mitveräußert werden, nicht ohne weiteres als reali- Kommentar zum D-Markbilanzgesetz von Geiler-Stehlik- 
siert zu gelten haben, daß vielmehr durch die spätere Ver- Veith 1950 S. 33). Es würde aber eine durch nichts zu recht- 
äußerung der bisher nicht realisierten Werte nachträgliche fertigende Schlechterstellung des Bf. bedeuten, wenn man 
gewerbliche Einnahmen erzielt werden, für die eine be- j;hn an den alten RM-Werten festhalten wollte. Denn selbst 
günstigte Versteuerung nicht in Betracht kommt. Eine peij Weiterführung des Betriebes hätte die KG einen sich 
Entnahme durch ‚den Steuerpflichtigen zum Verkehrswert aus der Veräußerung der Maschinen etwa ergebenden Ge- 
liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Pflichtige winn nur in der Höhe zu versteuern brauchen, wie er sich 
kein Geschäft mehr betreiben und die Wirtschaftsgüter für aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und 
sich privat verwerten will. Hieraus folgt, daß eine steuer- des Buchwertes der DM-Eröffnungsbilanz ergeben hätte. 
begünstigte Realisierung dann nicht gegeben ist, wenn ein Der Bf. ist demnach so zu stellen, als ob er in der Lage 
Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter, die er bei der Aufgabe gewesen wäre, für die KG noch eine DM-Eröffnungsbilanz 
seines Betriebes nicht veräußern konnte oder wollte, zu- 7u erstellen. Dabei würde sich aber für die beiden Maschinen 
rückbehält, um sie später bei sich bietender günstiger Ge- nach 8 18 DMEBG ein anderer Wert als der in der Bilanz 
legenheit nach und nach zu versilbern. In diesen Fällen der KG zum 3831. Dezember 1947 ausgewiesene RM-Wert 
kann die Bestimmung des $ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 11/1948 ergeben. Da das Finanzgericht dies übersehen hat, war die 
nicht zu Raum kommen. Es handelt sich vielmehr um Vorentscheidung aufzuheben. Die nicht ‚spruchreife Sache 
nachträglich zu berücksichtigende gewerbliche Gewinne wird an das Finanzgericht zur anderweiten Entscheidung 
oder Verluste (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 182/36 „urückverwiesen. Es wird unter Beachtung der vorstehen- 
vom. 25. März 1936 — Reichssteuerblatt 1936 S. 769 — und den Ausführungen den sich aus der Veräußerung der Ma- 
VI 10/40 vom 24. Januar 1940 — Reichssteuerblatt 1940 schinen ergebenden Gewinn zu ermitteln haben. Dabei 
S.505 —, Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommen- wird noch zu beachten sein, daß etwaige für die Herrich- 
steuergesetz, 7. Auflage, Anmerkung .7 zu $ 16 EStG, Herr- tung der Maschinen aufgewendete Kosten entsprechend der 
mann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Kör- Vorschrift des 8 4 Abs.1 EStG dem Ausgangswert nach 
perschaftsteuer, Anmerkung 21 zu $ 16 EStG). $ 18 DMBG hinzuzurechnen sind. Der Bf. hat die An- 
In dem hier streitigen Fall handelt es sich um Maschinen, beraumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es 
die ihrer Art nach für den Bf, weder zu gewerblichen noch erscheint jedoch zweckmäßig, zunächst ohne eine solche 
zu privaten Zwecken brauchbar waren. Nach den oben er- durch Bescheid gemäß $ 294 Abs.2 der Reichsabgaben- 
wähnten, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ordnung zu erkennen. 
Gewerbesteuer Die Einnahmen des Bf. haben betragen: 
Urteil des BFH vom 28. März 1957 — IV 390/55 U Im Jahre 1949 1950 
(StZBl. Berlin 1957 8.899) Honorareinnahmen 25 811 DM 14 553 DM 
Entgelte für Lieferungen 21.017 DM 31 301 DM 
Zur Gewerbesteuerpflicht einer sowohl freiberuflich wie ge- 46 828 DM 45 854 DM. 
werblich ausgeübten Tätigkeit und Annahme eines einheit- = 
lichen gewerblichen Betriebes, Aus den Lieferungsentgelten sind nach Ansicht des Bf. 
GewStG $2 Abs.1; EStG 8815, 18 Abs.1 Ziff. 1. folgende ‚Beträge als „getarntes“ Honorar auszuscheiden 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf.) für, die Jahre “1 den Honorareinnahmen hinzurechnen: 
1949 und 1950 zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist. 1949 1670 DM 
Der Bf, ist selbständiger Zivilingenieur für Wasserwerks- 1950 7990 DM. 
bau, Er stellt Planungen und Entwürfe von Wasserver- Der Bf. ist der Ansicht, seine Gewinne seien, wenn 
SOorgungs- und -aufbereitungsanlagen gegen Honorar her. auch nicht steuerlich, so doch rechnerisch wie folgt aufzu- 
Wird eine Planung verwirklicht, so überwacht er die Bau- teilen: 
ausführung. Gewisse Aufbereitungseinrichtungen läßt der Im Jahre 1949 1950 
Bf. nach eigenen Entwürfen und auf eigene Rechnung her- N ) 
stellen und liefert sie seinen Auftraggebern. In einzelnen Gewinne aus Honoraren 10 650,47 DM 7 493,05 DM 
Fällen enthält der Rechnungsbetrag für diese Lieferungen Gewinne aus Lieferungen 1.140,68 DM 1 687,45 DM 
zugleich das Honorar für die Ausarbeitung des Entwurfs. TUT  OT18A BA Dr 
Das trifft für die Fälle zu, in denen der Auftraggeber ein 11.791.156 DM 9.180,50 DM. 
Versorgungsbetrieb- öffentlicher Körperschaften ist, dem Aus dem Verhältnis der auf gewerbliche Betätigung 
N era SE SD für die Zahlung von Honoraren zur entfallenden Gewinnanteile zu den Gesamtgewinnen folgert 
> . der Bf., seine gesamte Tätigkeit sei als freiberuflich im 
m Sinne des $18 Abs.1 Ziff.1 des Einkommensteuergesetzes 
1) BStBl. 1957 III S. 182. (EStG) 1949 und 1950 anzusehen.
	        
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