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Steuer- und Zollblatt für Berlin 7.Jahrgang Nr.70 27. August 1957 (LA 565)
Zuschreibung nicht erfolgt wäre, also jeweils unter Berücksichtigung der Wirtschaft-
lichkeit allein eines solchen früheren Einzelgrundstücks, auf dem sich zerstörte und
wiedererrichtete Gebäude befinden, und mit Wirkung allein für diejenigen Abgabe-
schulden, die aus Belastungen dieses Einzelgrundstücks entstanden sind.
9. Ersatzbau auf einem Ersatzgrundstück
Die Wiederaufbauvergünstigung kommt nach 8 104 Abs.1l Satz 1 LAG nur unter 34
der Voraussetzung, daß ein zerstörtes Gebäude auf demselben Grundstück
wiederaufgebaut wird, und nur mit Wirkung für die als öffentliche
Last auf diesem Grundstück ruhenden Abgabeschulden in Be-
tracht. Dieser Grundsatz ist aber in den Fällen einer Neuordnung durchbrochen:
Nach $ 4 Abs. 3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA”) vom 21. 8. 1953 (BGBl. 1953 I S. 1030; 35
BStBl. 1953 I S. 369)%, der eine Regelung für die vor InkrafttretendesLAG
liegenden Fälle trifft, wird $ 104 LAG auch bei Abgabeschulden in der Form von
Ersatzgrundschulden angewendet, wenn die folgenden vier Voraussetzungen zusammen-
treffen: a) Die Gebäude auf dem zunächst mit der Umstellungsgrundschuld belasteten
Grundstück sind in vollem Umfang zerstört worden. b) Im Zusammenhang mit der Neu-
ordnung hat der Grundstückseigentümer das bisher mit der Umstellungsgrundschuld
belastete Grundstück abgegeben und ein Ersatzgrundstück erhalten. .c). Das früher mit
der Umstellungsgrundschuld belastete Grundstück ist aus der Haftung für die Um-
stellungsgrundschuld entlassen worden. Als Ersatz ist eine Ersatzgrundschuld an dem
Ersatzgrundstück bestellt worden. d) Auf dem Ersatzgrundstück sind Ersatzgebäude
für die zerstörten Gebäude errichtet worden.
Für die wirtschaftlich gleichgelagerten Fälle, die sich seit Inkrafttretendes 36
L AG ergeben haben, wird im Billigkeitswege nach 8 131 AO in Verbindung mit 8 2038
Abs. 5 LAG die Wiederaufbauvergünstigung unter entsprechenden Voraussetzungen zu-
gelassen: a) Die Gebäude auf dem ursprünglich mit HGA belasteten Grundstück sind
in vollem Umfang zerstört worden. b) Im Zusammenhang mit der Neuordnung hat der
Grundstückseigentümer das bisher mit HGA belastete Grundstück abgegeben und ein
Ersatzgrundstück erhalten. c) Das früher mit HGA belastete Grundstück ist nach
$ 111 Abs.5 Nr. 2 LAG aus der Haftung entlassen worden. Dafür ist eine persönliche
Abgabeverpflichtung unter dinglicher Sicherung an dem Ersatzgrundstück über-
nommen worden. d) Auf dem Ersatzgrundstück sind Ersatzgebäude für die zerstörten
Gebäude errichtet worden.
Auf Fälle, in denen die früheren Gebäude nicht zerstört, sondern lediglich be- 37
schädigt worden, sind, konnte angesichts der Inkongruenz des Kriegsschadens und
der Schadensbeseitigung durch Errichtung eines völlig neuen Gebäudes weder die
Regelung nach 8 4 Abs.3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA”) noch die neue Billigkeits-
regelung nach Tz. 36 erstreckt werden.
10. Wiederaufbau in Ausübung eines Erbbaurechts
In Fällen, in denen nach $ 2 Nr.3 ErbbauVO vereinbart ist, daß der Erbbau- 38
berechtigtedieaufdem Grundstück ruhende HGA trägt, wird die
Wiederaufbauvergünstigung ebenso wie in denjenigen Fällen berechnet, in denen die
HGA auf dem Erbbaurecht selbst ruht; vgl. hierzu insbesondere Anm. 12 zu 8 6, Anm. 12
zu 8 7 und Anm. 7 zu 8 9 in dem in Tz. 1 a angeführten RdErl. vom 15. 11. 1956.
Vorstehendes gilt sowohl in Fällen, in denen das Erbbaurecht schon vor 89
dem Kriegsschaden begründet war, als auch in Fällen, in .denen es erst
in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wiederaufbau bestellt
worden ist.
Dagegen ist die Wiederaufbauvergünstigung bei einem Wiederaufbau durch den 40
Erbbauberechtigten nicht zu gewähren, wenn die HGA aufdem Grundstück
ruht und mangels einer Vereinbarung nach 8 2 Nr. 3 ErbbauVO
auch vom Grundstückseigentümer getragen wird.
11. Berechnung einer aufrechterhaltenen Abgabeschuld, für die Leistungen nach Art
der Leistungen auf eine Abzahlungshypothek vorgeschrieben sind
Bei der Entscheidung, inwieweit die in 8 106 Abs. 2 LAG%® vorgeschriebenen Abgabe- 41
leistungen in Fällen der Bemessung wie bei einer Abzahlungshypothek aus den Grund-
stückserträgen aufgebracht werden können, ist ungeachtet der beständigen Abnahme
der Gesamtleistung durch niedriger werdende Zinsen von derjenigen auf einen
Jahresbetrag umgerechneten Rate auszugeben, die als erste nach
dem Herabsetzungsstichtag fällig wird. Die Abgabeschuld vom Herabsetzungsstichtag
und die erste Rate werden bei der Herabsetzung nach dem Verhältnis des erwähnten
Jahresbetrags und der als tragbar ermittelten Annuität aufrechterhalten. Bei den
folgenden Raten bleibt die Tilgung gleich hoch wie bei der ermäßigten ersten Rate.
Dagegen nimmt die Verzinsung mit der Höhe des zu verzinsenden Kapitals ab, so daß
sich künftig eine etwas geringere Gesamtleistung ergibt als die tragbare.
7) $ 4 Abs. 3 Satz 2 der 5. AbgabenDV-LA gilt nach $ 10 Abs. 1 der 5. AbgabenDV-LA nicht in Berlin.
8) StZBl. Bln. 1953 S. 1223.
9) In Berlin: 8 147 Abs. 1 LAG.