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Volume Nummer 70, 27. August 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang Nr.70 27. August 1957 (LA 565) 
Zuschreibung nicht erfolgt wäre, also jeweils unter Berücksichtigung der Wirtschaft- 
lichkeit allein eines solchen früheren Einzelgrundstücks, auf dem sich zerstörte und 
wiedererrichtete Gebäude befinden, und mit Wirkung allein für diejenigen Abgabe- 
schulden, die aus Belastungen dieses Einzelgrundstücks entstanden sind. 
9. Ersatzbau auf einem Ersatzgrundstück 
Die Wiederaufbauvergünstigung kommt nach 8 104 Abs.1l Satz 1 LAG nur unter 34 
der Voraussetzung, daß ein zerstörtes Gebäude auf demselben Grundstück 
wiederaufgebaut wird, und nur mit Wirkung für die als öffentliche 
Last auf diesem Grundstück ruhenden Abgabeschulden in Be- 
tracht. Dieser Grundsatz ist aber in den Fällen einer Neuordnung durchbrochen: 
Nach $ 4 Abs. 3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA”) vom 21. 8. 1953 (BGBl. 1953 I S. 1030; 35 
BStBl. 1953 I S. 369)%, der eine Regelung für die vor InkrafttretendesLAG 
liegenden Fälle trifft, wird $ 104 LAG auch bei Abgabeschulden in der Form von 
Ersatzgrundschulden angewendet, wenn die folgenden vier Voraussetzungen zusammen- 
treffen: a) Die Gebäude auf dem zunächst mit der Umstellungsgrundschuld belasteten 
Grundstück sind in vollem Umfang zerstört worden. b) Im Zusammenhang mit der Neu- 
ordnung hat der Grundstückseigentümer das bisher mit der Umstellungsgrundschuld 
belastete Grundstück abgegeben und ein Ersatzgrundstück erhalten. .c). Das früher mit 
der Umstellungsgrundschuld belastete Grundstück ist aus der Haftung für die Um- 
stellungsgrundschuld entlassen worden. Als Ersatz ist eine Ersatzgrundschuld an dem 
Ersatzgrundstück bestellt worden. d) Auf dem Ersatzgrundstück sind Ersatzgebäude 
für die zerstörten Gebäude errichtet worden. 
Für die wirtschaftlich gleichgelagerten Fälle, die sich seit Inkrafttretendes 36 
L AG ergeben haben, wird im Billigkeitswege nach 8 131 AO in Verbindung mit 8 2038 
Abs. 5 LAG die Wiederaufbauvergünstigung unter entsprechenden Voraussetzungen zu- 
gelassen: a) Die Gebäude auf dem ursprünglich mit HGA belasteten Grundstück sind 
in vollem Umfang zerstört worden. b) Im Zusammenhang mit der Neuordnung hat der 
Grundstückseigentümer das bisher mit HGA belastete Grundstück abgegeben und ein 
Ersatzgrundstück erhalten. c) Das früher mit HGA belastete Grundstück ist nach 
$ 111 Abs.5 Nr. 2 LAG aus der Haftung entlassen worden. Dafür ist eine persönliche 
Abgabeverpflichtung unter dinglicher Sicherung an dem Ersatzgrundstück über- 
nommen worden. d) Auf dem Ersatzgrundstück sind Ersatzgebäude für die zerstörten 
Gebäude errichtet worden. 
Auf Fälle, in denen die früheren Gebäude nicht zerstört, sondern lediglich be- 37 
schädigt worden, sind, konnte angesichts der Inkongruenz des Kriegsschadens und 
der Schadensbeseitigung durch Errichtung eines völlig neuen Gebäudes weder die 
Regelung nach 8 4 Abs.3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA”) noch die neue Billigkeits- 
regelung nach Tz. 36 erstreckt werden. 
10. Wiederaufbau in Ausübung eines Erbbaurechts 
In Fällen, in denen nach $ 2 Nr.3 ErbbauVO vereinbart ist, daß der Erbbau- 38 
berechtigtedieaufdem Grundstück ruhende HGA trägt, wird die 
Wiederaufbauvergünstigung ebenso wie in denjenigen Fällen berechnet, in denen die 
HGA auf dem Erbbaurecht selbst ruht; vgl. hierzu insbesondere Anm. 12 zu 8 6, Anm. 12 
zu 8 7 und Anm. 7 zu 8 9 in dem in Tz. 1 a angeführten RdErl. vom 15. 11. 1956. 
Vorstehendes gilt sowohl in Fällen, in denen das Erbbaurecht schon vor 89 
dem Kriegsschaden begründet war, als auch in Fällen, in .denen es erst 
in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wiederaufbau bestellt 
worden ist. 
Dagegen ist die Wiederaufbauvergünstigung bei einem Wiederaufbau durch den 40 
Erbbauberechtigten nicht zu gewähren, wenn die HGA aufdem Grundstück 
ruht und mangels einer Vereinbarung nach 8 2 Nr. 3 ErbbauVO 
auch vom Grundstückseigentümer getragen wird. 
11. Berechnung einer aufrechterhaltenen Abgabeschuld, für die Leistungen nach Art 
der Leistungen auf eine Abzahlungshypothek vorgeschrieben sind 
Bei der Entscheidung, inwieweit die in 8 106 Abs. 2 LAG%® vorgeschriebenen Abgabe- 41 
leistungen in Fällen der Bemessung wie bei einer Abzahlungshypothek aus den Grund- 
stückserträgen aufgebracht werden können, ist ungeachtet der beständigen Abnahme 
der Gesamtleistung durch niedriger werdende Zinsen von derjenigen auf einen 
Jahresbetrag umgerechneten Rate auszugeben, die als erste nach 
dem Herabsetzungsstichtag fällig wird. Die Abgabeschuld vom Herabsetzungsstichtag 
und die erste Rate werden bei der Herabsetzung nach dem Verhältnis des erwähnten 
Jahresbetrags und der als tragbar ermittelten Annuität aufrechterhalten. Bei den 
folgenden Raten bleibt die Tilgung gleich hoch wie bei der ermäßigten ersten Rate. 
Dagegen nimmt die Verzinsung mit der Höhe des zu verzinsenden Kapitals ab, so daß 
sich künftig eine etwas geringere Gesamtleistung ergibt als die tragbare. 
7) $ 4 Abs. 3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA gilt nach $ 10 Abs. 1 der 5. AbgabenDV-LA nicht in Berlin. 
8) StZBl. Bln. 1953 S. 1223. 
9) In Berlin: 8 147 Abs. 1 LAG.
	        
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