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Volume Nummer 77, 21. September 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

Und Steuer- und Zollblatt für Berlin 7%. Jahrgang Nr. 77 21. September 1957 
C. Rundverfügungen und Verwaltungsanordnungen 
Umsatzsteuer 
Stundung von Umsatzsteuer 
für Lieferungen von Kaffee durch Großhändler, 
die diesen gemischt, geröstet oder gemahlen haben. 
(StZBI. Berlin 1957 8.898) 
Rädvfg. Nr. 209/57 vom 11. September 1957. 
LFA - St III5 - S 4235 - 17/57. 
Fernruf: 91 02 11, App. 462. 
(986) 462 (nur im Innenbetrieb.) 
An alle Finanzämter 
Nachstehend geben wir den Erlaß des Bundesministers 
der Finanzen vom 28. August 1957 betreffend Stundung von 
Umsatzsteuer für Lieferungen von Kaffee durch Großhänd- 
ler, die den Kaffee gemischt, geröstet oder gemahlen haben, 
bekannt. Wir bitten um Beachtung. 
Landesfinanzamt Berlin 
In Vertretung 
Dr-Hermel 
Anlage (2) Für die Lieferungen von Kaffee nach Absatz 1 
(BStBl. 1957 I S. 456) gilt für die Begriffe Einfuhr, verlängerte Einfuhr und ' 
Erlaß Seehafenplatz die Vorschrift des $ 4 Ziff. 2. ; 
betr. Stundung von Umsatzsteuer für Lieferungen von (3) Die Steuerermäßigung oder Steuerfreiheit tritt 
Kaffee durch Großhändler, die diesen gemischt, geröstet nur CI, wenn die Voraussetzungen buchmäßig nach- 
oder gemahlen haben. gewiesen sind. 
An die : . Die Vorschrift soll rückwirkende Kraft erhalten. Sie soll 
N EU are franzamt Berlin für Lieferungen gelten, die nach dem 31. August 1957 aus- 
Einer Entschließ des Deutschen Bundest t BEE en 
inner Enischliehung des‘ DeUiSCHeN: ZUNGESLARNES CH Ich bitte, für Lieferungen der genannten Art, die nach 
Ne m Eee VorSehnt in das Umsatzsteuer: dem 31. August 1957 ausgeführt werden, auf Antrag unter 
5 E . dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs den Teil der 
„S 7C Umsatzsteuer zu stunden, der nach dem in Aussicht ge- 
(1) Die im Großhandel ausgeführten Lieferungen Nommenen 87c UStG nicht mehr zu entrichten wäre. 
von Kaffee, den der Unternehmer geröstet, gemischt Die Stundung erfolgt in der Erwartung, daß die Ermäßi- 
oder gemahlen hat, unterliegen dem Steuersatz von gung der Umsatzsteuer dem Verbraucher im Preis zugute 
1 v.H.; sie sind steuerfrei, wenn bei ihnen eine ver- kommt. Sollte das nicht der Fall sein, so behalte ich mir 
Jlängerte Einfuhr oder die erste Lieferung nach der vor, die ausgesprochene Stundung rückwirkend zu wider- 
Einfuhr außerhalb eines Seehafenplatzes vorliegt. rufen. 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer die er zum Teil in dem hier streitigen Veranlagungszeit- 
Urteil des BFH vom 7. März 1957 — IV 368/55 U. raum 11/1948 und zum Teil später veräußerte bzw. ge- 
. . gen. einen LKW und gegen Splitt umtauschte. Im Ver- 
(StZBI. Berlin 1957 8.898) anlagungszeitraum II/1948 handelte es sich dabei um eine 
* Die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Ver- Asphaltmaschine, die der Bf. gegen Baumaterialien im 
äußerungsgewinn sind nicht erfüllt, wenn ein Steuer- Werte von 8431,70 DM, und um einen Eimerkettenbagger, 
pflichtiger Wirtschaftsgüter, die er bei Aufgabe seines den er gegen einen LKW mit einem angerechneten Wert 
Betriebes nicht veräußern konnte oder wollte, zurück- Von 4970. DM. tauschte. Die beiden Maschinen standen in 
behält, um sie später bei sich bietender Gelegenheit der Bilanz zum 31. Dezember 1947 mit 1500 RM zu Buch. 
nach und nach zu veräußern. Das Finanzamt zog den Mehrerlös (13 401,70 DM — 1500 
Ist in den, zu 1. bezeichneten Fällen die Aufgabe des DM =— 11 901,70 DM) voll zur Versteuerung heran. Es 
Betriebes vor dem 21. Juni 1948, die Veräußerung des lehnte die Behandlung dieses Betrages als Veräußerungs- 
einzelnen Wirtschaftsguts jedoch nach diesem Zeit- gewinn gemäß $ 16 Abs.3 in Verbindung mit $ 34 Abs.1 
punkt erfolgt, so ist der erzielte gewerbliche Gewinn Und 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. 
durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Desgleichen die Be- 
den sich aus 8 18 DMBG. ergebenden Werten zu er- rufung, mit der der Bf., über seinen Antrag im Einspruch 
mitteln. hinausgehend, begehrte, die auf die Veräußerung entfal- 
EStG 11/1948 — 1949 88 15, 16 Abs.3, 34 Abs.1 und 2 lende Steuer nur nach der Summe zu berechnen, die sich 
Ziff. 1; DMBG 8 18. aus der Differenz des Veräußerungserlöses zum gemeinen 
% f Wert ergebe; die Entnahme der Maschinen hätte zum ge- 
Der Beschwerdeführer (Bf.) war Teilhaber der nach dem meinen Wert erfolgen müssen, der dem Veräußerungserlös 
Tode seines Vaters weitergeführten Kiesbaggerei und des gleichzusetzen sei, 
Asphaltierunternehmens A-KG. Die Firma, deren Allein- . : .. . x 
: ; ? Das Finanzgericht begründete seine Auffassung wie 
ED TRAT Kal OL SMS: War, wurde Zum +j9£; Die Vergünstigungsvorschrift des $ 16 Abs.3 EStG 
AT ne 8 N C finde keine Anwendung, wenn betriebliche Wirtschaftsgüter 
„Bei der Auseinandersetzung erhielt der Bf., der selbst ungeachtet der Auflösung eines Gewerbebetriebes später 
eine Holz- und Kohlenhandlung betreibt, einige Maschinen, nach und nach veräußert würden. Diese Erlöse seien voll 
. zur Versteuerung nach $ 15 EStG heranzuziehen, wobei der 
1) BStBl. 1957 III S. 209. Gewinn in dem Unterschiede zwischen dem Erlös und dem 
RR
	        
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